2010

Selbstanzeige als Rückweg in die Steuerehrlichkeit

Nach der „Liechtenstein-CD“ ist nun offenbar auch die „Schweiz-CD“ im Anmarsch. Diese soll gestohlene Schweizer Bankdaten enthalten und wurde von den deutschen Behörden bereits erworben. Auch österreichische „Steuerflüchtlinge“ können in Bedrängnis kommen, da das heimische Finanzministerium angekündigt hat, im Amtshilfeweg zugängliche Daten verwerten zu wollen. Da Unklarheit über den Inhalt der Daten herrscht sowie auch über den Zeitpunkt, ab dem die österreichischen Behörden auf diese Daten zugreifen können, sollte rasch die Möglichkeit einer Selbstanzeige überdacht werden. Doch auch für andere kleinere oder größere Steuersünden kann eine Selbstanzeige als letzter Rückweg in die Steuerehrlichkeit dienen. Eine Selbstanzeige kann allerdings nur dann zu völliger Straffreiheit führen, wenn sie vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörden bzw. der Gerichte, bei den zuständigen Behörden eingelangt ist. Demnach ist es für eine (strafbefreiende) Selbstanzeige zu spät, wenn eine Steuerprüfung oder ein Finanzstrafverfahren begonnen hat oder auch dann, wenn die Finanzbehörden genaue Kenntnisse über die Tat haben und diese dem Betroffenen mitteilen. Erfolgt eine Selbstanzeige zu spät, so wird sie allerdings immerhin als Milderungsgrund in einem Strafverfahren angesehen. Eine Selbstanzeige erfolgt beispielsweise rechtzeitig, wenn sie vor Beginn der Betriebsprüfung abgewickelt wird, etwa bevor die Unterlagen an die Betriebsprüfer übergeben werden. Die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind umfangreich und genauestens einzuhalten. Es müssen entsprechend § 29 Finanzstrafgesetz folgende Punkte kumulativ erfüllt sein: Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände, die mit dem Steuerausfall verbunden waren. Rechtzeitigkeit der Anzeige. Einbringung der Selbstanzeige bei der zuständigen Abgabenbehörde. Benennung des Täters bzw. der Täter. Rechtzeitige Entrichtung der verkürzten Abgabe (ein etwaiger Zahlungsaufschub beträgt maximal 2 Jahre). Hierbei ist die Anforderung der Täterbenennung nicht zu unterschätzen. Insbesondere bei einer Selbstanzeige für eine Gesellschaft sind alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer namentlich zu nennen, wodurch – wie schon bei einer Selbstanzeige an sich - ein massiver zeitlicher Aufwand entstehen kann. Die Benennung des Täters kann selbst dann nicht unterbleiben, wenn de facto nur eine bestimmte Person in Frage kommt, etwa bei einem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft. Eine (vorsorgliche) Selbstanzeige schützt vor vielen unangenehmen Konsequenzen und kann beispielsweise dann ratsam sein, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob tatsächlich eine Steuerpflicht in Österreich bestanden hat. Oftmals ist der Sachverhalt natürlich eindeutiger, so z.B. bei Schwarzgeldkonten im Ausland, in deren Zusammenhang Kapitalerträge aus Dividenden oder Zinsen zu versteuern gewesen wären. Hinsichtlich der Konsequenzen ist zwischen der (materiell) steuerlichen Ebene und jener des Finanzstrafrechts zu unterscheiden. Die finanzstrafrechtliche Verfolgung kann zu Hausdurchsuchungen, hohen Geldstrafen und sogar mehrjährigen Freiheitsstrafen führen - zu bedenken ist auch, dass bei einem hinterzogenen Betrag von über 75.000 € keine (finanzstrafrechtliche) Verjährung eintritt und folglich auch frühere Zeiträume von der Finanz untersucht werden können, wodurch sich eine höhere Strafe ergeben kann. Hingegen müssen bei einer erfolgreichen Selbstanzeige „nur“ die hinterzogenen Steuern für die noch nicht verjährten Zeiträume entrichtet werden – eine Strafe tritt nicht ein. Die Höhe der Steuernachzahlung kann unter Umständen in einem Rechtsmittelverfahren vermindert werden.

