2006

Kurz-Info: Reisekostenvergütungen an freie Dienstnehmer

Obwohl der VwGH diese für beitragspflichtig erklärt hat, wird im Ministerialentwurf des BMSG vom 15. Dezember 2005 klargestellt, dass weiterhin die Beitragsfreiheit gelten soll. In § 49 ASVG wird auf § 26 EStG dergestalt Bezug genommen, dass dieser auch auf Vergütungen anzuwenden ist, die freien Dienstnehmern gezahlt werden.

Nachträge zur Klienten-Info 1/2006

Zu Pkt. 3.6 Lohnpfändung Das dort angeführte absolute Existenzminimum (€ 345,- / € 80,50,- / € 11,50) gilt bei Zusammenrechnung von Ansprüchen auf Geld- und Sachleistungen. Bei Erhalt von Sonderzahlungen beträgt es € 690,- p.m., € 161,- pro Woche und € 23,- pro Tag. Besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen: € 805,- p.m., € 187,- pro Woche und € 26,- pro Tag. Pro unerhaltsberechtigter Person (bis maximal 5 Personen) kommt es zu einer Erhöhung dieser Beträge. Zu UmgrStG Der Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgut und Fremdkapital entfällt, wenn das Wirtschaftsgut am Einbringungsstichtag bereits länger als 7 Wirtschaftsjahre durchgehend zum Anlagevermögen gehört hat.

Grundstücksübertragungen im Steuerrecht

A. Zivilrechtliche Tatbestände Als Rechtstitel für Grundstücksübertragungen kommen in Frage: Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Rente und Zuwendung von einer Privatstiftung. Daran knüpft das Steuerrecht folgende Steuertatbestände, wobei zu unterscheiden ist, ob sich das Grundstück im Betriebs- oder Privatvermögen befindet: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer sowie Schenkung- und Erbschaftsteuer. B. Steuerliche Tatbestände 1. Ertragsteuern 1.1. Kaufvertrag im Betriebsvermögen Wird ein Betriebsgrundstück (z.B. Eigentumsbüro) verkauft, ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert steuerlicher Gewinn / Verlust. Grund und Boden ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um einen im Firmenbuch protokollierten Gewerbetreibenden, oder die Spekulationsfrist ist noch nicht abgelaufen. 1.2. Kaufvertrag im Privatvermögen Ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn liegt vor, wenn innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung die Veräußerung erfolgt. Die Frist verlängert sich auf 15 Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Fünfzehntelbeträgen abgesetzt worden sind. Steuerbegünstigungen: - Hauptwohnsitzbefreiung Von der Besteuerung sind ausgenommen: Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, sofern sie dem Veräußerer seit der Anschaffung mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und eine übliche Bauplatzgröße (bis 1.000 m2) nicht übersteigen. Diese Begünstigung besteht für Veräußerungsgewinne gem. § 24 Abs. 6 EStG im Zuge einer Betriebsaufgabe sowie für Spekulationsgewinne gem. § 30 Abs. 2 Z1 EStG. - Herstellerbefreiung Selbst hergestellte Gebäude sind gem. § 30 Abs. 2 Z2 EStG spekulationssteuerfrei; nicht aber Grund und Boden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen der Hauptwohnsitzbefreiung vor. - Unbebaute Grundstücke Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung vermindert sich der Spekulationsgewinn gem. § 30 Abs. 4 EStG um 10% p.a. - Behördlicher Eingriff Spekulationseinkünfte liegen gem. § 30 Abs. 3 Z2 EStG nicht vor, wenn die Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines drohenden Eingriffes erfolgt. 