2009

Steuerliche Tipps für die Ordinationsweitergabe von Ärzten

Mit einer langfristigen und sorgfältigen Planung lassen sich bei der Weitergabe von Arztpraxen sowohl Nerven als auch Geld sparen. Neben steuerlichen Aspekten werden nachfolgend auch wesentliche betriebswirtschaftliche Punkte dargestellt. Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist eine möglichst geringe Besteuerung des Veräußerungsgewinns wünschenswert, wobei auch der laufende Gewinn des Jahres darauf Einfluss hat. Bei Veräußerung oder Auflösung des Betriebs kommt es zur Besteuerung des (fiktiven) Veräußerungsgewinns der Ordination. Durch Verlagerung des Veräußerungszeitpunkts ins nächste Kalenderjahr können zumeist aufgrund eines geringeren bzw. fehlenden laufenden Gewinns eine Senkung des Durchschnittsteuersatzes und somit Steuereinsparungspotential erzielt werden. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Begünstigungen für den Veräußerungsgewinn, wie z.B. die Verteilung über drei Jahre, den Freibetrag in Höhe von 7.300 € sowie die Halbsatzbegünstigung. In der Praxis ist die Halbsatzbegünstigung oftmals die vorteilhafteste Begünstigung – der Veräußerungsgewinn wird dabei nur mit dem halben Jahresdurchschnittsteuersatz und somit jedenfalls mit weniger als 25% besteuert. Da die Höhe des Veräußerungsgewinns und des laufenden Gewinns darauf Einfluss haben, ist eine Niedrighaltung des laufenden Gewinns anzustreben. Als Voraussetzung für die Halbsatzbegünstigung muss der veräußernde Arzt jedoch das 60. Lebensjahr vollendet haben und seine Erwerbstätigkeit zur Gänze einstellen. Bereits ein Umsatz von 22.000 € oder ein Gewinn von 730 € aus einer anderen Erwerbstätigkeit sind für die Begünstigung schädlich. Von Erfüllung jener Bedingung, welche auch für die Verteilung über drei Jahre gilt, nämlich dass seit der Betriebseröffnung ein Zeitraum von 7 Jahren vergangen ist, wird in Fällen der Ordinationsweitergabe regelmäßig auszugehen sein. Im Zusammenhang mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind unter Umständen auch früher in Anspruch genommene Freibeträge für investierte Gewinne zu berücksichtigen, da z.B. die vierjährige Behaltefrist für die entsprechenden vom Arzt erworbenen Wertpapiere noch nicht abgelaufen ist. Werden die begünstigten Wirtschaftsgüter (z.B. entsprechende Wertpapiere) im Zuge der Ordinationsweitergabe vor Ablauf der Behaltefrist ins Privatvermögen entnommen, kommt es zur Nachversteuerung – der gewinnerhöhende Betrag ist dann Teil des Veräußerungsgewinns. Wird hingegen das begünstigte Wirtschaftsgut – z.B. eine technische Anlage – zusammen mit dem gesamten Betrieb bzw. dem entsprechenden Teilbetrieb auf den Nachfolger (entgeltlich oder unentgeltlich) übertragen, so läuft die Behaltefrist bei diesem weiter und der veräußernde Arzt entgeht der möglichen Nachversteuerungspflicht. Ähnlich wichtig wie die steuerliche Behandlung ist die Optimierung des Veräußerungspreises. Die Ermittlung des Kaufpreises für eine Ordination ist stark von der Bewertungsmethode abhängig, welche innerhalb Österreichs teilweise unterschiedlich gehandhabt wird. Bei Ärzten mit Kassenverträgen spielen hier vor allem auch die jeweiligen Vergaberichtlinien eine große Rolle. Als Bewertungsmethoden werden in der Praxis das Übergewinnverfahren und das ertragswertorientierte Verfahren angewendet. Diese führen in der Regel zu Kaufpreisen in der Höhe von 20% bis 60% des Umsatzes. Da viele Bewertungsverfahren von einem Durchschnitt der Umsätze oder Erträge der letzten 3-5 Jahre ausgehen bzw. diese für die Zukunft fortschreiben, sollte man bedenken, gerade in den letzten Jahren vor der Übergabe den Praxisbetrieb nicht herunterzufahren, da beispielsweise die Aufrechterhaltung des Patientenstocks einen wesentlichen Teil des Kaufpreises ausmachen kann. Die Weitergabe einer Ordination macht oftmals Kündigungen notwendig. Zu berücksichtigende Kündigungsfristen ergeben sich vor allem bei den Arbeitnehmern, aber auch in Bezug auf den eventuell bestehenden Mietvertrag oder bei Versicherungsverträgen. Die Kündigungsfristen aus Sicht des Arbeitgebers können je nach Dienstjahren zwischen sechs Wochen und fünf Monaten bei langgedienten Mitarbeitern betragen. Insbesondere sollte auch beachtet werden, dass für Mitarbeiter, welche vor dem 1.1.2003 eingetreten sind, bei Kündigung eine Abfertigung in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt zu zahlen ist. Somit sollte also ebenfalls die Liquiditätssituation ins Kalkül miteinbezogen werden.