Vorsteuerabzugsrecht bei Beteiligungsveräußerung

Nach geltender österreichischer Rechtslage sind die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG steuerfrei, sofern eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. In diesem Fall steht nach § 12 Abs. 3 Z 2 UStG auch kein Vorsteuerabzug zu. Ist die Beteiligungsveräußerung keiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen, kommt mangels unternehmerischer Tätigkeit ebenfalls kein Vorsteuerabzug in Betracht. Der EuGH hat sich zuletzt mit der Frage des Vorsteuerabzugsrechtes bei der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Tochtergesellschaft befasst (EuGH 29.10.2009, Rs C-29/08, „AB SKF“). Laut EuGH ist zu unterscheiden, ob die Eingangsleistung, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll (z.B. Beratungsleistungen im Zuge des Verkaufs) unmittelbar mit der Beteiligungsveräußerung in Zusammenhang steht oder nicht. Dies ist laut EuGH dann der Fall, wenn die Ausgaben in den Verkaufspreis der Anteile eingehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht für den steuerfreien Anteilsverkauf kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. In der Praxis wird der Veräußerungspreis einer Beteiligung jedoch regelmäßig unabhängig von den Ausgaben des Veräußerers sein. Die Ausgaben stellen vielmehr einen Bestandteil der allgemeinen Kosten des Unternehmens dar. Da diese allgemeinen Kosten eher die Preise der steuerpflichtigen Produkte des Unternehmens erhöhen als den steuerfreien Veräußerungspreis, steht in diesem Fall laut EuGH ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung sollte daher bei Beteiligungsveräußerungen grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsrecht (für z.B. mit der Veräußerung zusammenhängende Beratungsleistungen) bestehen. Das EuGH-Urteil eröffnet somit neue Gestaltungsalternativen, um ein Recht auf Vorsteuerabzug bei so genannten Share-Deals zu erlangen.

Vermietung zwischen nahen Angehörigen

Seit jeher zählt die Vermietung zwischen nahen Angehörigen als „heißes Eisen“ bei der Betriebsprüfung. Hierbei kann es nämlich auf einfache Weise zu einer Teilung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zwischen nahen Angehörigen kommen, wodurch die Steuerlast verringert werden kann. Um diesem „Family-Splitting Effekt“ entgegenzuwirken nimmt die Finanzverwaltung Vertragsbeziehungen dieser Art besonders genau unter die Lupe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur Anerkennung finden, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutig klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Zivilrechtlich ist der Abschluss eines Mietvertrages an keine Form gebunden. Eine Vereinbarung wäre also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten möglich. Allerdings ist nach den Bestimmungen des MRG bei bestimmten Vereinbarungen (z.B. bei der Befristung von Mietverhältnissen) die Schriftlichkeit erforderlich. Da diese Schriftlichkeit unter Fremden üblich ist, ist dies auch für die Vertragsbeziehung zwischen nahen Angehörigen zwingend erforderlich. Ein schriftlicher Vertrag ist demnach auf jeden Fall empfehlenswert, da dadurch der eindeutige Inhalt und die Publizität klarer zum Ausdruck kommen. Zudem sind in diesem Vertrag die wesentlichen Vertragsbestandteile wie z.B. Mietentgelt, Wertsicherungsklauseln, Betriebskosten, Instandhaltungsverpflichtung etc. anzuführen. In der Entscheidung vom 6.11.2009 wurde vom UFS (GZ RV/0370-W/06) eine weitere Vertragsbeziehung zwischen nahen Angehörigen untersucht. Wie nicht anders zu erwarten, bestätigte der UFS zunächst die vom VwGH entwickelte oben angeführte Rechtsprechung. Zudem führte er aus, dass als Kriterien für die Fremdüblichkeit vor allem Lage, Größe, Art und Beschaffenheit sowie die Ausstattung des Mietgegenstandes herangezogen werden können. Außerdem stellte der UFS fest, dass auch der Vollzug des Vertragsverhältnisses wie unter Fremden zu erfolgen hat. Dies beinhaltet zumindest die tatsächliche Zahlung des Mietentgelts sowie die im Vertrag festgesetzten, vom Mieter zu tragenden Kosten. Im konkreten Fall vermietete eine Personengesellschaft eine Wohnung an die Tochter der 50%-Gesellschafterin der Personengesellschaft, wobei die Miete um etwa 1/3 unter dem Durchschnitt einer anderen Wohnung im gleichen Haus lag, obwohl ein exklusiver Zugang zu einem begehbaren Flachdach gegeben war. In seiner Entscheidung ging der UFS dennoch von einer fremdüblichen Vertragsbeziehung aus. Denn zum einen rechtfertigen die Dachschrägen sowie die niedrigeren Vermieterinvestitionen einen Mietentgeltabschlag. Zum anderen habe sich der Zugang zum Flachdach zwingend aus dem Dachbodenausbau ergeben, da dieser Zugang dem Rauchfangkehrer jederzeit zur Verfügung stehen müsse.

