2007

Kurz-Info: Weiße Bekleidung des Arztes keine Betriebsausgabe

Nur eine typische Berufsbekleidung, die im Wesentlichen für die berufliche Verwendung geeignet ist (z.B. Schutzkleidung, Uniform etc.), ist lt. VwGH 26.4.2007,2006/14/0036 steuerlich abzugsfähig.

Kurz-Info: Verlängerung des NoVA-Bonus bis 30. Juni 2008

Für Dieselfahrzeuge, welche eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005g/Km aufweisen, vermindert sich die NoVA um € 300,-. Wird dieser Wert überschritten, erhöht sie sich zeitlich unbeschränkt um 1,5% (höchstens um € 300,-).

Steuerliche Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Gem. § 20 Abs. 2 EStG steht den steuerfreien Einnahmen für in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen ein Abzugsverbot gegenüber. Im 2. EStR-Wartungserlass 2006 wird das Kriterium dieses Zusammenhanges an Hand diverser Beispiele konkretisiert und grundsätzlich darauf hingewiesen, dass er bei arbeitsmarktpolitischen Zuwendungen nicht gegeben ist (EStR Rz 4854). Im Folgenden seien einige Beispiele angeführt: :: Steuerfreie Zuwendungen ohne Aufwandskürzungen Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; ausgenommen die damit zu verrechnenden Ausgleichstaxen. "Blum-Bonus" zur Lehrlingsförderung Lehrausbildung (Jugendliche und Erwachsene seit September 2006) Kombilohn-Beihilfe AMS Eingliederungs-Beihilfe AMS ("Come Back") Solidaritätsprämie AMS (reduzierte Arbeitszeit / neue Arbeitskraft) Altersteilzeitgeld ab 1. Jänner 2004 (bei Einstellung einer Ersatzkraft) Elternteilzeitkarenz Arbeitsmarktförderungsgesetz (Lohnzuschuss für Ersatzkraft) Subventionen zur allgemeinen Verlustabdeckung. :: Steuerfreie Einnahmen/ Zuwendungen mit Aufwandskürzung Prämien nach dem BEinStG sind auf Ausgleichstaxen (siehe oben) anzurechnen und diese damit nicht absetzbar. Den auf Grund von DBA nicht steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. Zuzugsbegünstigung gem. § 103 EStG) steht ein Abzugsverbot für entsprechende Aufwendungen gegenüber. Weitere Abzugsverbote für Aufwendungen bestehen bei: Einnahmen aus Liebhaberei, endbesteuerten Kapitalerträgen, Erbschaft, Schenkung, Spielgewinn, Veräußerung einer nicht steuerbaren Einkunftsquelle (z.B. Vermietung & Verpachtung), Stipendien zur Kunstförderung, Zinsenzuschüsse aus öffentlichen Kassen, sowie Subvention zur Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsgutes, die zur Kürzung der AfA-Basis führt. :: Sonderfall Versicherungsentschädigung Nicht steuerbaren Versicherungsleistungen im außerbetrieblichen Bereich steht ein Abzugsverbot für Schadensbehebung gegenüber. Versicherungsleistungen als Ersatz für entgangene Einnahmen nach § 32 Z 1 EStG sind steuerpflichtig. Wird bei der Gebäudevermietung durch die Versicherungsleistung nicht nur die Einbuße der Vermögenssubstanz, sondern auch der Ertragsausfall abgegolten, ist der die Abgeltung der Vermögenssubstanz übersteigende Teil steuerpflichtig. Wird mit der Versicherungsleistung ein neues Wirtschaftsgut angeschafft, ist die AfA im vollen Umfang absetzbar. :: Geltungsbereich Die o.a. Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Erfolgte in rechtskräftig veranlagten Fällen zu Unrecht eine Aufwandskürzung, kann innerhalb der einjährigen Frist eine Aufhebung des Bescheides gem. § 299 BAO erfolgen. Auch eine Wiederaufnahme innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gem. § 303 BAO ist denkbar.

Geltendmachung des Vorsteuerabzugs - Sonderfall bei Errichtung von Bürogebäuden

Der Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist häufig Thema bei Betriebsprüfungen. Zur gesetzlichen Regelung und Rechtsprechung hiezu sei folgendes ausgeführt: :: Gesetz Laut § 12 Abs. 1 Z 1 UStG ist der Vorsteuerabzug auf Anzahlungen vor Ausführung der Leistung nur dann zulässig, wenn eine Rechnung vorliegt, die alle Rechnungsmerkmale des § 11 UStG enthält. In diesem Fall wird nicht auf die Leistung, sondern auf die Zahlung abgestellt. Es handelt sich demnach um den "Vorsteuerabzug kraft Rechtsform". :: Rechtsprechung - Kein Vorsteuerabzug bei erst zu erbringender Leistung ohne Zahlung Um die Vorsteuer geltend machen zu können, kommt es darauf an, dass die in der Rechnung angeführte Leistung bereits tatsächlich erbracht worden ist. Ein Vorsteuerabzug für erst zu erbringende Leistungen kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Das Vorliegen einer Vorausrechnung ohne tatsächliche Zahlung ist hiefür nicht ausreichend. (VwGH 2003/13/0003 vom 20. Dezember 2006). Enthält die Vorausrechnung aber alle Rechnungsmerkmale, fällt Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung an, ohne dass ein Vorsteuerabzug zusteht! - Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Hinblick auf zukünftige Option zur steuerpflichtigen Vermietung: Bei der Errichtung von Bürogebäuden, die nach Fertigstellung umsatzsteuerpflichtig vermietet werden sollen (die Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG wird gezogen), ist es fraglich, ob bereits während der Errichtungsphase Vorsteuern für bereits erhaltene Leistungen geltend gemacht werden können. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Rz 900 UStR) ist dies nur dann möglich, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen kann, dass bereits bindende Vereinbarungen mit Mietern zur steuerpflichtigen Vermietung vorliegen bzw. aus den über eine Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass derartige Vereinbarungen abgeschlossen werden. Einer zu restriktiven Auslegung ist der VwGH (2002/13/0063 vom 13. September 2006) allerdings entgegengetreten. Demzufolge ist es unzulässig, dass das Vorhaben künftiger steuerpflichtiger Vermietung des in der Errichtungsphase befindlichen Gebäudes ausschließlich durch die Vorlage bindender Vereinbarungen mit Mieter, nicht aber durch andere Indizien belegt werden kann. Indizien für eine künftige steuerpflichtige Vermietung können beispielsweise sein: Gespräche mit potentiellen Mietern, Betrauung einer Immobilientreuhandgesellschaft mit der steuerpflichtigen Vermietung des Objektes sowie bei professionell betreuten Immobilienprojekten das Vorlegen entsprechender Planungsrechnungen (mit Vorsteuerabzug und anschließend steuerpflichtiger Vermietung), schriftliche Erklärungen zur steuerpflichtigen Vermietung oder in der Vergangenheit bereits ähnliche Projektabwicklungen.