Steuerliche Geltendmachung von Betreuungskosten für behinderte Kinder ausgedehnt

Die steuerliche Berücksichtigung von Betreuungskosten im Zusammenhang mit behinderten Kindern wurde im Juli durch Beschluss im Nationalrat ausgedehnt. Rückwirkend ab 1.1.2009 können Aufwendungen für die Betreuung behinderter Kinder in Höhe von 262 € monatlich zusätzlich zum Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG) geltend gemacht werden. Dies ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes möglich und bedingt die grundsätzlichen Anforderungen des Freibetrags (§ 35 Abs. 3 EStG), nämlich dass weder erhöhte Familienbeihilfe noch pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) bezogen werden. Es erfolgt somit auch eine zeitliche Ausdehnung (bis 16), da Kinderbetreuungskosten normalerweise nur bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Der Freibetrag ist von dem Grad der Behinderung im Sinne einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit abhängig und beläuft sich jährlich auf zwischen 75 € (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25% bis 34%) und 726 € (ab 95%). Alternativ zum Freibetrag können die tatsächlich durch die Behinderung hervorgerufenen Mehraufwendungen – gegebenenfalls um Pflegegeld gekürzt – als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) angesetzt werden. Im Übrigen gilt wie bisher: Sofern erhöhte Familienbeihilfe zusteht, kann ein der Neuregelung vergleichbarer Freibetrag von 262 € monatlich geltend gemacht werden, wobei dann der Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Erhöhte Familienbeihilfe steht regelmäßig dann zu, wenn der Behinderungsgrad zumindest 50% ausmacht und nicht nur vorübergehend (3 Jahreszeitraum) vorliegt. Wird neben der erhöhten Familienbeihilfe auch noch Pflegegeld bezogen, so verringert sich der vergleichbare Freibetrag von 262 € um den Pflegegeldbetrag.

Autobahnvignette wird teurer ab 2010

Die PKW-Jahresvignette wird im Jahr 2010 76,2 € anstelle von 73,8 € kosten. Die Preissteigerung entspricht der Anpassung an den Verbraucherpreisindex. Ebenso steigen die Preise für die Zwei-Monatsvignette von 22,2 € auf 22,9 € und für die 10-Tagesvignette von 7,7 € auf 7,9 €. Motorradfahrer müssen für die Autobahn- und Schnellstraßenbenützung, auch im innerstädtischen Bereich, nunmehr 30,4 € (Jahresvignette), 11,5 € (Zwei-Monatsvignette) bzw. 4,5 € (10-Tagesvignette) bezahlen. Die Jahresvignette 2010 ist bereits ab 1. Dezember 2009 gültig. Bei Fahren ohne Vignette wird eine Ersatzmaut in Höhe von 120 € (Motorrad 65 €) fällig sowie gegebenenfalls eine Geldstrafe verhängt.

Begünstige Spendenempfängerliste veröffentlicht - Steuern sparen für einen guten Zweck

Am 31. Juli 2009 hat das BMF eine Liste mit derzeit über 270 Organisationen veröffentlicht, an die mit steuerlicher Begünstigung gespendet werden kann. Die Liste, welche auf der Webseite des BMF (http://www.bmf.gv.at) in der Rubrik „Themen A-Z“ – „Absetzbare Spenden“ – „Liste der begünstigten Spendenempfänger“ (direkter Link) zu finden ist, stellt sicher, dass an die dort genannten Organisationen getätigte Spenden als Betriebsausgabe bzw. als Sonderausgabe geltend gemacht werden können. Das ebenso angeführte Datum bzgl. des Beginns der Begünstigung macht klar, dass die bereits in der Januarausgabe (in der KI 01/09 finden sich auch Details über die Anforderungen an die Organisationen zwecks Aufnahme in die Liste) angekündigte, ab 1.1.2009 rückwirkende Spendenabzugsfähigkeit tatsächlich großteils möglich gemacht wurde. Nur bei vereinzelten Organisationen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit erst für ab einem späteren Zeitpunkt getätigte Spenden gegeben. Spenden an so genannte „Spenden sammelnde Organisationen“ (z.B. Licht ins Dunkel) sind auch begünstigt, insbesondere wenn die Geldmittel an die in der Liste angeführten Organisationen weitergeleitet werden. Die mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden primär angesprochene Gruppe von Steuerpflichtigen (natürliche Personen) kann erstmals für das Jahr 2009 bis zu 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben in Form von Spenden an die aufgelisteten Organisationen geltend machen und damit mildtätige Zwecke wie z.B. die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern unterstützen sowie auch die Katastrophenhilfe unterstützen. Für die Jahre 2009 und 2010 sind als Nachweis Erlagscheine, Kontoauszüge sowie auch Spendenbelege auf Verlagen vorzuweisen - die benötigten Informationen umfassen den Namen und die Adresse des Spenders, Bezeichnung und Anschrift der empfangenden Organisation sowie auch Datum und Spendenbetrag. Ab dem Jahr 2011 wird die steuerliche Berücksichtigung gleichsam automatisiert, indem der Spenden empfangenden Organisation die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird und eine Weiterleitung an das Finanzamt erfolgt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Angabe der Sozialversicherungsnummer die getätigte Spende nur als Sonderausgabe und nicht mehr (und somit auch nicht doppelt) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Spenden als Betriebsausgaben können entweder in Form von Geld- oder Sachzuwendungen erfolgen und dürfen insgesamt nicht mehr als 10% des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigen. Diese Erweiterung der steuerlichen Geltendmachung hat keine Auswirkungen auf die schon länger bestehende Möglichkeit, Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe abzusetzen, sofern die Aufwendungen der Werbung dienen. Ebenso und nicht nur für Betriebsausgaben, sondern auch für Sonderausgaben geltend, ergeben sich keine nachteiligen Konsequenzen für die „neue Spendenabzugsfähigkeit“, wenn (wie bisher) Spenden für Wissenschaft, Forschung und Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau sowie auch Spenden an bestimmte Institutionen wie z.B. die Österreichische Nationalbibliothek oder das Denkmalamt getätigt werden, da dies keine Auswirkungen auf die 10%-Grenze hat.