VwGH bestätigt Hauptwohnsitzbefreiung für stille Reserven in Grund und Boden

Das Einkommensteuerrecht begünstigt die Aufgabe bzw. Veräußerung von Betrieben, wenn sie deshalb erfolgt, weil der Betriebsinhaber ein gewisses Alter erreicht hat und sich zur Ruhe setzen möchte bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Weiterführung in der Lage ist. Eine besondere Begünstigung steht dem Betriebsinhaber zu, wenn er seinen Hauptwohnsitz in dem Betriebsgebäude hat und es zu einer Betriebsaufgabe kommt. § 24 Abs. 6 EStG sieht nämlich vor, dass bei der Übernahme von Gebäudeteilen bzw. ganzen Gebäuden ins Privatvermögen auf Antrag die Aufdeckung der stillen Reserven unterbleibt, soweit bestimmte Voraussetzungen (etwa die Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit) erfüllt sind. Diese so genannte „Hauptwohnsitzbefreiung“ soll soziale Härtefälle vermeiden, die eintreten würden, wenn der Steuerpflichtige wegen der Betriebsaufgabe stille Reserven besteuern müsste, die er nicht realisieren könnte, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz zu verkaufen. Schließlich fließen bei Betriebsaufgabe keine liquiden Mittel zu, die zur Begleichung der Steuerschuld verwendet werden könnten. Der VwGH hatte in seiner Entscheidung vom 28.10.2009 (GZ 2009/15/0168) mit der Frage zu tun, ob sich die Hauptwohnsitzbefreiung auch auf die stillen Reserven im Grund und Boden erstreckt. Strittig war im konkreten Fall, ob die Hauptwohnsitzbefreiung nur den betrieblich genutzten Teil des Hauses betrifft oder auch auf den korrespondierenden Teil des Grund und Bodens anzuwenden ist. Der VwGH hat - wie schon in einer früheren Entscheidung (GZ 2005/14/0038 vom 14.12.2006) - bestätigt, dass der Sinn der Befreiung auf das gesamte Wirtschaftsgut „Gebäude“ abzielt und darunter nicht nur die bautechnische Einheit, sondern auch der Grund und Boden zu verstehen ist. Ebenso hat der VwGH die Vermutung entkräftet, dass sich die Befreiung nicht auf den Grund und Boden erstrecke, da die Hauptwohnsitzbefreiung nur auf Gewinnermittler gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG abziele und bei diesen ja die Wertänderungen von Grund und Boden sowieso keine Rolle spielen. Damit es auch langfristig zu keiner Besteuerung der stillen Reserven bei Gebäuden, auf welche die Hauptwohnsitzbefreiung angewendet wird, kommt, ist es notwendig, dass das Gebäude bzw. der Gebäudeteil nach der Betriebsaufgabe zu keiner weiteren Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen bzw. durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger genutzt wird. Außerdem darf es innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsaufgabe nicht zu einer Veräußerung des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils kommen.

Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 beschlossen

Das zum Jahresende 2009 veröffentlichte Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 (RÄG 2010) soll Erleichterungen für Unternehmen bringen und auch zu einer Annäherung an die Einheitsbilanz (d.h. die unternehmensrechtlichen entsprechen immer mehr den steuerlichen Bilanzierungsvorschriften) führen. Außerdem wird durch die Abschaffung diverser Wahlrechte eine höhere Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse eintreten. Die Änderungen, von denen die wesentlichsten nachfolgend dargestellt sind, sind auf Jahresabschlüsse für ab dem 1. Jänner 2010 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Erhöhte Umsatzgrenze zur Buchführungspflicht Die Rechnungslegungspflicht für Unternehmer ist entweder von bestimmten Rechtsformen (z.B. GmbH, AG) abhängig oder sie tritt ein, wenn eine gewisse Umsatzschwelle überschritten wird. Ziel dieser Regelung ist mitunter, dass kleine Unternehmer nicht der Rechnungslegungspflicht unterliegen sollen. Mit dem RÄG 2010 wurden die Umsatzschwellen erhöht, wodurch zukünftig weniger Unternehmen rechnungslegungspflichtig sind – steuerlich führt dies dazu, dass die Gewinnermittlung gem. § 5 Abs. 1 EStG zurückgeht bzw. öfters gar nicht erst eintritt. Die Erhöhung der Umsatzschwelle erfolgt in zweifacher Weise – wird die Umsatzschwelle von 700.000 € (vormals 400.000 €) in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren jeweils überschritten, so muss der Unternehmer im darauf zweitfolgenden Wirtschaftsjahr (also im 4. Jahr) die unternehmensrechtliche Rechnungslegung einrichten. Das Pufferjahr (3. Wirtschaftsjahr) dient zur Vorbereitung auf die Umstellung, wobei es gleichgültig ist, ob in diesem Jahr der Umsatz größer oder kleiner als 700.000 € ist. Beträgt der Umsatz in einem Wirtschaftsjahr über 1 Mio. € (früher 600.000 €), so tritt die Rechnungslegungspflicht bereits im unmittelbar darauf folgenden Wirtschaftsjahr ein. Umgekehrt fällt die Rechnungslegungspflicht (wieder) ab dem Folgejahr weg, wenn in den zwei unmittelbar vorangehenden Wirtschaftsjahren Umsatzerlöse von jeweils kleiner als 700.000 € erzielt wurden. Zu beachten ist, dass bei dem Übergang von der alten zur neuen Regelung bereits die neuen Schwellenwerte gelten und es teilweise zu Überschneidungen mit früheren Übergangsbestimmungen kommen kann. Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen sind sofortiger Aufwand Der Aufbau des Geschäftsbetriebes bei Unternehmensgründung bzw. die Erweiterung desselben stellen besondere Phasen dar, in denen oftmals hohe Kosten, beispielsweise für den Aufbau der Unternehmensorganisation, für die Errichtung der Beschaffungs- und Absatzkanäle oder für Marktstudien anfallen. Bisher konnten Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen entweder sofort im Jahr des Anfallens gänzlich als Aufwand geltend gemacht werden oder aber aktiviert und anschließend über 5 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Mit dem RÄG 2010 fallen dieses Wahlrecht des Unternehmensrechts und die Möglichkeit der Aktivierung weg – steuerlich besteht ebenso sofort volle Abzugsfähigkeit. Für in früheren Jahren aktivierte Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen ändert sich nichts, sie sind weiterhin planmäßig bzw. bei schlechter Werthaltigkeit außerplanmäßig abzuschreiben. Aktivierungspflicht für den unternehmensrechtlichen Firmenwert Die unternehmensrechtliche Behandlung des (erworbenen) Firmenwerts ist nun mehr - vom Prinzip - betrachtet der steuerlichen Vorgangsweise angeglichen, da der Firmenwert aktiviert und abgeschrieben werden muss. Vor der Änderung durch das RÄG 2010 bestand im Unternehmensrecht ein Wahlrecht zwischen Aktivierung und sofortiger Geltendmachung als Aufwand. Wenn nun auch im Unternehmens- und im Steuerrecht der Firmenwert zwingend zu aktivieren ist, so kann ein Unterschied in der Nutzungsdauer des Firmenwerts bestehen. Im Steuerrecht werden grundsätzlich 15 Jahre normiert und im Unternehmensrecht jene Anzahl von Jahren, in denen der Firmenwert voraussichtlich genutzt wird. Häufig werden 15 Jahre gewählt, teilweise wird auch von maximal 5 Jahren Nutzungsdauer ausgegangen. Sofern im Unternehmensrecht nicht ebenso 15 Jahre gewählt werden, kommt es zu einer entsprechenden Mehr-Weniger-Rechnung (MWR). Bei Ertragslosigkeit kann eine außerplanmäßige Abschreibung in der Unternehmensbilanz erforderlich werden. Entfall des erweiterten Niederstwertprinzips Bei der Bewertung des Umlaufvermögens war es Unternehmern bisher durch ein Wahlrecht im Unternehmensrecht gestattet, das Umlaufvermögen gleichsam antizipativ abzuschreiben, sofern nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung eine weitere Wertminderung nach dem Bilanzstichtag zu erwarten ist. Diese im Vorsichtsprinzip wurzelnde Bestimmung wurde mit dem RÄG 2010 gestrichen. Der noch im Entwurf vorgesehene Wegfall des Zuschreibungswahlrechts im Zusammenhang mit (abgeschriebenem) Anlage- und Umlaufvermögen wurde schließlich nicht übernommen. Die daraus resultierende Zuschreibungspflicht hätte auch einen Schritt Richtung Einheitsbilanz bedeutet und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen erhöht.