Lohnerhöhung ohne Lohnnebenkosten

Eine reguläre Lohnerhöhung kostet dem Arbeitgeber ca. 130% der Bruttoerhöhung, wobei dem Arbeitnehmer oft weniger als 50% der Bruttoerhöhung netto zufließt. Es ist daher verständlich, dass aus diesem für beide Teile „schlechten Geschäft“ Auswege gesucht werden, auf die im Folgenden hingewiesen wird. :: Gesetzliche Grundlagen Die in § 3 EStG angeführten Steuerbefreiungen korrespondieren im Wesentlichen mit § 49 ASVG, in dem die nicht sozialversicherungspflichtigen Entgelte angeführt sind. In § 26 EStG sind die Leistungen des Arbeitgebers genannt, die nicht unter die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit fallen und in § 68 EStG sind Steuerbegünstigungen für bestimmte Zulagen angeführt. Die vom DB/DZ befreiten Bezüge sind in § 41 Abs. 4 FLAG und jene von der Kommunalsteuer in § 5 Abs. 2 KommStG zu finden. Leider besteht keine Gleichschaltung der Befreiungstatbestände in den genannten Gesetzen, sodass von Fall zu Fall eine Prüfung erforderlich ist. Erleichtert wird diese allerdings durch Übersichtstabellen für abgabenfreie bzw. -pflichtige Entgelte, welche jährlich in der Fachliteratur veröffentlicht werden. :: Befreiungstatbestände im Überblick - Zukunftssicherung für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern Zuwendungen bis € 300,- p.a. für Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (Krankheit, Invalidität, Alter oder Tod). Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis € 1.460,- p.a., sofern sie mindesten 5 Jahre gehalten werden. Der Nachweis hiefür ist jeweils bis 31. März jeden Jahres zum Lohnkonto zu nehmen. Unentgeltlicher oder verbilligter Erwerb einer nicht übertragbaren Option zum Erwerb einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist steuerfrei, solange der Wert derselben im Zeitraum der Optionsgewährung € 36.400,- nicht übersteigt. Erst bei Ausübung der Option ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Beteiligung bei der Einräumung und Ausübung steuerpflichtig. Der Ausübungszeitraum ist frei vereinbar, darf aber 10 Jahre nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung beträgt 10% für jedes abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Optionseinräumung höchstens aber 50%. Bei der Veräußerung einer Option auf Anteile von Kapitalgesellschaften ist - bei übertragbarer Option - steuerlich folgendes zu unterscheiden: Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Einräumung liegt gem. § 30 Abs. 1 Z 2 EStG ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor. Besteht eine Option auf den Erwerb von mindestens 1% des Gesamtkapitals und wird sie nach Ablauf eines Jahres veräußert, handelt es sich aber nicht um eine Beteiligungsveräußerung nach § 31 EStG, da die Option nur ein Kaufrecht und keine Beteiligung darstellt. Es liegt demnach eine steuerfreie Veräußerung im Privatvermögen vor. Bei den zu letzt genannten Fällen - einer frei übertragbaren Option - besteht allerdings bereits im Zeitpunkt der Optionseinräumung ein steuerpflichtiger Zufluss, womit der bei der Ausübung resultierende Gewinn dann steuerfrei ist. Nach Ausübung der Option liegt bei Veräußerung der Beteiligung innerhalb eines Jahres ein Spekulationsgewinn vor, nach Ablauf der Spekulationsfrist - bei einer Beteiligung von mindestens 1 % - aber sehr wohl eine Beteiligungsveräußerung nach 31 EStG (Rz 90m LStR). - Geldwerte Vorteile Aus der Benutzung von Einrichtungen des Arbeitgebers, wie z.B. von Erholungsheimen, Kindergarten, Sportanlagen etc. Aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsfeier, Betriebsausflug, Kulturveranstaltung etc.) bis € 386,- p.a. je Dienstnehmer. Übliche Sachzuwendungen zu bestimmten Anlässen (Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk) bis € 186,- p.a. je Dienstnehmer. Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds und zur Beseitigung von Katastrophenfällen. Unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung am Arbeitsplatz oder Essensgutscheine für Mahlzeiten in nahegelegenen Gaststätten, in der Höhe von € 4,40 pro Arbeitstag oder € 1,10 pro Arbeitstag für den Kauf von Lebensmitteln. Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Getränken. Zinsenersparnisse bei unverzinslichen Arbeitgeber-Darlehen oder echten Gehaltsvorschüssen bis € 7.300,-. Darüber hinaus sind Zinsen in der Höhe von 3,5% steuerpflichtig. Auslandstätigkeiten (Bauausführungen, Montagen etc.), die ununterbrochen über einen Monat dauern. Haustrunk im Brauereigewerbe sowie Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben, in solchen Mengen, die einen Verkauf ausschließen. Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite, sofern deren Annahme nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich untersagt ist. - Auslagenersätze Unentgeltliche Überlassung oder Reinigung von typischer Berufskleidung. Aus- und Fortbildungskosten Reisekostenvergütungen bei Dienstreisen (Tages-, Nächtigungs- und Km-Gelder), Trennungsgelder (Auslosungen/ Störgelder). Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Familien- und Wochenendheimfahrten Umzugskostenvergütungen anlässlich einer Dienstversetzung sowie der Mietzins, bis zum nächsten Kündigungstermin der bisherigen Wohnung. - Sonstige Befreiungen Steuerbegünstigungen sieht § 68 EStG für bestimmte Zulagen wie Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Zuschlägen für Überstunden vor. Bestimmte Beitragsleistungen für Dienstnehmer an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Stiftungen (Arbeitsförderung und Belegschaftsbeteiligung) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1c EStG bis € 1.460,- p.a. je Dienstnehmer, wenn diese an alle oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern zufließen. Bis zu dieser Höhe handelt es sich um mit KESt endbesteuerte Kapitaleinkünfte. Angefallene SV-Beiträge gelten in diesem Fall aber nicht als Werbungskosten (Rz. 766a LStR). Vom DB/DZ sind im Wesentlichen die oben lt. § 3 EStG steuerfreien Zuwendungen und Auslagenersätze lt. § 26 EStG befreit sowie Bezüge von Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage nicht den Betrag von € 1.460,- bleiben € 1.095,- beitragsfrei. Von der Kommunalsteuer sind - wie beim DB/DZ - die einkommensteuerfreien Zuwendungen befreit und es gelten die dort angeführten Freigrenzen. Abschließend sei auf § 49 Abs. 3 ASVG verwiesen, in dem in 26 Positionen jene Vergütungen an Dienstnehmer angeführt sind, die nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten zählen und sich - mit einigen Abweichungen - im Wesentlichen aber mit den lohnsteuerfreien Bezügen decken.