Sanierungsgewinn durch Schuldnachlass ist nicht von der Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften umfasst

Die Ermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften kann – sofern keine Buchführungspflicht besteht (Umsätze größer als 400.000 € oder Einheitswert größer als 150.000 €) oder freiwillig Bücher geführt werden – durch Nutzung der in der LuF PauschVO 2006 enthaltenen Pauschalierungsmöglichkeiten erfolgen. Dabei handelt es sich entweder um eine Vollpauschalierung (Einheitswert maximal 65.500 €) oder um eine Teilpauschalierung (pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben als Prozentsatz der Betriebseinnahmen). Die (Betriebsausgaben)Pauschalierung ist jedoch nur auf die regelmäßig auftretenden Geschäftsfälle anzuwenden, ansonsten sind die tatsächlichen Ausgaben anzusetzen. Wie der UFS (UFS vom 20.5.2009, RV/3674-W/08) jüngst im Falle eines Weinbauers entschieden hat, kann die Ausgabenpauschalierung nicht auf den Sanierungsgewinn in Folge eines außergerichtlichen Schuldnachlasses angewendet werden. Begründet wird dies damit, dass ein Sanierungsgewinn keinen regelmäßigen Geschäftsfall darstellt. Dies bedeutet aber, dass der Sanierungsgewinn in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist und nur die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rechtsgebühren, Beratungskosten) abgesetzt werden können. Ein Pauschalabzug von 70% des Sanierungsgewinnes als Betriebsausgabe ist dabei nicht möglich.

Steuerreform in Ungarn beschlossen

Die Ende Juni 2009 beschlossene Steuerreform sieht als wesentliche und seit 1. Juli geltende Änderung die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 20% auf 25% vor. Neben dem schon bestehenden ermäßigten Steuersatz von 5% (z.B. auf Bücher, Zeitungen, gewisse medizinische Hilfsstoffe) wird auch ein Zwischensatz von 18% - anwendbar z.B. auf Milch- und Molkereiprodukte - eingeführt. Verteuerungen treten auch durch die Erhöhung der Monopolverbrauchssteuer ein, welche z.B. Mineralölprodukte, Tabakprodukte und alkoholische Produkte umfasst. Eine bereits rückwirkend ab 1.1.2009 geltende kleine Entlastung für Steuerpflichtige (natürliche Personen) besteht darin, dass die Grenze für Einkommen, das mit 18% besteuert wird, von 1.700.000 Forint (ca. 6.376,83 €) auf 1.900.000 Forint (ca. 7.127,05 €), erhöht wird und erst das Einkommen darüber hinaus mit 36% besteuert wird. Für österreichische Unternehmer, die in Ungarn Mitarbeiter beschäftigen, ist die Senkung der Lohnnebenkosten von Interesse. So verringern sich der Beitrag zur Sozialversicherung von 29% auf 26% und der Arbeitslosenbeitrag von 3% auf 1%. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Senkung nur auf (Brutto)Gehälter anzuwenden ist, welche nicht das Zweifache des Minimallohns und somit umgerechnet ca. 536,40 € übersteigen. Andernfalls bleiben für den übersteigenden Teil die alten Lohnnebenkosten bestehen. Einen Schritt zur Vermögensteuer stellt die ab 2010 geltende jährliche Besteuerung von Wohnungsimmobilien und leistungsstarken Pkws sowie von Luxusgütern wie z.B. Segelboote, Motorboote, Hubschrauber, Flugzeuge etc. dar. Diese Vermögensteuer betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und beträgt bei Wohnungsimmobilien je nach Wert 0,25% bis 0,5% der Bemessungsgrundlage. Ausnahmen von der Vermögensteuer bestehen für die erste Wohnungsimmobilie sofern der Wert unter 30 Mio. Forint (112.532,35 €) beträgt und der Eigentümer laut Wohnsitzerfassung dort lebt – eine zweite Wohnungsimmobilie ist dann befreit, wenn der Wert unter 15 Mio. Forint (56.266,18 €) liegt. Durch das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts in der Wohnungsimmobilie können auch Österreicher, die z.B. eine Zweitwohnung in Ungarn haben, von der Vermögensteuer betroffen sein.