Sind Doppel- und Überzahlungen umsatzsteuerpflichtig?

Im Wirtschaftsleben kommt es regelmäßig vor, dass Kunden an Unternehmer irrtümlich Zahlungen doppelt leisten oder Beträge überweisen, die den tatsächlichen Rechnungsbetrag übersteigen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob solche Doppel- und Überzahlungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. In Österreich liegt diesbezüglich keine relevante Rechtsprechung vor. Aufgrund einer ähnlichen umsatzsteuerlichen Gesetzgebung könnte jedoch ein vor einiger Zeit ergangenes Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes auch für Österreich von Bedeutung sein (BFH 19.7.2007, V R 11/05). Laut BFH ist zu unterscheiden, ob überhaupt ein steuerbarer Vorgang vorliegt. Erfolgt eine Fehlüberweisung ohne vorangegangener Leistung, steht das Entgelt in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung. Folglich besteht auch keine Umsatzsteuerschuld. Liegt hingegen eine Doppel- bzw. Überzahlung im Zusammenhang mit einer steuerbaren Leistung vor, stellen die vereinnahmten Entgelte im Zeitpunkt des Zahlungseinganges laut BFH die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar. Insoweit der Unternehmer Teile der Überzahlung an den Kunden zurückzahlt, mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich (§ 16 UStG). Das Urteil des BFH steht in Einklang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts, das uneinbringlich wird. Im Fall der Uneinbringlichkeit reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf das verbleibende niedrigere Entgelt. Laut BFH kann für den umgekehrten Fall der Doppel- bzw. Überzahlung nichts anderes gelten. In Hinblick auf die Grundregeln des Mehrwertsteuersystems erscheint das BFH-Urteil jedoch problematisch, da die Umsatzsteuerschuld auf Basis des vereinnahmten Entgelts zu ermitteln ist, wohingegen der Leistungsempfänger nur die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann. Im vorliegenden Fall wäre die Umsatzsteuer somit keine reine Verbrauchsteuer - dies würde sowohl dem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung widersprechen als auch die steuerliche Neutralität der Umsatzsteuer in Frage stellen. Darüber hinaus könnte das BFH-Urteil dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, da Doppel- bzw. Überzahlungen nicht geleistet werden, um die Leistung zu erhalten. Solche Zahlungen unterliegen laut Rechtsprechung des EuGH von vornherein nicht der Umsatzsteuer.