1.3. Tausch Dabei liegen steuerlich jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen und als Anschaffungskosten des erworbenen Grundstückes ist jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Grundstückes anzusetzen. 1.4. Rentenverträge Seit 1. Jänner 2004 besteht eine Neuregelung bei der Übertragung von nicht in Geld bestehenden Einzelwirtschaftsgütern sowohl des Privatvermögens - unabhängig davon, ob damit Einkünfte (Vermietung) erzielt wurden oder nicht - als auch des Betriebsvermögens. Für Verträge vor dem 1. Jänner 2004 besteht bis 31. Dezember 2006 die Option zur Anwendung der alten Bewertungsfaktoren gem. § 16 BewG. Bei Verträgen ab 1. Jänner 2004 gilt nämlich die versicherungsmathematische Kapitalisierung. Für diese Zwecke stellt das BMF in seiner Homepage einen Rentenbarwert-Berechner zur Verfügung. Die Rentenvereinbarung kann eine Kaufpreis-, Unterhalts- oder gemischte Rente sein. Für die Zuordnung ist das Verhältnis zwischen dem Rentenbarwert und dem gemeinen Wert der übertragenen Liegenschaft maßgebend. Liegt dieses Wertverhältnis zwischen 50% bis 125% handelt es sich um eine Kaufpreisrente, die ab Überschreiten des Barwertes steuerpflichtig wird. Unterhaltsrenten (bis 50% oder über 200%) sind einkommensteuerfrei. Gemischte Renten (mehr als 125% aber nicht mehr als 200%) sind mit jenem Teil der Rente, der 100% des Barwertes - berechnet nach der in Rz 7052 EStR festgelegten Methode - übersteigt, als Kaufpreisrente einkommensteuerpflichtig. Der restliche Teil der Rente ist eine einkommensteuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Dem steuerpflichtigen Einkommen bei Renten steht beim Rentenzahler eine abzugsfähige Ausgabe gegenüber. 1.5. Entnahme aus dem Betriebsvermögen Die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert der Liegenschaft erhöht den steuerpflichtigen Gewinn. 1.6. Einlage ins Betriebsvermögen Es ist der Teilwert anzusetzen. Wurde das Grundstück aber innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafft oder hergestellt, sind höchstens die um die AfA nicht gekürzten tatsächlichen Kosten anzusetzen. Die Einlage in eine Körperschaft gilt als Tausch, wenn nicht das Umgründungssteuerrecht zur Anwendung gelangt. 1.7. Zuwendung eines Grundstücks durch eine Privatstiftung Dabei handelt es sich um den sogenannten "Mausefalleneffekt"! Wird nämlich ein Grundstück an den Begünstigten zugewendet, liegen KESt-pflichtige Einkünfte in der Höhe der fiktiven Anschaffungskosten vor. Diese Vorgangsweise ist tunlichst zu vermeiden, da sie mit der denkbar höchsten Steuerbelastung verbunden ist. Bei der Einbringung in die Stiftung fiel Schenkungsteuer an, bei der Zuwendung die KESt und früher oder später wird entweder wieder Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfallen. 1.8. Unentgeltlicher Erwerb Wird das Grundstück betrieblich genutzt, ist es mit dem Teilwert zu bewerten. Wurden vom Gebäude bei Vermietung Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen geltend gemacht, so können diese nur bei Erwerb von Todes wegen vom Erben weiter abgesetzt werden, wenn die AfA vom Einheitswert vorgenommen wird. Der Geschenknehmer dagegen verliert in jedem Fall die weiteren Absetzbeträge. Als Abschreibungsbasis können entweder der Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten herangezogen werden. 