Reisekostenbegriff im Umbruch

:: Reisekostenersatz nach Rz 774 VereinsR gesetzwidrig Der UFS Innsbruck 19.1.2007, RV/0641 - I/06 hat eine Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der Reisebegriff in Rz 774 VereinsR in Widerspruch zu den §§ 4 Abs. 5 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG (Berufs- und Geschäftsreise) steht. Es wird festgestellt, dass weder die VereinsR noch die "Richtlinien des Kontrollausschusses für die Verwaltung der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel" eine Rechtsquelle darstellen. Damit entfallen die Sonderbegünstigungen der steuerfreien Reisekostenentschädigungen für die in den Rz 763 - 767 genannten Personen (Funktionäre, Trainer, Sportler etc.) bei Reisen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit. Eine Reise liegt nunmehr nur dann vor, wenn es sich um die Überwindung einer größeren Entfernung (20 bis 25 Km) vom Tätigkeitsmittelpunkt handelt und die Reisedauer mehr als 3 bzw. 5 Stunden beträgt. Bisher waren Reisekostenentschädigungen nach Rz 774 ohne Berücksichtigung dieser Mindestgrenzen steuerfrei. Praktische Auswirkung: Bei normalen Dienstverhältnissen (Rz 769) ändert sich dadurch nichts, da deren Reisekosten - wie bisher - gem. § 26 Z 4 EStG nach dem Dienstreisebegriff abzurechnen sind. Auf die Änderungen lt. RK-Novelle 2007 (siehe unten) sei hingewiesen. Betroffen sind aber die o.a. Personen, auch wenn sie als Dienstnehmer (Rz 765) tätig sind und auf Grund des Wartungserlasses 2005 ab 2006 (vgl. Klienten-Info August 2006) die Reisekosten nach Rz 774 abgerechnet haben. Für sie sind die Reisekostenentschädigungen nur insoweit steuerfrei, als sie nach den Bestimmungen des EStG abgerechnet werden. :: Reisekosten-Novelle 2007 - ab 2008 wirksam Wie bereits in der Klienten-Info März 2007 ausgeführt, war der Dienstreisebegriff neu zu definieren. In Reaktion auf VfGH 22.6.2006 erfolgte die Neuregelung für Tages- und Nächtigunggelder sowie Fahrtkostenersätze in der RK-Novelle 2007. Bei Geschäfts- und Berufsreisen (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) ändert sich - mit Ausnahme der Zwölftelung auch bei Auslandsreisen - aber nichts, wodurch die gesetzlichen Ungleichheiten bis auf weiteres einzementiert sind. Die Änderungen bei Dienstreisen seien im Folgenden kurz dargestellt: - Steuerfreie Tagesgelder gem. § 3 EStG - NEU! Entgegen der bisherigen Regelung, wonach gem. § 26 Abs. Z 4 letzter Satz EStG alle lohngestaltenden Vorschriften i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG (z.B. KV-Verträge, Betriebsvereinbarungen etc.) auch für die Steuerfreiheit maßgeblich waren, sind nur mehr jene Reisekostenersätze steuerfrei, die unter die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG taxativ angeführten folgenden Reisetatbestände subsumierbar sind. Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Kontrolle außerhalb des ständigen Betriebsgeländes etc.) Fahrtätigkeit (z.B. Buschauffeur, Lockführer etc.) Baustellen- und Montagetätigkeit (z.B. Errichtung von Anlagen, Überwachung und Einschulung außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes) Arbeitskräfteüberlassung lt. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde (z.B. Springertätigkeit oder zu Ausbildungszwecken). Mißbrauchsbestimmung: Sogenannte „Gehaltsumwandlungen“ (z.B. die Reiseaufwandsentschädigungen werden im Verhältnis zum laufenden Gehalt überdurchschnittlich erhöht) stellen keine steuer- und beitragsfreien Bezüge dar. Die Auswirkung der nach § 3 EStG steuerfreien Bezüge auf die Berechnung des Jahressechtels wird in § 67 Abs. 2 geregelt. Mit wenigen Ausnahmen erhöhen sie dieses nicht. :: Reisekostenersätze gem. § 26 Z 4 EStG An der bisherigen Regelung für Reisevergütungen (Fahrkostenersatz und Kilometergelder) sowie Tages- und Nächtigungsgelder ändert sich grundsätzlich nichts. Neu ist nur Folgendes: Unabhängig von einer lohngestaltenden Vorschrift kann sowohl bei Inlands- als auch Auslandsreisen nach Kalendertagen (bei mehr als 11 Stunden Reisezeit) abgerechnet werden und es gilt derselbe Stundenteiler. Fahrtkostenvergütungen für Familienheimfahrten (Mindestentfernung 120 Km) sind höchstens für eine Fahrt pro Woche (das Dekadensystem ist zulässig) steuerfrei, wenn für die arbeitsfreien Tage kein Taggeld bezahlt wird. Bei vorübergehender Zuteilung an einen neuen Einsatzort bleiben für den ersten Kalendermonat die ausbezahlten Fahrkosten von der Wohnung zum Einsatzort steuerfrei. Es steht allerdings kein Pendlerpauschale zu. Ab dem Folgemonat liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Urlaube und Krankenstände unterbrechen nicht den Beobachtungszeitraum. Bis 31. Dezember 2009 stellen Fahrten zu einer Baustelle, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar (§ 124 b Z 140 EStG). - Umsatzsteuer § 13 Abs. 2 UStG wird dahingehend ergänzt, dass auch die nach § 3 EStG lohnsteuerfreien Tagesgelder vorsteuerabzugsberechtigt sind. Von den Nächtigungsgeldern, die durch eine Rechnung nachgewiesen sind, kann die Vorsteuer auch dann geltend gemacht werden, wenn diese auf den Namen der Person lautet, von der die Reise ausgeführt worden ist. - Weitere Befreiungen Die neuen steuerfreien Taggelder nach § 3 EStG sind weiters befreit von den Sozialversicherungsbeiträgen, dem DB/DZ sowie von der KommSt. - Begrenzung des Pendlerzuschlages gem. § 33 Abs. 8 EStG In der Klienten-Info Juli 2007 wurde bereits darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2008 und 2009 die Negativsteuer auch für das Pendlerpauschale anwendbar ist und auf maximal € 200,- angehoben worden ist. Diese Steuergutschrift ist aber ferner mit 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt (BMF vom 5. Juni 2007).

Neues zur Entgeltfortzahlung

:: Beginn des Engeltfortzahlungsanspruches Ab 1. Jänner 2007 beginnt laut OGH 7.6.2006, ObA 13/06m mit jedem neuen Arbeitsjahr ein neuer Anspruch und zwar auch bei ununterbrochener Fortdauer einer arbeitsunfallbedingten Arbeitsverhinderung. :: Entgeltfortzahlung bei Dienstgeberkündigung, wenn der Krankenstand ins neue Arbeitsjahr reicht Bei Kündigung während eines Krankenstandes, deren Frist erst im neuen Arbeitsjahr abläuft, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch, soweit der alte Entgeltfortzahlungsanspruch mit Ablauf des alten Arbeitsjahres noch nicht erschöpft ist. Ebenfalls ab 1. Jänner 2007 wirksam. :: Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nur für "echte" Dienstnehmer Die AUVA leistet an Unternehmen, die nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, einen Zuschuss in der Höhe der halben Entgeltfortzahlung. Für die Ermittlung der Anzahl der Dienstnehmer sind aber die "freien" Dienstnehmer nicht mitzurechnen.

Hauptwohnsitz-Steuerbefreiung bei Betriebsaufgabe

:: Verwaltungsübung § 24 Abs. 6 EStG spricht vom "Gebäude", welches bei Betriebsaufgabe von der Auflösung der stillen Reserven im Falle der Entnahme ins Privatvermögen nicht zu erfassen ist. Da bei der Gewinnermittlung nach § 4 EStG Grund & Boden ohnedies außer Ansatz bleiben, erhebt sich die Frage nach dessen Behandlung bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG. In Rz. 5699 EStR wird festgehalten, dass die Begünstigung für Grund & Boden nicht gilt. :: Rechtsprechung Der VwGH 14.12.2006, 2005/ 140038 führt dagegen aus: Die Zielsetzung der Hauptwohnsitzbefreiung sei eine Begünstigung zur Vermeidung sozialer Härten und umfasst Grund- und Gebäudewert als wirtschaftliche Einheit. Die Befreiung betrifft aber nur eine wirtschaftliche Einheit. Werden mehrere Gebäude als Wohnsitz genutzt, so ist davon nur das am stärksten als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude betroffen.

Klarstellungen des BMF zur Gastwirtepauschalierung

Für die Anwendung der Pauschalierung sind gem. Rz. 4292 EStR branchenfremde Leistungen dann nicht schädlich, wenn sie nicht mehr als 25% betragen. Laut BMF 17.3.2007 sind die Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren nicht in diese Grenze einzubeziehen, weil es sich hiebei um branchentypische Umsätze handelt. Dagegen stellen Provisionseinnahmen (z.B. aus Lotto-/Toto-Annahmestelle, Vertretertätigkeit) branchenfremde Leistungen dar und sind daher bei Überschreiten der 25% Grenze dem pauschalierten Gewinn in voller Höhe hinzuzurechnen, da - laut Ansicht des BMF - damit keine nennenswerten Betriebsausgaben verbunden sind. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Neues aus den Einkommensteuerrichtlinien