Therapiehunde als steuerliche Ausgabe

Grundsätzlich gilt die Anschaffung und das Halten von Haustieren als privat veranlasst und ist damit steuerlich nicht zu berücksichtigen. In gewissen Konstellationen kann jedoch der Hund nicht nur ein treuer Freund sein, sondern auch beim „Steuer-Sparen“ helfen. Voraussetzung dafür ist die Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit. Im Falle einer Heilpädagogin hat der UFS (3.6.2009, RV/1210-W/09) die Kosten für ihre zwei ausgebildeten Therapiehunde, welche die Steuerpflichtige zunächst im Rahmen der Behindertenbetreuung und danach zur Ausbildung von Pflegekräften zum Einsatz gebracht hat, steuerlich anerkannt. Abzugsfähig sind demnach die Kosten für Futter, Training, Tierarzt, usw. Hinsichtlich der Kosten für die Futtermittel hat der UFS es als ausreichend erachtet, dass die Höhe der Aufwendungen insgesamt glaubhaft gemacht werden kann (z.B. Kosten je täglicher Futterration). Ein belegmäßiger Nachweis war nicht erforderlich. Derartige steuerliche Abzugsposten können sowohl bei selbständiger als auch bei nichtselbständiger Tätigkeit anfallen. Bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Ausgaben keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie stellt aber ein deutliches Indiz für die berufliche Veranlassung dar und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber die Kosten nicht ersetzt. Erfolgt ein teilweiser Ersatz der Kosten, ist dieser selbstverständlich bei der Geltendmachung der Ausgaben mindernd zur berücksichtigen.

Informationsaustausch im DBA Österreich-Luxemburg erneuert

Im Zuge der Diskussion um Auskunftspflichten bzw. um die Lockerung des Bankgeheimnisses wurde Anfang Juli für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Luxemburg ein besserer und schnellerer Informationsaustausch vereinbart, welcher auch den Austausch von Bankauskünften ermöglicht. Die erhöhten Informationspflichten bestehen erst für Auskunftsersuchen ab dem Inkrafttreten und sollen nur dann ausgenutzt werden, sofern dies für die steuerlichen Zwecke im Sinne dieses Abkommens erheblich ist. In dem bereits bestehenden DBA zwischen Österreich und Luxemburg ist nun der Informationsaustausch den neuen OECD-Standards (Artikel 26 im OECD-Musterabkommen) angepasst. Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen sowie Melde- und Informationspflichten zu verankern und gleichzeitig auch das Bankgeheimnis in Zukunft zu wahren. Die OECD-Standards sehen insoweit Diskretion vor, als z.B. zwischen den Staaten ausgetauschte Informationen lediglich Personen und (Verwaltungs)Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung der in dem Abkommen geregelten Steuersachverhalten betraut sind. Es ist zu hoffen, dass trotz Ausdehnung des Informationsaustausches unbegründete Zugriffe auf Kontendaten unterbleiben und somit eine Aushöhlung des Bankgeheimnisses keinesfalls eintritt.

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Andernfalls kann die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verloren gehen. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand ins EU-Gebiet befördert, hat der Unternehmer einen Beförderungsnachweis zu erbringen, der wie folgt zu führen ist: Durchschrift oder Abschrift der Rechnung. Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein). Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Laut Umsatzsteuerrichtlinien schadet hier bereits das Fehlen einer original unterschriebenen Empfangsbestätigung. Außerdem ist ein Buchnachweis zu erbringen, welcher folgende Informationen umfasst: Name, Anschrift und UID Nr. des Abnehmers. Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen. Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes. Tag der Lieferung. Das vereinbarte Entgelt. Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung. Die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Laut Umsatzsteuerrichtlinien ist eine nachträgliche Sanierung des Mangels eines Beförderungsnachweises im Gegensatz zu einem mangelhaften Buchnachweis nicht möglich. Der UFS (GZ RV/0305-G/08, 4.6.2009) hat nun allerdings festgestellt, dass eine diesbezügliche Differenzierung zwischen Buchnachweis und Beförderungsnachweis gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Im konkreten Fall lag die Erklärung des Abholenden, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, zum Zeitpunkt der Lieferung, nicht vor. Die Erklärung wurde jedoch noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt. Der ständigen Rechtssprechung des EuGH folgend rechtfertigt die mangelnde zeitliche Nähe des Nachweises bzw. die Tatsache, dass ein solcher erst nachträglich erbracht wurde, ebenso wenig - für sich alleine betrachtet - die Versagung der Steuerfreiheit, wenn die materiellen Voraussetzungen für die (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind. Es ist demnach ausreichend, wenn der belegmäßige Nachweis erst nach der Ausfuhr des Umsatzes erbracht wird.