2. Erbschaft- und Schenkungsteuer Darunter fallen unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken von Todes wegen und unter Lebenden. Bemessungsgrundlage bei inländischen Grundstücken ist der 3fache Einheitswert, bei ausländischen gem. § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 10 BewG dagegen der gemeine Wert. Die Steuer erhöht sich gem. § 8 Abs. 4 ErbStG um 3,5%, bei nahen Angehörigen um 2% (Grunderwerbsteuer-Äquivalent). Ist das Grundstück belastet (Hypothek, Fruchtgenuss oder Wohnrecht etc.) mindert sich die Bemessungsgrundlage um die Höhe der Belastung und reduziert die Steuer. Bei Übertragung gegen Rente fällt hinsichtlich eines unentgeltlichen Anteils Schenkungsteuer an. Die Steuer ist bei Renten gem. § 29 ErbStG vom Barwert der Rente, oder wahlweise vom Jahreswert zu entrichten. Eine Begünstigung sieht Abs. 2 für Land- und Forstwirtschaft vor. Erfolgt die Zuwendung an eine Privatstiftung durch den Stifter, beträgt die Schenkungsteuer 5%; ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5%. Bei Zuwendungen an juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, beträgt die Steuer ebenfalls 2,5%. 3. Verkehrssteuern 3.1. Grunderwerbsteuer Der Besteuerung unterliegt der Erwerb inländischer Grundstücke gem. § 1 GrEStG. Ausgenommen sind Tatbestände gem. § 3 wie z.B. der Erwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden. Eine Schenkung unter einer Auflage, sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt. Damit unterliegt der entgeltliche Teil bei gemischten Schenkungen (z.B. gemischte Rente) der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt 3,5% bzw. 2% bei nahen Angehörigen. Vom unentgeltlichen Teil ist Schenkungsteuer (einschließlich GrESt-Äquivalent) zu entrichten. 3.2. Umsatzsteuer Gem. § 6 Abs. 1 Z 9a UStG sind Entgelte aus Grundstücksverkäufen unecht befreit, weil sie der Grunderwerbsteuer unterliegen. Bei Verkauf gegen eine Rente ist das Entgelt der Barwert der Rente. Ein Unternehmer kann aber zur 20%igen Umsatzbesteuerung gem. § 6 Abs. 2 UStG optieren. Das ist dann sinnvoll, wenn das Gebäude vermietet ist und in den letzten 10 Jahren von größeren Investitionen Vorsteuern geltend gemacht worden sind. In diesem Fall müsste er nämlich die noch offenen Vorsteuer-Zehntel an das Finanzamt zurückzahlen, was zu seinem Lasten ginge, da diese nicht auf den Käufer überwälzt werden können. Der Käufer kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei unternehmerischer Nutzung (Vermietung) seinerseits als Vorsteuer geltend machen, hat aber nun selbst den "schwarzen Peter", weil jetzt für ihn die Vorsteuer-Zehntelberichtigung neu zu laufen beginnt, sofern er nicht bei einem Weiterverkauf innerhalb der Frist wieder einen Käufer findet, der mit der Umsatzsteuerverrechnung einverstanden ist. Nutzt dieser dann das Gebäude privat, hat er die noch offenen Vorsteuerzehntel endgültig zu tragen. Wegen der Vorsteuerrückzahlung beträgt die Aufbewahrungspflicht für diesbezügliche Unterlagen 12 Jahre und erhöht sich auf 22 Jahre für jene Fälle, bei denen die Zwanzigstel-Vorsteuerrückverrechnung gilt. Darunter fallen gem. § 12 Abs. 10a UStG Grundstücke, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen die Vorsteuer voll in Anspruch genommen worden ist. Dieser Umstand ist auf das "unselige" EuGH-Urteil (Seeling) zurückzuführen, wonach der Vorsteuerabzug auch vom privat genutzten Anteil möglich war. Österreich hat sich dieser Rechtsansicht - aber nur für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 2004 - angeschlossen. Ab 1. Mai 2004 steht wieder nur der Vorsteuerabzug für den unternehmerisch genutzten Teil zu, der aber gem. § 12 Abs. 2 Z 1 UStG zumindest 10% betragen muss.