:: Verstärkte Zurechnung von Leasinggütern zum Leasingnehmer Bei Vertragsabschlüssen ab 1. Mai 2007 erfolgt die Zurechnung des Leasinggutes an den Leasingnehmer bei folgender Vertragsgestaltung: - Vollamortisationsvertrag (Rz. 137 u. 3224 EStR) Das wirtschaftlich angemessene Entgelt bei Vertragsverlängerung muss zumindest den um 20% verminderten Buchwert (beim Leasinggeber) erreichen. Bisher war es zumindest die Hälfte des Schätzwertes. - Teilamortisationsvertrag (Rz. 141 u. 3225 EStR) Wenn im Falle einer Kaufoption zum Restwert dieser niedriger ist als der voraussichtliche Verkehrswert. Das trifft zu, wenn der Restwert unter dem um 20% verminderten Buchwert des Leasinggegenstandes liegt. Bisher unter dem halben Buchwert. - Zurechnung an den Leasingnehmer jedenfalls, wenn während der Grundmietzeit - neben den laufenden Leasingraten - zusätzliche Leistungen (Vorauszahlung, Kaution etc.) von mehr als 50% der Netto-Herstellungskosten (bisher 75%) erbracht werden. :: Geldwerte Vorteile bei Kapitaleinkünften (Rz. 6219 EStR) Neben der Zahlung verjährter Zinsen, Darlehensabgeld, Sachzuwendungen und Boni, Mehrleistungen aus Wertsicherungen, kommen ab 1. Jänner 2007 geldwerte Vorteile anlässlich der Eröffnung eines Bankkontos oder sonstigen Anlässen wie z.B. bei Werbung eines neuen Bankkunden hinzu, sofern sie nicht bloß geringfügige Aufmerksamkeiten (z.B. Weltspargeschenke, Regenschirm etc.) darstellen. Wurden diese Vorteile bereits vor dem 1. Jänner 2007 gewährt und keine KESt einbehalten, ist von einem Haftungsbescheid abzusehen. :: Spekulationseinkünfte - Fristenberechnung bei Verkäufen sukzessiv angeschaffter Wertpapiere Wertpapiere in Sammelverwahrung (Rz. 6627a EStR) Bei eindeutiger Zurechnung der veräußerten Papiere nach Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungswert, richtet sich die Besteuerung des Spekulationsgewinnes nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Eine lückenlose Dokumentation ist allerdings erforderlich. - Anteile an Ges.m.b.H (Rz. 6627b EStR) Wurden die Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten und unterschiedlichen Preisen erworben, stellen sie trotzdem ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Eine selbstbestimmte Zurechnung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht möglich. - Steuerermäßigung für unbebaute Grundstücke (Rz. 6655 EStR) Für die Verminderung der Spekulationseinkünfte nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung um 10% p.a. ist Voraussetzung, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung unbebaut ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein zunächst bebautes Grundstück angeschafft worden ist, das Gebäude aber vor der Veräußerung abgerissen und als unbebautes Grundstück dann verkauft wurde. :: Nutzungsdauer - Internet - Domain-Adresse (Rz. 500a EStR) Sie ist als immaterielles Wirtschaftsgut grundsätzlich nicht abnutzbar, sofern sie nicht zeitraumbezogen (z.B. Fußballmeisterschaft) ist oder Modetrends unterliegt. Die Anschaffungskosten sind zu aktivieren, laufende Aufwendungen sind sofort absetzbar. - Homepage (Rz. 516a EStR) Die Anschaffungskosten sind zu aktivieren und auf drei Jahre abzuschreiben. Die laufende Wartung ist als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar, eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung ist aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben. :: Betriebsausgabenpauschale bei Ärzten mit Sonderklassegebühren Bezieht der Arzt Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und macht er für die Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale geltend, mindern die bei den nicht selbständigen Einkünften als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben das Betriebsausgabenpauschale (Rz. 4116b EStR). :: Gebäude - AfA bei Leichtbauweise (3139a EStR) Bei diesen wird - auch ohne Vorliegen eines Gutachtens - eine Nutzungsdauer anerkannt, wenn sie mindestens 25 Jahre beträgt. - Klarstellung zum Gebäudebegriff (Rz. 3140 EStR) Auch Mieterinvestitionen können als Gebäude eingestuft werden, wenn es sich z.B. um eine Aufstockung oder um einen Zubau durch den Mieter handelt.

Haftung und strafrechtliche Verantwortung von Vertretern und Aufsichtorganen juristischer Personen

:: Betroffener Personenkreis Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von Genossenschaften, Stiftungen, Vereinen, Masse- und Vermögensverwalter, sowie Aufsichtsorgane. :: Haftungsgefahren Organhaftung gegenüber der juristischen Person, den Gesellschaftern und Dritten, wie Gläubigern und Behörden (Fiskus, SV-Anstalten, Gewerbe- und Umweltbehörde, Arbeitsrecht etc.). Dienstnehmerhaftung bei Angestelltenverhältnis. :: Voraussetzung für eine Haftung Der Schadenseintritt hat seine Ursache in einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung, bei Vorliegen eines Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) einer physischen Person. :: Sorgfaltspflicht des Vertreters Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/Geschäftsleiters, wobei Unkenntnis oder Unerfahrenheit keinen Entschuldigungsgrund darstellt. Es handelt sich zwingend um einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, der der Sorgfalt, den Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht, die von einem Geschäftsführer im betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann und geht über die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt hinaus. :: Handlungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (Verpflichtungen und Beschränkungen), Zusammenarbeit mit anderen Organen und Überwachung der Mitgeschäftsführer, Leitung des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dessen adäquate Organisation (Produktion, Rechnungswesen), Kenntnis der Lage des Unternehmens und realistische Abschätzung der Risiken. :: Umfang und Grenzen der Haftung Die Haftung kann weder durch Satzung noch Vertrag auf nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung eingeschränkt werden. Eine Verschärfung der Verschuldenshaftung ist möglich, sie darf aber nicht zur Erfolgshaftung werden. Zu dieser kann sich ein Vertreter nur aus eigenem für einzelne Geschäftsabschlüsse freiwillig verpflichten. Wurde von allen Gesellschaftern in bestimmten Fällen eine Haftungsfreistellung erklärt, so wirkt diese nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber für Ansprüche geschädigter Dritter. Die grundsätzlich solidarische Haftung mehrerer Organmitglieder ist nur dann eingeschränkt, wenn bei einer Ressortaufteilung die Überwachungspflichten über die anderen Mitlieder entsprechend erfüllt worden sind. Auf das Auswahlverschulden bei der Anstellung von Sachbearbeitern sei in diesem Zusammenhang hingewiesen. Bei Weisungen durch die Generalversammlung oder den Aufsichtsrat - die bei einer AG ausgeschlossen sind - sowie bei Zustimmung des Aufsichtsrates bei einer AG, kommt es zur Mithaftung dieser Organe. :: Besonderheiten bei GmbH und AG Die Rechtsform der "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ist - für Rechtsunkundige - eine z.T. irreführende Bezeichnung, weil für deren Organe handfeste Haftungsrisiken bestehen. Die zentralen zwingenden Haftungsbestimmungen für beide Rechtsformen sind ähnlich gestaltet. § 25 GmbHG spricht von der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes"; § 84 AktG von der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters". § 