Highlights der Stiftungsrichtlinien 2009

Am 16.11.2009 hat das BMF Richtlinien zur 2008 erlassenen Neuregelung der Stiftungsbesteuerung veröffentlicht. Die StiftR 2009 sind ab der Veranlagung 2009 anzuwenden und enthalten auch interessante Aspekte im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen mit Österreichbezug. Die Zurechnung des Vermögens sowie der Einkünfte der Stiftung erfolgt grundsätzlich nach allgemeinem Steuerrecht. Bei ausländischen Stiftungen ist zu prüfen, ob die Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung gegeben ist („Typenvergleich“). Ist dies der Fall, kommt das Trennungsprinzip zum Tragen, wodurch das Vermögen der Stiftung zuzurechnen ist. Bei ausländischen vermögensverwaltenden Stiftungen besteht oftmals seitens der Finanzverwaltung die Vermutung, dass das Vermögen unverändert dem Stifter bzw. den Begünstigten und nicht der Stiftung selbst zuzurechnen ist. Es ist daher eine einzelfallbezogene Überprüfung erforderlich. Den StiftR 2009 folgend sollen unentgeltliche Zuwendungen auch an (intransparente) ausländische privatrechtliche Stiftungen bzw. vergleichbare Vermögensmassen unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Als Beispiele werden in den Richtlinien intransparente Anstalten nach liechtensteinischem Recht oder anglo-amerikanische Trusts genannt. Der Stiftungseingangssteuersatz beträgt grundsätzlich 2,5%. Dieser Steuersatz kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Stiftung muss mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar sein. 2. Sämtliche Dokumente, welche die innere Organisation der Stiftung, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, müssen spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt werden. Zu den Dokumenten zählen insbesondere die Stiftungsurkunde und allfällige Stiftungszusatzurkunden. Die Stiftungseingangssteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats nach der Zuwendung fällig. 3. Mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung muss eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen. Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Steuersatz 25%. Ist der Stifter eine natürliche Person, ist die Zweitwohnsitz-Verordnung auch im Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes anzuwenden. Zuwendungen an ausländische Stiftungen, die von Ausländern mit einem Zweitwohnsitz in Österreich getätigt werden, unterliegen daher nicht der österreichischen Stiftungseingangssteuer, wenn die Befreiungskriterien dieser Verordnung erfüllt sind. Grundstücksübertragungen, die unentgeltlich an privatrechtliche Stiftungen erfolgen, sind vom Stiftungseingangssteuergesetz umfasst und unterliegen nicht der GrESt. Allerdings erhöht sich dann der Stiftungseingangssteuersatz um 3,5%. Bei gemischten Schenkungen (und somit teilweise unentgeltlichen Zuwendungen) von Grundstücken ist die mitübertragene Schuld dem gemeinen Wert des Grundstücks gegenüber zu stellen. Liegt der Betrag der mitübertragenen Schuld unter 50% des gemeinen Werts des Grundstücks, gilt die Grundstücksübertragung als unentgeltlich und fällt zur Gänze unter das Stiftungseingangssteuergesetz.

Sozialversicherungswerte 2010

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2010 (in EUR) betragen: 2010 2009 Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,13 27,47 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 366,33 357,74 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe 549,50 536,61 Höchstbeitragsgrundlage täglich 137,00 134,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.110,00 4.020,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 8.220,00 8.040,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 4.795,00 4.690,00

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2010

Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen (in EUR) für das Kalenderjahr 2010 mit Erlass vom 22.10.2009 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 2010 2009 2008 0 bis 3 Jahre 177,- 176,- 170,- 3 bis 6 Jahre 226,- 225,- 217,- 6 bis 10 Jahre 291,- 290,- 280,- 10 bis 15 Jahre 334,- 333,- 321,- 15 bis 19 Jahre 392,- 391,- 377,- 19 bis 28 Jahre 492,- 491,- 474,- Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