2006 Neu im Steuer- und Wirtschaftsrecht - 2. Alle Steuerpflichtigen und Sonstiges

2. Alle Steuerpflichtigen 2.1. Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005 Ferialpraktikanten sind von der ASVG-Vollversicherung ausgeschlossen und unterliegen nur der Unfallversicherungspflicht. Für die Zeit der Pflege naher Angehöriger ab der Pflegestufe 3 besteht eine begünstigte Selbstversicherung in der PV. Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 1.350,- und der Eigenbeitrag € 138,38. Die Meldung der letzten Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr via Lohnzettel tritt erst am 1. Jänner 2007 in Kraft. Auf Antrag können in Fällen besonderer Härte verjährte Beiträge zur PV nachentrichtet werden. 2.2. Anerkennungsgesetz Österreichische Staatsbürgerinnen, die vor dem 1. Jänner 1951 mindestens 1 Kind geboren oder erzogen haben, wird eine einmalige Zuwendung von € 300,- gewährt, wenn sie eine Ausgleichszulage oder sonstige Sozialhilfe beziehen ("Trümmerfrauen"). Das Ansuchen ist bis spätestens 10. August 2006 beim Bundesamt für Soziales zu stellen. 2.3. Sozialversicherungswerte 2006     2006 2005 Höchstbeitragsgrundlage p.m.     Dienstnehmer   3.750,- 3.630,- Sonderzahlungen DN   7.500,- 7.260,- Freie Dienstnehmer ohne SZ   4.375,- 4.235,-         Geringfügigkeitsgrenze p.d. 25,59 24,84   p.m. 333,16 323,46 Grenzwert DG-Abgabe / Pauschale   499,74 485,19 alle Beträge in EURO       2.4. Bausparen Neu § 108 EStG Die Prämie sinkt ab 2006 auf 3% (bisher 3,5%). Die Geschäftstätigkeit der Bausparkassen wurde um die Finanzierung der Bildung und Pflege sowie der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge erweitert. 2.5. Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge § 108g EStG Der Zuschuss sinkt ab 2006 auf 8,5% (bisher 9%). Die Beitragshöhe errechnet sich mit 1,53% von der 36-fachen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Die staatlich geförderte Prämie für 2006 beträgt € 175,61. 2.6. Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) Ab 2006 besteht die Möglichkeit der Versicherung von geringfügig im Haushalt beschäftigten Personen. (Reinigung, Kinderbetreuung, Gartenarbeit etc.). Die Schecks können in Trafiken und Postämtern erworben und bei der Krankenkasse eingelöst werden. Ist die Nichtanmeldung von Haushaltshilfen, sofern nicht mehr als 9 Personen gewerbsmäßig beschäftigt werden auch gerichtlich nicht strafbar, so ist doch mit Verwaltungssanktionen zu rechnen (Verzugszinsen, Beitragszuschläge sowie Verwaltungsstrafen). 2.7. MVK-Beitrag für geringfügig Beschäftigte Ab 2006 können die Beiträge monatlich oder jährlich überwiesen werden. Bei der jährlichen Zahlung sind zusätzlich vom zu leistenden Betrag 2,5% zu entrichten. Bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Beitrag 2 Wochen nach dessen Beendigung zu bezahlen. Die Mitteilung der jährlichen Zahlung ist der Krankenkasse bis spätestens Dezember des laufenden Jahres schriftlich zu melden. 2.8. NoVA-Bonusregelung für Diesel KFZ Bei einer Leistung von höchstens 80 KW (ab 2006) ist das Bonus-/Malussystem hinsichtlich der partikelförmigen Luftverunreinigung bei der Berechnung der NoVA zu beachten. Bei höchstens 0,005g/Km ist bis 30. Juni 2007 ein Bonus von € 300,- vorgesehen. 2.9. Finanzstrafrecht Die Freiheitsstrafe wird ab 2006 bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 3 Mio. von 5 auf 7 Jahre angehoben. 2.10. Halber Steuersatz für Pensionsabfindung Ab 1. Jänner 2006 erhöht sich der begünstigte Betrag von bisher € 9.600,- auf € 9.900,-. 