70 AktG verpflichtet den Vorstand zur Leitung der Gesellschaft unter eigener Verantwortung zum Wohle des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses. Der Vorstand ist ferner gem. § 81 AktG dem Aufsichtsrat gegenüber berichtspflichtig in Form eines regelmäßigen Quartals- und Jahresberichtes sowie Sonderberichtes im Falle von Vermögenseinbußen, wenn diese für die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. - Rechtliche Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses von Geschäftsleitern Sie unterliegen i.d.R. nicht dem AngG, weshalb auch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht anwendbar ist (Beschränkungen in der Schadenersatzpflicht bei entschuldbarer Fehlleistung und richterliches Mäßigungsrecht). Grundsätzlich liegen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 b EStG vor, sofern sie nicht wesentlich (mehr als 25%) beteiligt sind, denn dann handelt es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 EStG. Personen iSd § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG sind ab 1. Jänner 2007 in der Beitragsgruppe D2x (bisher D2p) - ohne Arbeitslosenversicherung -, ab dem 60. Lebensjahr in D4xu (bisher D4pu) - ohne AlV und UV - anzumelden. Es handelt sich hiebei um Vorstandsmitglieder von AG, Sparkassen, Versicherungsvereinen u.a. - Beschlussfassung im Vorstand Ein schadenskausaler Organbeschluss macht auch die mehrheitlich oder durch die Ausübung des Dirimierungsrechtes des Vorsitzenden überstimmten Mitglieder haftbar, sofern sie nicht gegen die beschlossenen Maßnahmen alle ihnen zur Verfügung stehenden und zumutbaren Schritte unternehmen. Gleiches gilt bei Stimmenthaltung oder Abwesenheit, wenn sie nachträglich von der Schädigung der Gesellschaft erfahren und die getroffene Entscheidung widerspruchslos hingenommen haben. - Berichtspflicht an den Aufsichtsrat Diese ist grundsätzlich Sache des Gesamtvorstandes bei einem mehrgliedrigen Vorstand. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, sind diese im Bericht darzustellen. Überstimmte Vorstandsmitglieder sind nicht daran gehindert ihre Auffassung dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Auf erhebliche Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten oder vermeintliche Gefahren für die Gesellschaft aufmerksam zu machen sind sie sogar verpflichtet, denn zwischen Vorstand und Aufsichtsrat darf es keine Geheimnisse über die Verhältnisse der Gesellschaft geben. Die Berichtspflicht ist übrigens durch keine Schutzklausel eingeschränkt. - Verantwortlichkeit der Aufsichtsorgane Um ihren Überwachungspflichten gehörig nachzukommen, besteht für sie die Pflicht zur Informationbeschaffung als Holschuld. Die Behauptung nichts gewusst zu haben ist daher nicht nur unerheblich für das Ausmaß der Verantwortung, sondern vielmehr ein Eingeständnis dafür, der Pflicht zur Informationsbeschaffung nicht nachgekommen zu sein. Ist für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung des Aufsichtsrates (AR) erforderlich, so darf er diese erst erteilen, wenn er die zur Beurteilung erforderlichen Informationen eingeholt und auf deren Grundlage eine entsprechende Risikoanalyse durchgeführt hat (BGH 11.12.2006, II ZR 243/05). Zwischen Vorstand und AR gibt es keine Amtsverschwiegenheit, es besteht im Gegenteil die Pflicht zur unbedingten Offenheit. Der AR ist im Falle mehrfacher Wiederholung von fehlgeschlagenen Spekulationsgeschäften dazu verpflichtet diese für die Zukunft zu unterbinden. Bei grundsätzlichem Festhalten an der Überwachungspflicht stuft der OGH 22.5.2003,8Ob262/02s die Tätigkeit des AR aber als wesentlich geringer ein, als jene des Vorstandes. Für seine Prüftätigkeit sei der Bericht des Abschlußprüfers ein wesentliches Hilfsmittel. Bestehen keine begründeten Bedenken, könne der AR den Abschlussbericht des Wirtschaftsprüfers - bei uneingeschränktem Bestätigungsvermerk - seinen Überlegungen zugrunde legen. Für das Verschulden an der Schädigung der Gesellschaft müsse der Kläger die Kausalität des beanstandeten Verhaltens des AR-Mitgliedes beweisen (Beweislastumkehr gem. §§ 99 iVm 84(2) AktG). :: Deliktische Organhaftung Diese besteht im Rahmen strafrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Normen beispielsweise bei: Betrug, Unterschlagung, Untreue, Veruntreuung, Bilanzfälschung, Krida, Gläubigerbegünstigung, Steuerhinterziehung, Verletzung von Umweltvorschriften, unrichtige Wiedergabe erheblicher Umstände in Berichten, Vorträgen und in der Hauptversammlung etc. Der Aufsichtsrat ist im StrGB leitenden Angestellten gleichgestellt. Der Fehlschlag einer unternehmerischen Entscheidung ist nicht an sich pflichtwidrig, denn das Unternehmerrisiko trägt stets die Gesellschaft. Voraussetzung für die deliktische Verantwortung eines Organs ist der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens, welches kausal für die Schädigung der Gesellschaft ist. :: Abgabenrechtliche Haftung Hier besteht eine Ausfallhaftung für Abgaben, die bei der Gesellschaft - infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Geschäftsführers - nicht einbringlich sind. Bei den Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus ist die gleiche Sorgfaltspflicht anzuwenden, wie bei der Wahrnehmung aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen. In diesem Umfang bewegt sich auch die Ausfallhaftung und somit nicht auf den gesamten Betrag. Der Geschäftsführer kann sich durch unverzüglichen Rücktritt von seinem Haftungsrisiko befreien, haftet allerdings für uneinbringliche Abgaben, die noch während seiner Geschäftstätigkeit entstanden sind. Als Ausscheidungszeitpunkt gilt die Rücktrittserklärung oder der Gesellschafterbeschluss. Zur Haftung des Vertreters gem. § 9 BAO hat das BMF im Erlass vom 12. Juni 2006, GZ BMF-010103/0050-VI/2006 ausführlich Stellung genommen. Hat ein Geschäftsführer die Funktion als "pro forma Geschäftsführer" (ohne Dispositionsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen) übernommen, trifft ihn die volle Haftungsverpflichtung für uneinbringliche Abgaben (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076). :: Sonstige Haftungsbestimmungen Solche ergeben sich weiters aus dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), Arbeitsrecht (ArbeitszeitG, ArbeitsruheG, ArbeitnehmerInnenschutzG, ArbeitsinspektionsG, AusländerbeschäftigungsG), ASVG (Meldeverpflichtung und Beitragsentrichtung) u.a. :: Entfall der Haftung Der Entlastungsbeschluss der Gesellschafter entlastet den Geschäftsführer nur für jene Ersatzansprüche, die aus den vorgelegten Unterlagen den Gesellschaftern bekannt sind. Gem. § 27 URG entfällt die Haftung, wenn der Beweis gelingt, dass die Insolvenz aus anderen Gründen, als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. Konnte die Krise nachweislich trotz ernsthaften Bemühens auf Basis eines vernünftigen Konzeptes nicht überwunden werden, kann ebenfalls ein Entlastungsbeweis erfolgen. :: Managerversicherung Zum Schutz vor Vermögensschäden ist der Abschluss einer "D&O"-Versicherung (Direktors und Officers) zu empfehlen, welche weltweit Rechtsschutz, sowie die Übernahme von Entschädigungsleistungen für Leitungsorgane juristischer Personen (ausgenommen bei Vorsatz) vorsieht. Betreffend die steuerliche Behandlung der Prämien sei auf Rz 393a LStR verwiesen, sowie auf die im Juli 2003 und 2006 in der Klienten-Info erschienenen Artikel.