UFS verneint Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften

Das Gebührengesetz schreibt unter anderem Gebühren vor, wenn Urkunden über Rechtsgeschäfte wie z.B. Bestands-, Darlehens- und Kreditverträge oder über Vergleiche, Zessionen oder Wechsel errichtet werden. Im Detail sind für die Entstehung der Gebührenpflicht mehrere Voraussetzungen zu erfüllen – das entsprechende Rechtsgeschäft muss im Gebührengesetz erwähnt werden, das Rechtsgeschäft muss schriftlich vorliegen (Urkunde), das Rechtsgeschäft muss unterzeichnet worden sein und es muss Beweiskraft gegeben sein. Wirtschaftliches bzw. juristisches Ziel ist, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft durch eine Urkunde bewiesen ist. Das Kriterium der Schriftlichkeit führt dazu, dass bei der Erzeugung der Schrift keine technischen Grenzen bestehen und somit Handschrift und Druckschrift etc. gleichermaßen erlaubt sind. Wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts hingegen auf Magnetband, Tonband oder durch Videoaufnahme festgehalten, so ist natürlich Schriftlichkeit nicht gegeben. Ersatzbeurkundungstatbestände ergeben sich bei Gesellschafterdarlehen durch die Aufnahme in die Bücher. In dem der UFS-Entscheidung (GZ RV/0253-L/09) vom 9.10.09 zugrundeliegenden Fall haben zwei Rechtsanwälte einen Mietvertrag per E-Mail abgeschlossen und jeweils mittels sicherer digitaler Signatur unterzeichnet – es gibt allerdings keinen Ausdruck der E-Mails. Der vermietende Vertragspartner hat danach eine E-Mail-Eingabe an das zuständige Finanzamt gerichtet und eine nicht unterfertigte Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren angehängt, welche eine Gebühr im Zusammenhang mit der Errichtung des Mietvertrags (Bestandvertrags) von 0 EUR auswies. Da das Finanzamt den Bescheid angefochten hat und verbunden mit dem Vertrag eine Gebühr von 1% der Bemessungsgrundlage sowie Gebühren für zwei Abschriften des Vertrags festsetzte, kam es zu einer Berufung beim UFS. Der UFS hat in seiner Entscheidung befunden, dass ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur, welche den Standards des Signaturgesetzes entspricht, unterfertigt wurde, kein Papier darstellt. Folglich liegt, sofern es nicht zu einem Ausdruck der E-Mail kommt, keine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts vor und mangels Urkunde keine Gebührenschuld. Da keine Urkunde entsprechend dem Gebührengesetz existiert, läuft auch die Vergebührung der Kopien (Gleichschriften) ins Leere. Überdies hat der UFS ausgeführt, dass für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Konkretisierung des Urkundenbegriffs im Gebührengesetz bzgl. jener Urkunden, die zu einer Gebührenpflicht führen sollen, dringend notwendig sei. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit einer praktikablen Form der Gebührenvermeidung bleibt jedenfalls abzuwarten.

Umsatzsteuer Update 2010

Zu grundlegenden Änderungen kommt es in der Umsatzsteuer ab 1.1.2010. Im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Veränderungen im neuen Jahr: Änderungen beim Leistungsort von Dienstleistungen Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt (B2B), werden ab 1.1.2010 grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Bislang galt dies nur für Katalogleistungen. Die Unternehmereigenschaft wird weiterhin mittels UID nachgewiesen. Ein österreichischer Unternehmer, welcher eine Dienstleistung an einen Unternehmer in der EU erbringt, stellt demnach keine österreichische Umsatzsteuer mehr in Rechnung, da es zum Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) kommt. Empfängt im umgekehrten Fall ein österreichischer Unternehmer eine vergleichbare sonstige Leistung von einem Unternehmer in einem anderen EU-Staat, so ist diese ab 2010 regelmäßig in Österreich steuerpflichtig. Folgende Tabelle zeigt Ausnahmen vom Empfängerortprinzip im B2B-Bereich. Leistung Leistungsort Grundstücksleistung Grundstücksort Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen Ausstellungen sowie Leistungen der Veranstalter Tätigkeitsort Personenbeförderung Ort der zurückgelegten Strecke Restaurants- und Verpflegungsdienstleistung (außer bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung) Tätigkeitsort Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage bzw. von Wasserfahrzeugen bis 90 Tage Ort der „Zur-Verfügung-Stellung“ Restaurants- und Verpflegungsdienstleistung (bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung) Abgangsort Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) bleibt es bei der bisherigen Grundregel des Unternehmerortes. Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, von dem der Unternehmer aus sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen bestehen auch hier weiterhin für Vermittlungs-, Grundstücks- und Beförderungsleistungen sowie für vom Drittland erbrachte Telekommunikationsleistungen. Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung Ab 2010 sind in die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen aufzunehmen, sondern auch Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge Verfahren unterliegen. Die elektronische Übermittlung der ZM ist ab 1.1.2010 schon bis Ende des auf die Lieferung bzw. sonstige Leistung folgenden Kalendermonats abzugeben. Die ZM betreffend Jänner 2010 ist also bis spätestens 28.2.2010 einzureichen. Bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) – fürs erste Quartal 2010 - muss die ZM bis Ende April 2010 übermittelt werden. Da die Daten für die ZM aus der laufenden Buchhaltung kommen, ist es notwendig, die Buchhaltung früher als bisher fertig zu stellen. Außerdem wird die Umsatzgrenze, bis zu der die UVA und die ZM vierteljährlich abgegeben werden können, von 22.000 € auf 30.000 € angehoben und damit der Kleinunternehmerregelung angeglichen. Das neue Vorsteuererstattungsverfahren Für alle in der EU ansässigen Unternehmer kommt es für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden zu einem wesentlich vereinfachten Vorsteuerrückerstattungsverfahren. Die Anträge sind künftig für sämtliche EU-Mitgliedstaaten beim zuständigen Finanzamt in Österreich mittels FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (U 70-Formular) sowie die Vorlage von Originalbelegen sind nicht mehr erforderlich, außer der Erstattungsstaat fordert diese gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Der Antrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres einzubringen. Die Bearbeitung des Antrages ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich in vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Mindesterstattungsbetrag beträgt 50 € (der maximale Erstattungszeitraum ist 1 Jahr) bzw. 400 € bei einem Mindesterstattungszeitraum von 3 Monaten. Die Vorsteuerrückerstattung für Unternehmer aus Drittlandstaaten bleibt im Wesentlichen unverändert, es wurden lediglich die Mindesterstattungsbeträge von dem EU-Vorsteuererstattungsverfahren übernommen. Die Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für Unternehmen aus Drittlandstaaten sind auch weiterhin bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. EORI-Nummer ist ab 1.1.2010 verpflichtend Das Vorweisen einer EORI-Nummer ist vor allem für in der EU ansässige Unternehmen, welche im Import und Export mit Drittländern tätig sind, ab Jahresbeginn verpflichtend. Die EORI-Nummer soll die EU weite Identifikation gegenüber Zollbehörden vereinfachen – der Antrag zur Erteilung einer EORI-Nummer erfolgt elektronisch, wobei das Antragsformular zusätzlich in Papierform einzureichen ist. Weitere Infos finden sich in der KI 09/09.