3. Sonstiges 3.1. Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz Ab 2006 gilt dieses auch für Privatpersonen, die der Öffentlichkeit Wohnraum zur Verfügung stellen. Dabei genügt es, eine einzige Wohnung per Inserat zur Vermietung oder zum Verkauf anzubieten. Die bauliche Barrierefreiheit darf aber nicht überspannt werden; sie muss zumutbar sein. Bei Bauwerken, die vor dem 1. Jänner 2006 errichtet worden sind, sind bauliche Barrieren bis 31. Dezember 2015 zu beseitigen, soweit diese rechtswidrig errichtet wurden. 3.2. Insolvenzrechtsnovelle 2005 Sie soll zu einer Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens ab 2006 beitragen. Der Konkurs wird mit Eintritt der Rechtskraft der Zwangsausgleichsbestätigung automatisch aufgehoben. 3.3. Schiedsgerichts-ÄG ab 1. Juli 2005 Die Reform bringt die Möglichkeit einstweilige Verfügungen zu erlassen (Veräußerungsverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Der Vorteil dieses Streitverfahrens liegt in der Beschleunigung, da der Spruch für beide Parteien verbindlich und international durchsetzbar ist. 3.4. Adressenregister Beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen können unter www.bev.gv.at alle Adressen gratis abgefragt werden. 3.5. Änderungen bei der Altersvorsorge Betriebe, die Altersvorsorge für ihre Mitarbeiter betreiben, haben die Wahl zwischen Pensionskassen (möglicherweise ertragreicher dafür riskanter) oder Versicherungen (konservativer infolge garantierter Wertzuwachs, Garantiezinssatz sinkt aber von 2,75% auf 2,5%). Infolge Zunahme der Lebenserwartung gelten ab 2006 neue Sterbetafeln, wodurch es zu Prämienerhöhungen für neue Lebensversicherungsverträge kommen wird. Nichtrauchern ist zu empfehlen den günstigeren "Nichtrauchertarif" anzustreben. 3.6. Lohnpfändung Ab 2006 beträgt das absolute Existenzminimum monatlich € 345,-, wöchentlich € 80,50 und täglich € 11,50. Zur Gänze pfändbar ist das Nettogehalt, das monatlich € 2.760,-, wöchentlich € 640,- und täglich € 92,- übersteigt. Laut Rechtsprechung sind nach ausländischem Recht unpfändbare Renten bei der Zusammenrechnung zur Bestimmung des Existenzminimums miteinzubeziehen.

Wichtige Termine 2006 im Überblick

Ab 1. Jänner Absenkung der Wertpapierdeckung für Abfertigungsvorsorge auf 10% Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Freiheitsstrafe (FinStrG) ab € 3 Mio. von 5 auf 7 Jahre erhöht Verdoppelung der Höchststrafen im AuslBG e-Rechnung mit "fortgeschrittener Signatur" - Einsparung von Postgebühren Neue Sterbetafeln / Prämienerhöhung bei Lebensversicherung Pendlerpauschale-Erhöhung IESG-Pflicht bei Arbeitsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers Selbstversicherung bei Pflege naher Angehöriger Nachentrichtung verjährter PV-Beiträge mit Anrechnung auf Beitragszeiten Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2005 L 16 Meldung der Honorare 2005 E 18 Ab 1. Februar Änderung im UmgrStG Bis 28. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2005 (L16 und E18) Bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher! Bis 31. März Einreichung der KommSt-und DB-Erklärung 2005 Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2005 in Papierform Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2005 Finanz-Online Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2005 Ab 1. Juli Schiedsgerichts-Änderungsgesetz UID-Nr. des Lieferungs- oder Leistungsempfängers in Rechnungen über € 10.000,- Bis 10. August Ansuchen um einmalige Zuwendung von € 300,- ("Trümmerfrauen") Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2005 L 1 in Papierform oder Finanz-Online Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2006 Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2005 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2007 Ende der Option bei der Rentenbesteuerung zu den alten Barwertfaktoren