Keine Verlängerung der Pflichtversicherung durch Auszahlung der Überstundenguthaben im Gastgewerbe

Die kollektivvertraglich geregelte Saisonverlängerung zwecks Verkürzung der Arbeitslosigkeit bei Auszahlung von Überstunden nach Ende der Saison, überschreitet laut VwGH 22.11.2006, 2004/08/0065 die Regelungsbefugnis nach § 2 ArbVG. Die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen derartigen Verlängerungszeitraum ist damit rechtswidrig. Die ausbezahlten Überstunden sind vielmehr dem letzten Beitragszeitraum als laufender Bezug hinzuzurechnen.

Halbierung der KFZ-Steuer für LKW ab 1. Juli 2007

Höchst zulässiges Gesamtgewicht Neue KFZ-Steuer in Euro Bis 12 Tonnen 2,54 mindestens 21,80 Ab 12 Tonnen bis 18 Tonnen 2,72 Über 18 Tonnen 3,08 höchstens 123,40 Anhänger höchstens 98,72 Dieser Steuerminderung steht eine Erhöhung der LKW-Maut um durchschnittlich 4,2 Cent pro Kilometer gegenüber.

Die Besteuerung des Kapitalvermögens von Privatanlegern

Im Folgenden wird der Versuch gemacht die unterschiedlichen und verwirrenden Formen der Kapitalbesteuerung systematisch darzustellen. :: Grundformen der Besteuerung - Substanzbesteuerung Als Spekulationsgeschäft (§ 30 EStG) ist steuerpflichtig, die Differenz zwischen Erlös und Anschaffungskosten, bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung. Als Veräußerung einer Beteiligung (§ 31 EStG) ist steuerpflichtig, der Unterschiedsbetrag zwischen Erlös, Abwicklungsguthaben bzw. gemeinem Wert einerseits und den Anschaffungskosten sowie Werbungskosten andererseits, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens1% an einer Körperschaft betragen hat. - Ertragsbesteuerung Das EStG regelt die Einkünfte aus Kapitalvermögen im § 27 und deren Erhebungsform im Abzugsweg in den §§ 93ff als Kapitalertragssteuer (KEST). Sonderformen der KEST sind geregelt im Investmentfondsgesetz (InvFG 1993), im Immobilieninvestmentfondsgesetz (ImmoInvFG 2003) und im EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG 2004). :: Erhebungsformen der KEST - KEST I Sie ist von Dividendenerträgen inländischer Kapitalgesellschaften in der Höhe von 25% einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Seit 1. April 2004 unterliegen ausländische Dividenden, die von einer inländischen Bank ausbezahlt werden, der KEST I Neu in der Höhe von 10% (auf die KEST von 25% wird die ausländische QEST in der maximalen Höhe von 15% angerechnet). - KEST II Sie ist von den Banken bei der Auszahlung von Zinsen auf Einlagen und Forderungswertpapieren in der Höhe von 25% einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. - KEST III 5%ige KEST gem. § 40 Abs. 1 InvFG (25% von 20%): Darunter fallen 20% der realisierten Substanzgewinne aus Aktienverkäufen im Rahmen eines Aktienfonds, unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung. Es handelt sich hier um eine reduzierte Spekulationssteuer unabhängig von einer Spekulationsfrist. 20%ige KEST gem. § 14 Abs. 4 ImmoInvFG (25% von 80%): Darunter fallen Aufwertungsgewinne in der Höhe von 80% der Bewertungsdifferenz, abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Rahmen eines Immobiliefonds. Hier ist eine Durchbrechung des Realisationsprinzips normiert. - Mischsatz von unter 25% bis 100% Bei gemischten Fonds (Renten, Aktien, Cash) unterliegen Zinsen und Dividenden der 25%igen KEST, Substanzgewinne aus Anleiheverkäufen sind steuerfrei, aus Aktienverkäufen sind sie mit 5% und aus Aufwertungsgewinnen bei Immobiliefonds mit 20% KEST-pflichtig. Da die im Rahmen des Fonds einbehaltene und abgeführte KEST den Anlegern zu belasten ist, ergeben sich unterschiedlich hohe KEST-Abzüge je nach ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds. Ausschüttender Fonds Die Höhe der Ausschüttung wird vom Fonds unabhängig von seinen Erträgen nach marktpolitischen Kriterien festgelegt. Die von der Ausschüttung abzuziehende KEST ergibt sich aus der Summe der abgeführten KEST I+II+III. Da bei Rentenfonds realisierte Kursgewinne steuerfrei sind, kann der KEST-Abzug unter 25%, bei Aktien- und gemischten Fonds dagegen über 25% liegen. Beispiel für KEST-Abzug von 75% Annahmen: Ausschüttung je Anteil € 2,-. 1 Aktie mit Anschaffungswert von € 80,- wird um € 110,- verkauft: Vom Kursgewinn € 30,- wurden 5% KEST III in Höhe von € 1,50 abgeführt. Vom Ausschüttungsbetrag € 2,- wurde KEST III in Höhe von € 1,50 abgezogen, das sind 75%. Dem Anleger fließen € 0,50 zu. Die Wertsteigerung des Fonds beträgt € 28,- (Kursgewinn € 30,- - KEST € 1,50 - Zufluss € 0,50 an Anleger). Thesaurierender Fonds Die Erträge bleiben im Fonds. Fällt KEST im Fonds an, ist deren Ausschüttung bei Inlandsfonds - zum Unterschied von Auslandsfonds - gesetzlich zwingend. Ausschüttung und KEST sind also gleich hoch, der KEST-Abzug beträgt somit 100% von der Ausschüttung. - EU-Quellensteuer in KEST-Form Seit 1. Juli 2005 gelten in Österreich für grenzüberschreitende Zinsenzahlungen an ausländische natürliche Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, folgende Quellensteuersätze: Ab 1. Juli 2005: 15%, ab 1. Juli 2008: 20% und ab 1.Juli 2011: 35%. Quellensteuerpflichtig sind insbesondere: Forderungswertpapiere, Rentenfonds, Spar- und Termineinlagen. Bei Offenlegung (Wohnsitzbescheinigung unter Anführung der zu befreienden Kontonummern) kommt es zur Vermeidung des Steuerabzuges. Sie ist auf die Einkommensteuer der in Österreich steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte anrechenbar (KZ 799 im Formular E 1). :: Erklärungspflichtige Zuflüsse aus inländischem Kapitalvermögen - Tarifbesteuerung: Darunter fallen Spekulationseinkünfte (§ 30 EStG), wenn sie € 440,- p.a., sowie alle anderen Kapitaleinkünfte gem. § 27 EStG, wenn sie € 22,- p.a. übersteigen, sofern sie nicht der KEST unterliegen bzw. nicht befreit sind (z.B. junge Aktien). - Halber Steuersatz: Dieser kann beantragt werden für Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen gem. § 31 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als 1 Jahr beträgt, denn sonst liegt ein Spekulationsgewinn vor. :: Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen - KEST-Abzug: Diesbezüglich sei auf die 10%ige KEST I Neu verwiesen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Rückerstattung der 15% übersteigenden ausländischen Quellensteuer im Quellenstaat hingewiesen sei. - Besteuerung ausländischer Investmentfonds: Schwarze Fonds unterliegen einer Pauchalbesteuerung in Form der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 42 Abs. 2 InvFG) bzw. der Sicherungssteuer (§ 42 Abs. 4 InvFG), wenn der Nachweis für die ausschüttungsgleichen Erträge nicht erfolgt. Weiße Fonds unterliegen dem Sondersteuersatz von 25% im Wege der Steuerveranlagung (KZ 754 in E1). Blütenweiße Fonds können von inländischen Banken der 25%igen KEST unterzogen werden und sind inländischen Fonds gleichgestellt (§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG). - Erklärungspflicht: Sie besteht für ausländische Dividenden- und Zinsenzuflüsse, wenn keine inländische kuponauszahlende Stelle vorhanden ist (KZ 754). Die Besteuerung erfolgt mit dem Sondersteuersatz von 25%. Es kann aber auf Antrag die Besteuerung zum vollen oder halben Steuersatz erfolgen, wenn dies infolge Anrechnung der ausländischen Quellensteuer günstiger ist. :: Endbesteuerung Diese bezieht sich gem. § 97 EStG durch KEST-Abzug auf inländische Zinsen aus Bankeinlagen und Anleihen (bei öffentlichem Angebot), Dividenden, sowie auf ausländische Dividenden mit inländischer auszahlender Stelle. Damit ist die Einkommensteuer abgegolten. Die Endbesteuerung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG betrifft den Erwerb von Todes wegen, wenn für die Kapitalerträge die KEST im Sinne des § 97 EStG bzw. die 25%ige Sondersteuer gem. § 37 Abs. 8 EStG abgeführt worden sind und die Beteiligung am gesamten Nominale an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1% liegt. :: Schlussbemerkung Die Bestimmungen über die Besteuerung des Kapitalvermögens sind leider in mehreren Gesetzen geregelt und die Vielfalt der Formen des KEST-Abzuges mit seinen unterschiedlichen Steuersätzen, verkomplizieren die Materie enorm, was insbesondere für die Kapitalanlagegesellschaften zutrifft. Durch die Enbesteuerungswirkung des Kapialsteuerabzuges wird der Anleger selbst mit der Vielschichtigkeit der steuerlichen Verhältnisse relativ wenig belastet. Erklärungsbedarf besteht hinsichtlich des Paradoxons des KEST III - Abzuges bei der Ausschüttung von Fonds in der Höhe von unter 25% bis 100% des Ausschüttungsbetrages, bei einer "nur" 5%igen KEST III für realisierte Substanzgewinne. Sprengstoff birgt die Anhebung der EU-Quellensteuer ab dem Jahre 2011 auf 35%, bei einem Inland-KEST-Satz von 25%. Die EU-Widrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist evident. Infolge Aufhebung des ErbStG durch den VfGH mit Wirkung ab 31. Juli 2008 wird sich voraussichtlich die Endbesteuerungswirkung beim Erwerb von Todes wegen erübrigen. Möglicherweise fällt auch die Schenkungssteuer, womit dann eine Gleichstellung zum Erwerb von Todes wegen hergestellt wäre.

Neue Kennzeichnungspflichten nach Unternehmensgesetzbuch

Mit Inkrafttreten des UGB Anfang 2007 haben sich auch die Kennzeichnungspflichten geändert: Der Adressatenkreis wurde auf sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmer (Kapitalgesellschaften, eingetragen Einzelunternehmer, OG, KG und Genossenschaften) erweitert und bezieht sich nicht nur auf Geschäftsbriefe und Bestellscheine sondern auch auf Websites und E-Mails (Signatur). Während die Kennzeichnungspflichten nach UGB für E-Mails bereits seit 1. Jänner 2007 gelten, betreffen jene bzgl. Websites zunächst nur Kapitalgesellschaften; für alle sonstigen ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen ist bis 1. Jänner 2010 eine Übergangsfrist vorgesehen. Sie können vorgedruckte Geschäftsbriefe und Bestellscheine bis Ende 2009 aufbrauchen. Folgende Pflichtangaben sind anzuführen: Firma Rechtsform Sitz Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht gegebenenfalls Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet Ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer haben zusätzlich zur Firma ihren Namen anzuführen, falls sich diese voneinander unterscheiden. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer müssen neben den genannten Angaben zur Hauptniederlassung zusätzlich Firma, Firmenbuchnummer und -gericht der Zweigniederlassung angeben. Bei einer OG oder KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, sind die genannten Angaben beider Gesellschaften zu machen - im Fall einer GmbH & Co KG somit für die GmbH als auch für die KG. Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten freiwillige Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so muss der Gesamtbetrag einer gegebenenfalls ausstehenden Einlage angeführt werden. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden (z.B. Lieferscheine, Rechnungen). Wer als Unternehmer diesen Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt, droht eine Zwangsstrafe bis zu € 7.260,-.