Wichtige Termine 2010 im Überblick

Zitierweise: kursiv: Neu 2010 – KI MM/JJ: Ausgabe der Klienten-Info Ab 1. Jänner Kindergeld NEU: Kindergeld ist nun in 5 verschiedenen Varianten beziehbar, unter anderem auch in einer einkommensabhängigen Variante (KI 10/09) Lohnnebenkosten bei freien Dienstnehmern: die Löhne an freie Dienstnehmer unterliegen nunmehr der Kommunalsteuer (3%) sowie dem Dienstgeberbeitrag zum FLAF (4,5%). Sofern der Unternehmer auch Mitglied der Wirtschaftskammer ist, fällt auch Dienstgeberzuschlag (ca. 0,4%) an Erhöhung PV-Beitrag: Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung wird von 16% auf 16,25% angehoben Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgaben bei Überschreitung der Umsatzgrenze in 2008 und 2009 Leistungsort in der Umsatzsteuer: der Leistungsort bei sonstigen Leistungen wird neu geregelt. Im B2B-Bereich gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip, im B2C-Bereich ist der Ort des Unternehmens der Leistungsort. Es existieren weiterhin viele Spezialregelungen (KI 01/10) Bis 15. Jänner Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2009 für geringfügig Beschäftigte Bis 31. Jänner Übermittlung Jahreslohnzettel 2009 L 16 Meldung der Honorare 2009 E 18 Bis 15. Februar Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2009 Bis 28. Februar ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2009 (L16 und E18); bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Bis 31. März Einreichung der KommSt- und DGA- (Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2009 Bis 30. April Einreichung der Steuererklärungen 2009 in Papierform Bis 30. Juni Einreichung der Steuererklärungen 2009 FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2009 aus Nicht-EU-Ländern Bis 30. September Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2009 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2010 Fallfrist für den Erstattungsantrag zusammenhängend mit Vorsteuern aus EU-Ländern (KI 01/10) Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2009 Bis 31. Oktober Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Bis 31. Dezember Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2005 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab Schriftliche Meldung an die Gebietskrankenkasse für jährliche Zahlung der Mitarbeitervorsorgekasse-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2011