2006 Neu im Steuer- und Wirtschaftsrecht - 1. Unternehmerbereich

Stand bei Redaktionsschluss 1. Unternehmerbereich 1.1. Unternehmensgesetzbuch (UGB eingeführt mit HaRÄG BGBl. I 120/2005) löst ab 1.1.2007 HGB ab. Der bisherige Kaufmannsbegriff wird abgeschafft. Das Gesetz gilt für jede unternehmerische Betätigung, wodurch es auch zu einer Änderung des Anwendungsbereiches der Rechnungslegungsvorschriften kommt. Personengesellschaften (OG, KG) können für jeden unternehmerischen oder sonstigen Zweck gegründet werden. Das Prinzip der Firmenwahrheit wird zugunsten von Fantasienamen aufgegeben. Auch Einzelfirmen können ohne Umsatzgrenze in das Firmenbuch eingetragen werden. Mit diesem Gesetz kommt es zu einer der umfangreichsten Änderungen im Handels- und Gesellschaftsrecht der letzten Zeit. Insgesamt sind 28 Gesetze betroffen. Die Veröffentlichung erfolgte am 27. Oktober 2005, wirksam wird das Gesetz aber erst ab 1. Jänner 2007 (Ausnahme § 229 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, der am 28. Oktober 2005 in Kraft trat), sodass Zeit bleibt sich mit der neuen Gesetzesmaterie auseinander zu setzen. Für Seminare ist wieder genügend Stoff vorhanden! 1.2. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) Damit wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Unternehmen (juristische Personen, Personengesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen) normiert, ohne dass zuvor die persönlich schuldige natürliche Person ermittelt wird. Als Strafe wird die Verbandsgeldbuße eingeführt, die in Tagessätzen zu berechnen ist. Der Tagessatz ist der 360. Teil des Jahresertrages. Die maximale Höhe beträgt 180 Tagessätze. Sie ist steuerlich nicht absetzbar. 1.3. Abgabenänderungsgesetz 2005 :: Einkommensteuer - Sanierungsgewinn Darunter sind nach § 36 EStG sämtliche schuldnachlassbedingten Gewinne, die in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren anfallen zu subsumieren und von der 75%- Begrenzung ausgenommen. Ausdrücklich wird auch der Privatkonkurs erwähnt. § 23a KStG bleibt dagegen unverändert. - Forschungs- und Bildungsfreibetrag Voraussetzung für die Gewährung ist die Eintragung in der Steuererklärung (ab 2005) bei der hiefür vorgesehenen Kennzahl. Ferner werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des erhöhten Forschungsfreibetrages (35%) näher definiert, um Missbrauch zu verhindern. Vermerkt sei, dass bereits seit 2005 auch für in Auftrag gegebene Forschung bis € 100.000,- p.a. ein Freibetrag (25%) und alternativ eine Prämie (8%) zustehen. - Geltendmachung von Prämien Bei Prämien für Forschung, Bildung und Lehrlinge kann die Erklärung nicht schon vor Ende des Kalenderjahres abgegeben werden, sie ist vielmehr der betreffenden Steuererklärung beizulegen. - Nachzahlungen aus dem Insolvenzausgleichsfonds Arbeitnehmer erhalten diese erst nach Abschluss des Verfahrens. Die Einkünfte sind dem Anspruchszeitraum zuzuordnen. - Erwerbsunfähigkeit Für die Begünstigungen im Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht ist ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich. Bezieht der Steuerpflichtige eine