Baubranche: Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge ab September 2009

Die bereits im Jahr 2008 mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz in das ASVG aufgenommen Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen werden mit 1. September 2009 wirksam, da die technischen Infrastrukturvoraussetzungen bei den Krankenversicherungsträgern nun gegeben sind. Ziel der in den §§ 67a bis 67d ASVG enthaltenen Haftungsbestimmungen ist es, den Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen in der Baubranche zu reduzieren. Die Haftungsbestimmungen gelten nur für Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Haftungen für Privatpersonen oder für Unternehmen, die als Letztbesteller eines Bauwerkes auftreten, werden dadurch nicht begründet. Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG haftet künftig der Auftraggeber für sämtliche Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstbetrag von 20% des geleisteten Werklohns. Die Haftung umfasst dabei alle Beitragsschulden des Subunternehmers bei der Krankenversicherung. Eine Bindung an konkrete Aufträge besteht nicht. Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung (auch nur eines Teils) des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und erstreckt sich über alle Beiträge und Umlagen, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Schlagend wird die Haftung, wenn die Krankenversicherung zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und dies für den Auftraggeber erkennbar sein muss (z.B. beauftragtes Unternehmen erbringt selbst keine eigenen Bauleistungen, verfügt über kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal; gesellschaftsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen; Auftragserteilung aufgrund eines deutlich „unterpreislichen“ Angebots). Zur Vermeidung dieser unangenehmen Haftungs- und Beweisfragen hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vorgesehen. Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste): Ist das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Gesamtliste enthalten, so entfällt die Haftung. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen grundsätzlich keine Beitragsrückstände vorliegen (Beitragsstundung und bewilligte Ratenzahlungen sowie geringfügige Beitragsrückstände von 10% sind unschädlich). Die Nichtvorlage der Beitragsnachweise für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung aus der HFU-Gesamtliste. Einbehalt des Haftungsbetrages: Sofern der Auftraggeber den Haftungsbetrag von 20% nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist, entfällt ebenfalls die Haftung. Abschließend ist noch auf die Meldeverpflichtungen des beauftragenden Unternehmens zu verweisen. Diese haben den Krankenversicherungsträgern binnen 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000 € bis 20.000 € im Wiederholungsfall. Bauunternehmen, die Leistungen an Subunternehmer weitergeben oder selbst Leistungen als Subunternehmer erbringen, sind daher jedenfalls gut beraten diese Bestimmungen zu beachten und selbst eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste bzw. eine Auftragsvergabe an Unternehmen aus dieser Liste anzustreben.

Kosten der Sachwalterschaft als außergewöhnliche Belastung

Sofern für eine Person ein Sachwalter bestellt werden muss, wird diese verantwortungsvolle Aufgabe oft von nahen Angehörigen übernommen. Im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Aufgabe fallen mitunter nicht unerhebliche Kosten (z.B. Fahrtkosten und andere Barauslagen) an. Viele Angehörige verzichten dabei jedoch, für diese Kosten einen Antrag auf Aufwandsersatz bei Gericht zu stellen. Gemäß § 276 ABGB sind nämlich die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft notwendigen Barauslagen und Kosten vom Pflegebefohlenen zu erstatten, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von einem Dritten getragen werden. Diese Vorgehensweise kann aus steuerlicher Sicht jedoch nachteilig sein. Wie der UFS (8.5.2009, RV/0274-S/09) jüngst entschieden hat, können die beim Sachwalter angefallenen Kosten, für die kein Kostenersatzantrag bei Gericht gestellt wurde, nicht bei ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Begründet wird dies damit, dass seitens des Sachwalters eine Kostentragung aus freien Stücken erfolgt und somit das Element der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung fehlt. Anderes würde nur gelten, wenn aufgrund Einkommens- und Vermögenssituation der besachwalterten Person vom Gericht kein Aufwandsersatz zugesprochen werden kann. Erfolgt hingegen ein Aufwandsersatz, können beim Pflegebefohlenen die Kosten der Sachwalterschaft grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei festgestellter Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG ist dies sogar ohne Abzug eines Selbstbehalts möglich, sofern nicht der in Abhängigkeit von der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährte Freibetrag (derzeit jährlich maximal 726 €) steuerlich günstiger ist.

Inventurarbeiten und höchstzulässige Tagesarbeitszeit

Inventurarbeiten geschehen oftmals unter großem Zeitdruck, da aus betrieblichen Gründen der Abschluss an einem Tag bzw. binnen weniger Tage erfolgen muss. Dass in diesem Zusammenhang öfters Überstunden anfallen, verwundert nicht. Dabei ist jedoch auf das Arbeitszeitgesetz (AZG) mit der darin normierten Höchstgrenze für die Tagesarbeitszeit im Ausmaß von 10 Stunden zu achten. Die im AZG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zur Überschreitung dieser Höchstgrenze sind – wie der VwGH unlängst (17.3.2009, GZ 2009/11/0013) entschieden hat – nicht anwendbar. Bei Inventurarbeiten handelt es sich demnach nicht um „Vor- oder Abschlussarbeiten“; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an. Vielmehr sind sie unabhängig von ihm, da in der Regel diese Arbeiten nicht während der Kundenöffnungszeiten durchgeführt werden können. Bei Übertretungen gegen diese Bestimmung drohen Verwaltungsstrafen.