Steuerliche Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2007

I. Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 :: Pendlerpauschale um 10% höher Kleines Pendlerpauschale (EUR p.a.) bisher ab 1. Juli 2007 20 - 40 km 495,- 546,- 40 - 60 km 981,- 1.080,- über 60 km 1.467,- 1.614,- Großes Pendlerpauschale (EUR p.a.) bisher ab 1. Juli 2007 2 - 20 km 270,- 297,- 20 - 40 km 1.071,- 1.179,- 40 - 60 km 1.863,- 2.052,- Über 60 km 2.664,- 2.931,- Pendlerzuschlag: Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale und profitiert der Arbeitnehmer davon nicht, weil sein Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, erhält er eine Gutschrift von höchstens € 200,- im Wege einer Steuerveranlagung. Wirksam wird diese aber erst und nur für die Jahre 2008 und 2009. :: Deckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen Ab Beginn der Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen, besteht wieder eine Deckungsverpflichtung. Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre somit erstmals zum 30. Juni 2008, für Kalenderjahre frühestens zum 31. Dezember 2008. Sie beträgt 50% des Rückstellungsbetrages am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Zur Deckung dienen bestimmte Wertpapiere sowie Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen. Der Gewinnzuschlag bei fehlender Deckung beträgt nunmehr 30% (bisher 60%). Der zwanzigjährige Aufstockungszeitraum kann fortgesetzt werden. :: Erhöhung der Mineralölsteuer Die Steuer für Benzin wird um 3 Cent, jene für Diesel um 5 Cent pro Liter erhöht. :: Neue Form der Ausgangsbestätigung Das UStG anerkennt nunmehr auch die elektronische Ausfuhranzeige als Ausfuhrnachweis. :: Erhöhung der Umsatzsteuer für Zollausschlussgebiete In Jungholz und Mittelberg von bisher 16% auf 19%. :: Reverse Charge System auch für den Schrotthandel § 19 Abs. 1c UStG sieht eine Verordnungsermächtigung für den Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger vor (Schrott-UStV BGBl. II Nr. 129). :: Verfahrensvereinfachung bei der NoVA Bei den Zulassungsstellen kommt es infolge Inkrafttretens der Genehmigungsdatenbank zu einer Verwaltungsvereinfachung, weil auch die Finanzbehörde auf diese Datenbank, die den Typenschein ersetzt, Zugriff hat. II. Sonstige Neuerungen :: Kein Freibetrag für investierte Gewinne Bei Mieterinvestitionen und Wirtschaftsgütern, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde. :: Steuerbegünstigungen für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Die zusätzliche Sechstelbegünstigung gem. § 67 Abs. 1 EStG tritt für derartige Prämien rückwirkend ab 2005 auch bei Veranlagung von Arbeitnehmern in Kraft, wodurch diese auch Grenzgängern zugute kommt. :: Neuer Steuersatz bei Bruttobesteuerung gem. § 99 EStG Werden Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht, ist der Nettobetrag mit 35% zu versteuern. Näheres hiezu in Klienten-Info Mai 2007. :: Steuerliche Qualifikation von Forderungsverzichten durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften Die Änderung in § 8 Abs. 1 KStG ist dahingehend zu interpretieren, dass hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils der nachgelassenen Forderung bei der Gesellschaft ein steuerlicher Ertrag vorliegt und hinsichtlich des werthaltigen Teils eine neutrale Einlage gegeben ist. Dies unabhängig davon, ob der verzichtende Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person ist. :: Einschränkung der Buchführungspflicht auf rechnungslegende Genossenschaften ab 2007 Durch die Änderung des § 7 Abs. 3 KStG erfolgt eine Anpassung an das UGB. Für Genossenschaften mit Umsätzen von unter € 400.000,- besteht keine Rechnungslegungspflicht und sie gelten nicht mehr als Gewerbebetriebe, können aber mittels Antrag weiterhin als solche behandelt werden, um eventuelle steuerpflichtige Entnahmetatbestände zu vermeiden. :: Aus für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. § 6b KStG Ab 31. Dezember 2007 können keine derartigen Gesellschaften mehr gegründet werden. :: Änderungen im Gebührengesetz § 33 Tp 5 Abs. 4 Z 2 Mittels Verordnungsermächtigung können die festen Gebühren im Ausmaß der Inflationsrate jährlich angehoben werden. Die Visumgebühren für Durchreise-, Reise- und Sammelvisa werden bereits ab 1. Juni 2007 von € 35,- auf € 60,- erhöht. Zusätzlich zu den bereits bisher gebührenfreien urheberrechtlichen Werknutzungs-, Patent-, Marken- und Musterlizenzverträgen sind nunmehr rückwirkend ab 2002 auch leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge gebührenfrei (Software). III. Klarstellungen :: Steuerfreiheit Das Alterteilzeitgeld wird ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Z 5d EStG angeführt. Ferner werden die geldwerten Vorteile für Betriebsveranstaltungen (€ 365,- p.a.) und Sachzuwendungen (€ 186,- p.a.) in § 3 Abs. 1 Z 14 EStG - in der bisherigen Höhe - gesetzlich verankert. :: Wirksamkeitsbeginn für Spekulationsgeschäfte Die ab 2007 geltenden Änderungen gem. § 30 Abs. 1 Z 3 EStG für Veräußerungsgeschäfte von zu einem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, gelten stichtagsbezogen für nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Vorgänge. :: Wirkung der „Aufschuboption” nach UGB für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 124b Z 134 EStG) Trotz Überschreitens der Buchführungsgrenzen lt. UGB besteht bis zum Jahre 2010 keine Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG. Eine Eintragung in das Firmenbuch zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 löst für Gewerbetreibende auch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG aus. Wird im Zuge der Protokollierung bis 2010 die Gewinnermittlung nach § 5 aber angestrebt, kann die Aufschuboption zurückgezogen werden. :: Zeitlich unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Anlaufverluste bis 2006 Trotz Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Anlaufverlusten von Einnahmen-Ausgabenrechnern ab 2007 auf die letzten 3 Jahre, bleiben derartige Verluste bis zum Jahre 2006 zeitlich unbegrenzt vortragsfähig (§ 127 b Z 135 EStG). :: Steuersatz bei Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinnes Ab 2007 erfolgt die Nachversteuerung gem. § 11a Abs. 3 EStG mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung. Als maßgebender halber Durchschnittsteuersatz ist jeweils jener des zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Übersteigt der Eigenkapitalabbau diesen früheren Eigenkapitalanstieg, so sind u.U. mehrere - unterschiedlich hohe - Steuersätze innerhalb eines Nachbesteuerungstatbestandes zu berücksichtigen. Durch diese Aufrollung ist gewährleistet, dass genau der in Anspruch genommene Vorteil ausgeglichen wird und nur ein positiver Steuerstundungseffekt eintritt (Rz 6219i EStR spricht von „Entförderung”), weil der Nachbesteuerungsbetrag nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Wenn die Neuregelung günstiger ist, als die bisherige Rechtslage, kann für die Mehrbelastung in den Jahren 2005 und 2006 eine Nachsicht beantragt werden.

Wellness- und Seminarleistungen im Umsatzsteuerrecht

Qualifikation von All- Inclusiv-Leistungen In der Tourismusbranche werden Package- und All-Inclusive-Angebote immer häufiger. Sie umfassen insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und Tischgetränke beim Abendessen. Es werden Begrüßungscocktails gereicht oder Wanderungen durchgeführt. Diese im Package enthaltenen Leistungen können als Teil der umsatzsteuerlich mit dem 10%igen Steuersatz begünstigten Beherbergungsleistung gesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Rz. 1207 UStR enthält eine Auflistung derartiger Nebenleistungen wie: Ortsübliches Frühstück, Kinderbetreuung, Animation, Verleih von Sportgeräten, Abgabe von Liftkarten, Vermietung von Parkplätzen, Massagen, Bereitstellung von Sauna, Dampfbad, Fitnessräumen u.a. Handelt es sich um Nebenleistungen, sind sie steuerbegünstigt. Keine Begünstigung, wenn Nebenleistung zu Hauptleistung wird Anders ist es, wenn neben normalen Beherbergungsleistungen auch gesonderte Wellnessleistungen angeboten werden und der Hotelgast für das von ihm gewählte Wellnessarrangement einen von der bloßen Übernachtung verschiedenen Preis bezahlen muss. In diesem Fall sieht die Finanzverwaltung die Wellnessleistung als selbständige Hauptleistung an, die mit 20% zu versteuern ist. Dies gilt auch, wenn derartige Leistungen von privaten Kuranstalten erbracht werden (grundsätzlich 10% für alle mit dem Kurbetrieb verbundenen Leistungen), da Wellnessleistungen regelmäßig für gesunde Menschen erbracht werden, nicht auf Heilung ausgerichtet sind und nicht von Ärzten verschrieben bzw. unter ärztlicher Beaufsichtigung durchgeführt werden. In der Zurverfügungstellung von Seminarräumen sieht das BMF lt. Rz. 1200 UStR eine nicht begünstigte Nebenleistung, welche daher ebenfalls mit 20% ustpflichtig ist.

Wesentliche Klarstellungen durch die Gebührenrichtlinie

:: Auslandsurkunde Rz. 457ff Dessen Gebührenpflicht ist in § 16 Abs. 2 Z 1 GebG geregelt. Die GebR stellt klar, dass Gebührenfreiheit besteht, wenn der Erfüllungsort nachweislich im Ausland ist. Die Übermittlung der Urkunde vom Ausland ins Inland per Telefax löst keine Gebührenpflicht aus, weil das Gesetz hiefür eine beglaubigte Abschrift verlangt. :: Bestandvertragsgebühr Rz. 662ff Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird klar gestellt, dass die Umsatzsteuer dann nicht dazu gehört, wenn im Vertrag die Klausel "exklusive USt" enthalten ist (Rz. 692). Ein im Ausland beurkundeter Vertrag über eine im Ausland gelegene Sache ist dann gebührenpflichtig, wenn der inländische Vertragspartner den Bestandszins von seinem inländischen Wohnsitz aus abzuschicken hat. :: Darlehensgebühr Rz. 784ff Stille Gesellschaften, Ges.n.b.R, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine fallen nicht unter "Gesellschaften" gem. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, wodurch die Ersatzbeurkundung bei Gesellschafterdarlehen durch Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners, nicht greift. Ferner ist das Stehenlassen von Gewinnanteilen auf Privatkonten der Gesellschafter nicht als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren und löst daher keine Gebührenpflicht aus. Wenn ein Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt als Gesellschafter eintritt, wird daraus kein Gesellschafterdarlehen. :: Rechtsgeschäft in Form eines E-Mail Rz. 507 Enthält das E-Mail eine elektronische Signatur ist es gebührenpflichtig und zwar auch dann, wenn - zum Unterschied bisheriger Praxis - kein Ausdruck erfolgt. Enthält es keine Signatur und wird auf jeglichen Namenszug unter dem E- Mail Text verzichtet, liegt keine gebührenpflichtige Urkunde vor. Die dem Firmenbriefkopf vergleichbaren Zeilen im E- Mail: "Von: xx / An: yy" ist nicht schädlich. Sie stellt keine mechanische Unterschrift dar, weil sie nicht unter dem Text steht. Das mag als formalistisch erscheinen, ist aber durch die Rechtsprechung des VwGH 28.6.1950 Slg. 2298/49 gedeckt. :: Softwarenutzungsverträge Rz. 729 Entgegen der Rspr. des VwGH ist festzuhalten, dass auch diese Verträge gem. § 33 Tp. 5 Abs. 4 Z 2 GebG (BudgetbegleitG 2007) gebührenfrei sind. Die Befreiung wirkt auf Verträge zurück, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Ist die Gebührenschuld vor diesem Datum entstanden, gilt die 5-jährige Verjährungsfrist, innerhalb der die Aufhebung des Bescheides gem. § 299 Abs. 1 BAO beantragt werden kann. Dieser Antrag ist allerdings binnen eines Jahres ab Zustellung des Bescheides gem. § 302 Abs. 1 BAO einzubringen, um erfolgreich zu sein.

Kostendeckung bei Freizeitunfällen

:: Rechtsgrundlagen - Unfallversicherung (AUVA) Von der Pflichtversicherung sind ausschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten umfasst. Seit 1. Jänner 2005 leistet die AUVA einen freiwilligen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber, wenn weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt sind. Diesem Zuschuss steht keine Beitragsleistung gegenüber und wird sowohl bei Arbeits- als auch Freizeitunfällen gewährt. - Krankenversicherung (GKK) Bei der Heilbehandlung wird grundsätzlich nicht zwischen Arbeits- und Freizeitunfällen unterschieden. :: Kostentragung - Transport Bei Bergunfällen zahlt die Krankenkasse jedenfalls nicht die Bergungs- und Beförderungskosten ins Tal (z.B. mit Akja, Schi-Doo etc.). Sehr wohl wird aber der Krankentransport mit dem Rettungswagen in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus übernommen. Hubschrauberkosten werden von der Kasse nur im Falle akuter Lebensgefahr, bzw. wenn der Flugtransport auch bei einem Unfall im Tal notwendig gewesen wäre, bezahlt. Die Kosten des Heimtransportes vom Urlaubsort zum Wohnort übernimmt die Kasse nicht. - Heilungskosten Der Krankenhausaufenthalt, die ärztliche Hilfeleistung und Versorgung mit Heilbehelfen werden von der Krankenkasse übernommen, wenn es sich um Vertragseinrichtungen der Krankenversicherungsträger handelt. Bei Inanspruchnahme von Nichtvertragseinrichtungen leistet die Kasse nur eine Kostenerstattung von 80% des Vertragstarifes. :: Vorsorgemaßnahmen Zur Abdeckung der weder von der AUVA noch der GKK übernommen Kosten ist der Abschluss einer privaten Versicherung zu empfehlen. Hiefür bietet sich eine Unfallversicherung, die Mitgliedschaft bei einem alpinen Verein, Beiträge an die Bergrettung etc. an. Die e-card im Reisegepäck ist eine Selbstverständlichkeit.

Rückerstattung ausländischer Quellensteuern / Probleme mit Frankreich

Übersteigt die im Ausland einbehaltene Quellensteuer 15%, kann der übersteigende Betrag gem. Art. 10 OECD-Musterabkommen auf Antrag erstattet werden. Die Antragsformulare sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße. 3 Tel. (01) 71125/3643 oder Fax. 3649 zu beziehen. Die Anträge sind grundsätzlich vom zuständigen Finanzamt, versehen mit der Ansässigkeitsbestätigung, unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt zuzuleiten, welches die Versendung an die ausländische Behörde besorgt. Zwecks Beschleunigung des Amtsweges kann der Antragsteller das mit der Wohnsitzbescheinigung versehene Formular auch selbst an die ausländische Behörde senden. Ausnahmen bestehen für die Schweiz und Frankreich. Die schweizer Behörde akzeptiert den Antrag nur, wenn er über das Finanzamt Eisenstadt einlangt, während Frankreich den Antrag nur vom Antragsteller selbst akzeptiert. Das französische Formular ab 2006 neu 5000 - DE anstelle des bisherigen RF 1 stellt in Punkt V eine nahezu unerfüllbare Anforderung an einen Privatanleger. Es verlangt nämlich die Anschrift der auszahlenden Stelle (Schuldner der Kapitalerträge?), sowie eine Bescheinigung, dass an den Antragsteller der Nettobetrag, nach Abzug der Abzugsteuer zu dem in den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Satz, ausgezahlt worden ist. Im Unterschied zu institutionellen Anlegern (z.B. Investmentfonds) verfügen Privatanleger weder über eine Bankverbindung als auszahlende Stelle in Frankreich, noch kennt er die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge. Der einzige Beleg ist der Überweisungsträger seiner österreichischen Bank, aus dem der QEST-Abzug hervorgeht. Der Aufforderung in Pkt. V des Antragsformulars steht er daher hilflos gegenüber. Aus diesem Grund hat das BMF kürzlich ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Praxishinweis: Unter Pkt. V. sollte - in französischer Sprache! - auf den Umstand der Unmöglichkeit für die Erfüllung dieser Anforderung hingewiesen werden. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass der französische QEST-Abzug aus dem Beleg der österreichischen Bank als auszahlende Stelle deutlich ersichtlich ist. Sollte auch das nicht zum Ziel führen, ist das BMF zu kontaktieren.