Erwerbsunfähigkeitspension kann auf Amtshilfe durch den Sozialversicherungsträger zurückgegriffen werden. :: Körperschaftsteuer Der Besteuerungszeitraum bei Liquidationen im Insolvenzverfahren wird auf 5 Jahre verlängert. Für die KöSt-Erklärung von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften besteht ab der Veranlagung 2006 die verpflichtende elektronische Übermittlung. Erweiterung der Mindest-KöSt auf alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (auch für vergleichbare nach ausländischem Recht). Trotz unterbliebener Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung für KESt-befreite Körperschaften (§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG) kann ab 2006 eine KESt-Erstattung erfolgen. :: Bundesabgabenordnung Anzeigepflichten / Verjährung Der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist binnen Monatsfrist dem Finanzamt anzuzeigen. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Antrag auf Nachsicht Die Befristung mit 5 Jahren bei bereits entrichteten Abgaben entfällt. :: Finanzstrafgesetz Verbände i.S. des VbVG unterliegen auch dem FinStrG. Die Haftungsbestimmungen des § 28 werden entsprechend angepasst. Finanzstrafverfahren und Sanktionen werden in das Strafregister aufgenommen. :: Handelsgesetzbuch Die Ausschüttungssperren gem. § 235 werden systematisch neu geregelt, wobei Z 1 und 2 entfallen, Z 3 aber um weitere ergänzt wird. :: Umgründungssteuergesetz (Regierungsvorlage) Die unbare Entnahme wird einer umfangreichen Änderung unterzogen, sowohl was die Berechnung, das Ausmaß (nunmehr 50% statt 75% des Verkehrswertes laut begründetem Gutachten) als auch die Besteuerung betrifft. Anstatt der bisherigen Besteuerung der in der Beteiligung verhafteten stillen Reserven erst im Zeitpunkt der Veräußerung, kommt es bereits zum KESt-Abzug, wenn die unbare Entnahme getilgt wird; spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres nach der Einbringung. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind die steuerwirksamen Anschaffungskosten/Buchwerte entsprechend zu erhöhen. Ferner ist ein Zinsenabzugsverbot für kreditfinanzierte derartige Entnahmen vorgesehen, sowie die Entnahme der mit einem entnommenen Wirtschaftsgut verbundenen Schulden. Diese Änderungen treten ab 1. Februar 2006 in Kraft. 1.4. Lohnkontenverordnung 2006 Die LohnkontenVO 2005 (vgl. Klienten-Info Juli 2005) wurde bereits wieder geändert. § 1 wurde auf 3 Absätze, die bisher als laufend einzutragenden Daten wurden von 3 Punkten auf 12 erweitert! Als steuerfreie Bezüge sind u.a. zusätzlich die freiwilligen Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden zu erfassen. (BGBl II 256 vom 23.8.2005). 1.5. Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005 Anmeldung des Dienstnehmers Im Zuge des verschärften Kampfes gegen die Schwarzarbeit wird die Verpflichtung der Anmeldung bei der Krankenkasse bereits vor, spätestens bis zum Ende des Tages des Arbeitsantrittes (bis 24 Uhr) und die Abmeldung binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung geregelt. Diese Verschärfung tritt allerdings erst stufenweise nach einer Evaluierungsphase, die längstens bis 31. Dezember 2006 dauern soll, in Kraft. Zunächst erfolgt ein Pilotversuch im Burgenland. Praxistipp: Dienstgeber sollen ehestens Vorbereitungen für die administrative Umstellung treffen. Betriebsinterne Melde- und Informationswege sind neu zu organisieren bzw. abzukürzen. Die Nichteinhaltung der verkürzten Meldefristen sind mit Beitragszuschlägen sanktioniert. 