Wann ist die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich abzugsfähig?

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildung durch Abzug eines Pauschalbetrages von 110 € pro Monat berücksichtigt. Der Pauschalbetrag soll Unterbringungskosten, höhere Fahrtkosten und Mehraufwendungen für Verköstigung abdecken. Unter Berufsausbildung wird grundsätzlich jede Art einer Ausbildung zu einem Beruf verstanden. Eine zweite Berufsausbildung ist von diesem Begriff - im Gegensatz zu Umschulungsmaßnahmen des AMS – allerdings nicht umfasst. Voraussetzung ist weiters, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen erkennbar ist, das Ausbildungsziel zu erreichen. Ein solches Bemühen liegt laut Verwaltungspraxis dann vor, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann. Eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes besteht laut Rechtsprechung bei Schulen und Universitäten dann, wenn ein gleichwertiger Abschluss möglich ist. Ist ein Zugang zur Ausbildungsstätte am Wohnort jedoch nicht möglich, weil besondere Zugangsbeschränkungen bestehen, steht der Pauschalbetrag zu. Strittig ist der Begriff „Einzugsbereich des Wohnortes“. Grundsätzlich wird unter dem Einzugsbereich eine Entfernung vom Wohnort von maximal 80 km verstanden. Der Pauschalbetrag steht jedoch unabhängig von der Entfernung auch dann zu wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist. Zuletzt hatte sich der UFS (UFS 8.1.2009, RV/3715-W/08) mit einem Schüleraustauschprogramm in den USA zu beschäftigen. Die Schülerin absolvierte im Zuge dieses Programms einen speziellen Studienlehrgang u.A. mit dem Ziel, dadurch einen Vorteil für die Aufnahme eines Studiums an einer US-amerikanischen Universität zu erlangen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, da am Wohnort eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit vorhanden sei. Der UFS vertrat jedoch die Auffassung, dass der Besuch einer inländischen Schule mit verstärkter interkultureller und fremdsprachlicher Ausbildung dem Unterricht an einer amerikanischen High-School als nicht gleichwertig angesehen werden kann und bejahte daher die pauschale Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung.

Beteiligungen und Zuschreibungspflicht

Nach bisheriger Rechtsauffassung musste eine steuerpflichtige Zuschreibung bei Beteiligungen nur dann vorgenommen werden, wenn exakt jene Gründe wegfallen sind, die ursprünglich zur Teilwertabschreibung geführt haben. Wenn der Wert der Beteiligung aus anderen Gründen gestiegen ist, war daher kein zwingender Zuschreibungsgrund gegeben. Diese Behandlung stand auch in Einklang mit der Rz 2584 der Einkommensteuerrichtlinien und wurde so auch von der Finanzverwaltung exekutiert. In einem aktuellen Urteil hat der VwGH (22.4.2009, GZ 2007/15/0074) jedoch entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen bei jeglicher Wertsteigerung wieder durch die Vornahme einer Zuschreibung rückgängig zu machen sind. Dieses Judikat wird vermutlich dazu führen, dass die Finanzverwaltung künftig Beteiligungen, bei denen in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, genauer auf den aktuellen Wert überprüfen wird. Wenn es um die Bewertung einer Beteiligung geht, empfiehlt sich daher jedenfalls, den Wert durch ein nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung erstelltes Gutachten zu untermauern.

Bloßes Erscheinungsbild einer Privatkrankenanstalt ist dem VwGH zu wenig

Ärzte erzielen in ihrer Ordination Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Umsätze sind unecht umsatzsteuerbefreit, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. Im Rahmen einer (Privat)Krankenanstalt liegen für den Arzt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor und die Umsätze unterliegen dem begünstigten (Umsatz)Steuersatz von 10% - Vorsteuerabzug ist möglich. Wird nun die gleiche ärztliche Tätigkeit teilweise in einer Ordination und teilweise in einer Privatkrankenanstalt, beispielsweise mit der Bezeichnung „Institut“, ausgeübt, so wäre eine Zuordnung von Patienten bzw. Leistungen entsprechend der umsatzsteuerlichen Vorteilhaftigkeit denkbar. Der VwGH hatte in einer Entscheidung vom 24.9.2008 (GZ 2006/15/0283) mit jener Situation zu tun, dass ein Arzt neben seiner Ordination auch eine Krankenanstalt („Institut“) betrieb und hat dazu ausgeführt, dass die Bewilligung zum Betrieb einer (Privat)Krankenanstalt allein nicht zu deren steuerlichen Konsequenzen führt, sofern das tatsächliche Erscheinungsbild nicht dem des gewöhnlichen Betriebs einer Krankenanstalt entspricht. Ein bedeutendes Abgrenzungsmerkmal zwischen der ärztlichen Tätigkeit in der Ordination und dem Wesen einer Krankenanstalt liegt in der organisatorischen Einrichtung einer Krankenanstalt (z.B. durch das Vorliegen einer für Patienten und Ärzte geltenden Anstaltsordnung) einerseits und in der medizinischen Eigenverantwortlichkeit des Arztes bei der Behandlung in seiner Ordination andererseits. Die Umsatzsteuerrichtlinien erläutern, dass es für eine Zuordnung der Einnahmen bzw. Umsätze zur Krankenanstalt maßgeblich ist, dass sich die angebotenen und erbrachten Leistungen der Anstalt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv vom Leistungsangebot einer Facharztpraxis unterscheiden. Unabhängig von der ertragsteuerlichen Einstufung - selbständige Tätigkeit erlaubt keinen Vorsteuerabzug, Einkünfte aus Gewerbebetrieb hingegen schon - ist eine dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterworfene Krankenanstalt (und somit Vorsteuerabzugsmöglichkeit) gegeben, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Patienten, Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, wodurch mindestens zwei Ärzte zur Verfügung stehen, Behandlungsvertrag wird nicht nur mit dem Arzt sondern auch mit der Einrichtung, welche unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen, typischer Organisationsgrad einer Krankenanstalt. Der VwGH konnte in dieser Entscheidung die organisatorischen Merkmale der Krankenanstalt nicht erkennen, weshalb sowohl die Einnahmen ausschließlich der Ordination zuzurechnen waren, als auch kein Vorsteuerabzug im Rahmen der Privatkrankenanstalt (Institut) möglich war. Der VwGH sah sich u.A. in seiner Meinung bestätigt, da von dem ärztlichen Leiter lediglich eine Stellvertreterin und auch ein Krankenhaushygieniker namhaft gemacht wurden, ohne aber tatsächlich in dem „Institut“ anwesend oder tätig gewesen zu sein.

Systematische Anpassung der Topfsonderausgaben an den geänderten Steuertarif

Topfsonderausgaben, das sind Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, für Wohnraumschaffung und –sanierung sowie für junge Aktien und Genussscheine, können betragsmäßig nach oben hin beschränkt steuerlich geltend gemacht werden und reduzieren sich mit steigendem Jahreseinkommen kontinuierlich bis auf Null. Im Zuge der Veränderung des ab der Veranlagung 2009 anzuwendenden Steuertarifs (Spitzensteuersatz von 50% ab 60.000 €), wird auch die Obergrenze für die Einschleifung der Topfsonderausgaben von 50.900 € auf 60.000 € erhöht. Demnach können zukünftig ab einem Jahreseinkommen von über 60.000 € keine Topfsonderausgaben geltend gemacht werden. Ebenso systembedingt wird das Sonderausgabenpauschale von 60 € bei Veranlagung und auch bei Lohnsteuerabzug nicht mehr der Einschleifung unterworfen.

Höhere Lohnnebenkosten bei freien Dienstverträgen ab 2010

Im Zuge des am 17.6.2009 beschlossenen Budgetbegleitgesetzes 2009 ist es zu wesentlichen Änderungen bei den freien Dienstnehmern gekommen. Ab 2010 muss der Auftraggeber für freie Dienstnehmer sowohl die 3%ige Kommunalsteuer als auch den 4,5%igen Dienstgeberbeitrag (DB) entrichten. Falls der Auftraggeber Mitglied der Wirtschaftskammer ist, fällt auch der Zuschlag zum DB an. Hintergrund dieser Regelung, die eine Verteuerung bei den Lohnnebenkosten von circa 8% bewirkt, ist es, eine Gleichstellung zwischen echten und freien Dienstnehmern herzustellen. Freien Dienstnehmern steht nämlich ab 2010 – wie allen Selbständigen – der 13%ige Gewinnfreibetrag offen, der eine der Sechstelbegünstigung bei echten Dienstnehmern entsprechende (vorteilhafte) Steuerbelastung bewirken soll. Die Einbeziehung in den DB und in die Kommunalsteuer soll damit eine ungerechtfertigte Bevorzugung der freien Dienstnehmer verhindern. Offen bleibt vorerst, ob ab 2010 die an freie Dienstnehmer ausbezahlten Fahrt- und Reisekostenentschädigungen ebenfalls der DB- und Kommunalsteuerpflicht unterliegen werden. Die VwGH-Judikatur bei Gesellschafter-Geschäftsführern (VwGH vom 4.2.2009, GZ 2008/15/0260), die in die Bemessungsgrundlage „Vergütungen jeder Art“ (also auch Kostenersätze und Reisespesen) hineinrechnet, lässt eine solche Belastung auch bei freien Dienstnehmern befürchten. In diesem Fall wäre entgegen der eigentlichen Zielsetzung sogar eine Schlechterstellung gegenüber den echten Dienstnehmern gegeben.

Strenge Anforderungen bei Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

Der VwGH hat wiederholt betont, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung (außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigend) an die steuerliche Berücksichtigung von Kurkosten besonders strenge Bedingungen geknüpft sind. Die strengen Anforderungen sind notwendig, da die Abgrenzung zwischen Kuraufenthalt und Erholungsreise schwierig sein kann und nicht jede Reise, selbst wenn sie das Wohlbefinden steigert und vom Arzt angeraten wurde, zu einer außergewöhnlichen Belastung führen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel im Ausland liegt. Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung ist, dass die der Behandlung dienende Kur zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist und somit das Kriterium der Zwangsläufigkeit erfüllt ist. Damit verbunden ist ein ärztliches Gutachten, welches die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel bescheinigt und bereits vor Antritt des Kuraufenthalts erstellt werden muss. Diese Voraussetzung ist automatisch erfüllt, wenn Zuschüsse von der Sozialversicherung oder aufgrund von beihilferechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, da für deren Erlangung ebenfalls ein solches Gutachten benötigt wird. Die durch Zuschüsse gedeckten Kosten sind freilich nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die außergewöhnliche Belastung mit einzubeziehen. Ein offensichtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Erholungsreise und einem steuerlich verwertbaren Kuraufenthalt liegt darin, dass die Kur einem geregelten Tagesablauf folgen und auch (kur)ärztliche Betreuung beinhalten muss, sodass der Gesamtcharakter eines Kuraufenthalts erfüllt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vor, so können unter Berücksichtigung der Angemessenheit und des Selbstbehalts die Aufenthaltskosten, die Kosten für die medizinische Betreuung und für Kurmittel sowie die Fahrtkosten zum und vom Kurort angesetzt werden. Ist die kurende Person pflege-und hilfsbedürftig oder ein Kind, so können auch die Aufwendungen für eine Begleitperson geltend gemacht werden.

Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren für EU-Unternehmer ab 2010

Das Vorsteuer-Erstattungsverfahren wurde für EU-Unternehmer mit der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008 mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 neu geregelt. Bislang mussten Erstattungsanträge in Papierform im Erstattungsstaat eingereicht werden (siehe auch KI 06/09). Künftig sind die Einreichungen zwingend in elektronischer Form vorzunehmen; die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer sind dabei im Ansässigkeitsstaat zu stellen und an den Erstattungsmitgliedstaat zu richten. Wurde einem österreichischen Unternehmer z.B. Umsatzsteuer in Spanien, Frankreich und Belgien in Rechnung gestellt, mussten bislang drei Erstattungsanträge (einer in Spanien, einer in Frankreich und einer in Belgien) eingebracht werden. Künftig ist für diesen österreichischen Unternehmer nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit nach Spanien, Frankreich und Belgien weiter. Die bislang erforderliche schriftliche Unternehmerbescheinigung entfällt. Die Vorlage von Originalbelegen ist im neuen elektronischen Verfahren nicht mehr möglich und daher nicht vorgesehen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch beim Antragsteller einzelne Belege anfordern, sofern Zweifel bestehen. Die Erstattungsbeträge müssen künftig zumindest 400 € betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen. Der Antrag auf Vorsteuererstattung muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, bis spätestens 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Es kommt somit im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage zu einer Verlängerung der Frist um drei Monate. Der Erstattungsstaat muss innerhalb von vier Monaten den Antrag entweder gewähren oder abweisen oder zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern. Andernfalls hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Säumnisgebühr. Die Vorsteuererstattung für Nicht-EU-Unternehmer bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Wesentlichen unverändert. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge werden an die oben dargestellte Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.

Sozialplanzahlungen und Kommunalsteuer

In Zeiten der rezessiven Wirtschaftsentwicklung stehen leider Restrukturierungen, die mit Kündigungen verbunden sind, auf der Tagesordnung. Oftmals werden in diesem Zusammenhang insbesondere für ältere Dienstnehmer auch Sozialpläne erarbeitet, die vorsehen, dass für die gekündigten Dienstnehmer Beiträge für die Weiter- und Selbstversicherung für den Zeitraum vom Ende des Dienstverhältnisses bis zum Pensionsantritt geleistet werden. Derartige Leistungen können nach einer Entscheidung des VwGH (4.2.2009, 2007/15/0168) als Überbrückungshilfe (vergleichbar einer Betriebspension) kommunalsteuerfrei behandelt werden. Leider gilt diese Befreiung nicht für vorzeitig bezahlte Jubiläumsgelder. Hier vertritt der VwGH die Auffassung, dass diese Zahlungen nicht unmittelbar durch die Beendigung des Dienstverhältnisses veranlasst sind und den Dienstnehmern auch bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zugestanden wären. Vorzeitige Jubiläumsgeldauszahlungen sind daher auch im Rahmen von Sozialplänen der 3%igen Kommunalsteuer zu unterwerfen.