1.6. Pauschalierungen - Neue Verordnung bei Land- u. Forstwirtschaft Diese soll für die Jahre 2006 bis 2010 gelten. Der Grundbetrag errechnet sich mittels Durchschnittsatz von 39% bis zu einem EW von € 65.500,-. Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil-) EW nicht mehr als € 11.000,- ist auch der Gewinn daraus mit 39% zu ermitteln. Die Zimmervermietung mit Frühstück bis höchstens 10 Betten bleibt ein Nebenbetrieb, bei dem die Betriebsausgaben in der Höhe von 50% der Einnahmen abgezogen werden können. Jagdpacht, Wildabschüsse sowie nicht zum EW gehörende Holzservitutsrechte, sind von der Pauschalierung nicht erfasst. - Handelsvertreter Laut Info des BMF vom 18. Juli 2005 ist im Falle einer unechten USt-Befreiung, die auf die pauschale Betriebsausgabe entfallende USt, einkommensteuerlich zusätzlich zum Pauschale absetzbar (praktischer Fall: Versicherungsagent). 1.7. IESG-Beitrag Ab 1. Jänner 2006 besteht für Arbeitsverträge von GmbH-Geschäftsführern die Verpflichtung zur Entrichtung des 0,7%igen Beitrages. Durch die stattgebende VfGH-Entscheidung betreffend die zweckwidrige Verwendung von Fondsmittel, können jene Unternehmen, die schon vor Einleitung des VfGH-Verfahrens (März 2005) im Rechtsmittelverfahren waren - Dank der "Ergreiferprämie" - mit der Rückerstattung geleisteter Beiträge rechnen. Weiters ist eine Absenkung des Beitragssatzes zu erwarten. 1.8. Verdoppelung der Höchststrafen nach dem AuslBG Bei unberechtigter Beschäftigung: Bis 3 Ausländer € 10.000,-,über 3 Ausländer € 20.000,- pro beschäftigten Ausländer. Im Wiederholungsfall bis 3 Ausländer max. € 20.000,- darüber max. € 50.000,- pro beschäftigten Ausländer. 1.9. Ersatzbeschaffung bei Hochwasserschäden Bis Ende 2006 können Anschaffungskosten von Gebäuden vorzeitig mit 12%, sonstige Wirtschaftsgüter mit 20% abgeschrieben werden. Alternativ können natürliche Personen eine Prämie bei Gebäuden in der Höhe von 5%, bei sonstigen Wirtschaftsgütern 10%, Körperschaften 3% bzw. 5% beanspruchen. Der Ersatzerwerb von Liegenschaften ist von der Grunderwerbsteuer befreit, sofern innerhalb von 4 Jahren der Wohnsitz/die Betriebsstätte auf das Ersatzgrundstück verlegt wird. 1.10. Liquiditätsverbesserung durch Abstockung der Wertpapierdeckung für Abfertigungsvorsorge Bei fortgeführten Abfertigungsrückstellungen kommt es seit 2003 zu einer jährlichen Absenkung der Wertpapierdeckung. Diese betrug per 31. Dezember 2005 20% der Rückstellung per 31. Dezember 2004. Ab 2006 sinkt die Deckungsverpflichtung auf 10% der Rückstellung per 31. Dezember 2005. Der Wertpapierbestand kann bereits ab 1. Jänner 2006 auf 10% reduziert werden, sodass der übersteigende Teil liquidiert werden kann. 1.11. Beitragszahlung GSVG/FSVG Ab 1. Jänner 2006 können Beitragszahlungen auch noch nach 5 Jahren erfolgen, ohne dass Versicherungszeiten verloren gehen. Da aber die Fälligkeit gleich bleibt, ist mit Einbringungsmaßnahmen und Verzugszinsen zu rechnen. Die Einzahlung muss aber spätestens bis zum Pensionsstichtag erfolgt sein. Keine Änderungen treten ein bei freiwilliger Weiterversicherung und wenn der Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 2006 gelegen ist. 1.12. Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten USt-pflichtig Es liegt i.S. der EG-RL 2003/87 eine Katalogleistung gem. § 3a Abs. 10 UStG vor. 1.13. Keine KFZ-Ummeldung bei Umgründung Gem. § 43 Abs. 8 KFG genügt ein Antrag bei der Zulassungsstelle auf Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines.