2011

UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein außerhalb des Wohnungsverbands gelegenes Arbeitszimmer

Bekanntlich sind die Kosten für ein in der privat genutzten Wohnung gelegenes Arbeitszimmer nur unter sehr restriktiven Bedingungen (u.a. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit) abzugsfähig. Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Arbeitszimmer in einer dafür extra angeschafften Wohnung vorliegt. In diesem Fall ist das strenge Kriterium des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dass selbst in diesen Fällen die berufliche Notwendigkeit nachgewiesen werden muss, zeigt eine aktuelle Entscheidung des UFS (20.7.2011, GZ RV/0438-G/08). Eine angestellte Assistenzprofessorin, die neben dieser unselbständigen Tätigkeit auch Einkünfte als selbständige Gutachterin, Vortragende und Schriftstellerin erzielte, hatte die Kosten für das ihrer privaten Wohnung gegenüberliegende Arbeitszimmer (eigene Wohnung) zunächst als Werbungskosten im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit geltend gemacht. Der UFS sah selbst bei einem außerhalb des Wohnungsverbands gelegenen Arbeitszimmer die berufliche Notwendigkeit als erforderliches Kriterium an, da eine Wohnung auch immer eine private Nutzungsmöglichkeit nahe legt. Da der Assistenzprofessorin für ihre nichtselbständige Tätigkeit ein Büro an der Universität zur Verfügung stand, war nach Ansicht des UFS die berufliche Notwendigkeit nicht gegeben. In Hinblick auf die zusätzliche selbständige Tätigkeit hat der UFS schließlich aber den Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. Das Kriterium der beruflichen Notwendigkeit darf nicht als absolutes Erfordernis gesehen werden, sondern ist bereits dann erfüllt wenn die getätigten Ausgaben für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind.

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - BMF Erlass mit Klarstellungen

Seit 1.1.2009 können vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Kinderbetreuung ohne Selbstbehalt bis maximal 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Da die Regelungen zur Absetzbarkeit im Detail einige Sonderbestimmungen enthalten, hat das BMF nun einen Erlass herausgegeben, der regelmäßig auftretende Fragen übersichtlich behandelt (BMF vom 28.7.2011 „Information zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Zuge der außergewöhnlichen Belastungen“). Die Kosten für die Kinderbetreuung können folgende Personen absetzen: Person, welcher der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht oder dessen (Ehe-)Partnerin/(Ehe-)Partner oder der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden. Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Allerdings dürfen pro Kind nicht mehr als 2.300 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Wird dieser Höchstbetrag durch mehrere Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kosten aufzuteilen (d.h. die Ausgabe kann von jedem nur aliquot geltend gemacht werden). Für behinderte Kinder kann zusätzlich noch zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 € geltend gemacht werden. Darüber hinaus liegt die Altersobergrenze bei behinderten Kindern bei 16 Jahren (allgemeine Grenze 10 Jahre). Absetzbar sind die Kosten für die Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) können hingegen sämtliche Kosten berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Kinderbetreuung muss entweder von einer öffentlichen oder privaten Institution oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. Tagesmutter/Tagesvater) erfolgen. Letztere muss - sofern sie nicht über eine einschlägige Berufsausbildung (z.B. Lehrgang für Tageseltern, Ausbildung als Kinderpädagoge, pädagogisches Hochschulstudium) aufweist - zumindest über eine Ausbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 Stunden verfügen. Sofern sie noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden erforderlich. Wichtig ist, dass eine Abzugsfähigkeit der Kosten nicht möglich ist, wenn die Person im selben Haushalt wie das Kind wohnt (z.B. Großmutter oder Geschwister). Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten müssen Rechnungen ausgestellt werden, die folgende Angaben enthalten: Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes, Rechnungsempfänger (Name und Adresse), Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Zeitraum der Kinderbetreuung, bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift, bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung, bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung), Rechnungsbetrag. Diese Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2010

Am 30. September 2011 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2010 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrages ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt – das elektronische Vorsteuerrückerstattungsverfahren besteht ja seit 1.1.2010 – dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung der Ergänzungsersuchen bzw. Bescheide auftreten.

Keine Anwendbarkeit der Gaststättenpauschalierung Verordnung bei einer Après-Ski-Bar

Nach den Bestimmungen der Gaststättenpauschalierung VO kann der Gewinn aus einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer, mindestens aber mit einem Betrag von 10.900 €, angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ermöglichen. Überdies dürfen die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 255.000 € betragen. Betriebe des Gaststättengewerbes liegen im Sinne der Verordnung nur dann vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Nicht als Betriebe des Gaststättengewerbes gelten Würstelstände, Maronibrater, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte oder Spirituosenhandlungen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der UFS Innsbruck (GZ RV/0351-I/08 vom 14.4.2011) festgestellt, dass eine Après-Ski-Bar regelmäßig nicht unter den Anwendungsbereich der Pauschalierungsverordnung fällt. Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung im gegenständlichen Fall war der Umstand, dass in der Après-Ski-Bar mit Ausnahme von Wurstsemmeln keine Speisen angeboten wurden. Die aus der Abgabe von Speisen erzielten Umsätze lagen demnach bei weniger als 1% der Gesamtumsätze. Der UFS sah daher die Anwendbarkeit der Pauschalierung schon als dem Grunde nach nicht gegeben an, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (höhere Gewinnspanne bei Getränken als bei Speisen) deutlich von denjenigen unterscheiden, für welche die Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt wurde. Andere Umstände wie die Öffnungszeiten (die Ski-Bar hat nur bis 21 Uhr geöffnet und unterscheidet sich damit maßgeblich von „üblichen“ Barbetrieben), gewerberechtlicher Status als Buffet und nicht als Bar, keine Tanzfläche usw. wurden vom UFS als weitgehend nicht entscheidungsrelevant erachtet.

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung sind die Kriterien Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geknüpft. Begräbniskosten und die Kosten für die Errichtung eines Grabmals stellen dann außergewöhnliche Belastungen dar, sofern kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Kosten vorhanden ist. Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Begräbniskosten und Grabmalerrichtung ist jeweils mit 4.000 € begrenzt. Bisher war unklar, ob vom Begriff Begräbniskosten auch die Kosten für Totenmahl, Trauer-Blumengestecke und Beileidsdanksagungen umfasst sind. Der UFS hat bereits im Jahr 2007 entschieden, dass die Kosten für einen einfachen „Leichenschmaus“ unter der oben genannten Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der VwGH (31.5.2011, GZ 2008/15/0009) bestätigte nun diese Rechtsansicht und begründete wie folgt: aus dem ABGB ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Begräbnisses für nahe Angehörige. Eine Zwangsläufigkeit ergibt sich zudem aus der gesetzlichen Haftung, sofern die Kosten durch die Erbschaft nicht gedeckt sind. Bei der Definition des Begriffes Begräbniskosten stützt sich der VwGH auf die Rechtsprechung des OGH, wonach die Kosten des Totenmahls zu den Begräbniskosten zählen, sofern sie ortsüblich und angemessen sind. Die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung sind demnach auch für das Totenmahl, die Blumengestecke und die Beileidsdanksagungen gegeben.

Kinder-Ferienlager: nun auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft absetzbar

Gerade richtig zur Ferienzeit hat eine Änderung im Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) positiv überrascht. Im Zusammenhang mit den Kosten für die Kinderbetreuung in den Ferien konnten bisher im Rahmen des jährlichen Maximalabsetzbetrags für Kinderbetreuungskosten von 2.300 € pro Kind lediglich die Kosten für die Betreuung, nicht aber die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft, steuerlich geltend gemacht werden. Durch die aktuelle Änderung der Rz 884d in den LStR wird bereits für das Jahr 2011 die Absetzbarkeit sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen in den Ferien (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten zum Lager, Kosten für Teilnahme an Sportveranstaltungen) ermöglicht. Nichts geändert hat sich leider am jährlichen Maximalbetrag von 2.300 € pro Kind. Ist dieser bereits durch andere laufende Kinderbetreuungskosten (Kinderkarten, Hort, Betriebskindergarten, Babysitten) ausgeschöpft, so profitiert man leider nicht von der Erweiterung der Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung in den Ferien. Auch an der maximale Altersgrenze von 10 Jahren bzw. von 16 Jahren bei behinderten Kindern hat sich nicht geändert.

Erfolgte Kürzungen bei Familienbeihilfe nicht verfassungswidrig

Bekanntlich wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seit Beginn des Jahres die Altersobergrenze für die Auszahlung der Familienbeihilfe auf 24 Jahre bzw. in Ausnahmefällen auf 25 Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus wurde auch die erst im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfe gestrichen und durch ein „Schulstartgeld“ von 100 € im September für Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren ersetzt. Die beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurden nun von diesem behandelt. Der VfGH hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass er in den Maßnahmen keine verfassungswidrige Vorgehensweise sieht und diese im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, neben der in 12 Teilbeträgen ausbezahlten Familienbeihilfe Sonderzahlungen für bestimmte Monate vorzusehen. Es sei allerdings nicht unsachlich, wenn er davon ausgeht, dass in der Altersgruppe der Sechs- bis Fünfzehnjährigen (im Wesentlichen also die Gruppe der Pflichtschüler) bei Schulbeginn typischerweise ein besonderer Mehraufwand entsteht, der durch die allgemein altersabhängige Staffelung der Familienbeihilfe nicht hinreichend berücksichtig wird.

Kammerumlagen nun auch vom VwGH bestätigt

Schon seit geraumer Zeit gibt es Bestrebungen, die Kammerumlagen als unionsrechtswidrig bzw. als verfassungswidrig abstempeln zu lassen und somit einen für manche Unternehmen nicht unbedeutenden Kostenfaktor zu beseitigen. Nachdem sich bereits EuGH, VfGH und UFS mit der Thematik beschäftigt haben, war nun auch der VwGH an der Reihe. Durch Grundumlage, Kammerumlage 1 (KU 1) und Kammerumlage 2 (KU 2), zu deren Bezahlung grundsätzlich alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) verpflichtet sind, erfolgt auch die Finanzierung diverser Dienstleistungen der WKO. Darunter fallen einerseits die Vertretung wirtschaftlicher und rechtlicher Interessen ihrer Mitglieder wie auch die Information und Beratung bei arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten (z.B. auch durch die zahlreichen Außenhandelsstellen der WKO). Die KU 1 beläuft sich auf 0,3% der Summe aus in Rechnung gestellt bekommener Umsatzsteuer, geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbssteuer sowie im Sinne des Reverse-Charge-Systems übergegangener Umsatzsteuerschuld. Sofern Eigenverbrauch oder eine Geschäftsveräußerung vorliegen, ist die damit zusammenhängende Umsatzsteuer nicht in die BMGL für die KU 1 einzubeziehen. Werden Dienstnehmer beschäftigt, so fällt grundsätzlich auch die KU 2 an, welche sich an den im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhnen orientiert. Bemessungsgrundlage ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Eine Ausnahme von der Kammerumlagepflicht besteht für jene Mitglieder, deren steuerbare Umsätze die Freigrenze von 150.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Gegen die KU 1 wurde nun vorgebracht, dass sie gegen Unionsrecht verstoße, da ein Teil der Vorsteuer zum Kostenfaktor wird. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 28.4.2011 (GZ 2009/15/0172) jedoch früheren EuGH- und VfGH-Entscheidungen angeschlossen und hat weder Unionsrechts- noch Verfassungswidrigkeit festgestellt. Eine Abgabe mit den Merkmalen der KU 1 steht demnach nicht dem Recht auf Vorsteuerabzug entgegen. Ebenso wenig ist der Umstand, dass früher die Umsätze und nun die Vorsteuern als BMGL für die KU 1 herangezogen werden, in irgendeiner Weise bedenklich. Auch das Vorliegen der Freigrenze von 150.000 € und der Umstand, dass das Vorsteuerausmaß typischerweise auch von der Branche abhängt (so fällt regelmäßig mehr KU 1 an, wenn das Unternehmen in großem Ausmaß Waren und Dienstleistungen zukauft), haben beim VwGH keine gleichheitsrechtlichen Bedenken geweckt. Mit Freigrenzen und größenabhängigen Abgaben geht einher, dass manche Unternehmen gar keine KU 1 zu entrichten haben und andere gleichsam für diese Unternehmen mitzahlen. Der Tatbestand des Beihilfenverbots ist dadurch allerdings nicht erfüllt, da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Befreiung anderer Unternehmen keine staatliche Beihilfe darstellt, welche dazu führt, sich selbst der Zahlung dieser Abgabe entziehen zu können. In seiner zweiten Entscheidung zur Kammerumlage vom 31.5.2011 (GZ 2009/15/0169) hat der VwGH wiederum keine Bedenken bzgl. der KU 2 erkennen können. Die Beschwerde hatte sich neben einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit auch auf einen Verstoß gegen das Beihilfenverbot gestützt. Somit ist nach vielen Jahren klar, dass die Einhebung der Kammerumlagen ordnungsgemäß ist und weder Verstöße gegen Unions- noch Verfassungsrecht vorliegen. Da der Verwaltungsgerichtshof die Einholung einer (weiteren) Vorabentscheidung durch den EuGH abgelehnt hat, sind nun alle Instanzenzüge ausgeschöpft – die Kammerumlagenpflicht bleibt bestehen.

Unterlassene Offenlegung von Alt-Jahresabschlüssen führt nicht immer zu Zwangsstrafen

Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010 sind bis 30. September 2011 verpflichtet, Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch einzureichen. Seit Beginn 2011 wird ein Verstoß gegen die Einhaltung der Offenlegungspflichten – dazu zählt auch eine verspätete Einreichung – mit Zwangsstrafen geahndet. Die Strafe trifft sowohl die Gesellschaft als auch Geschäftsführer/Vorstand und variiert in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft. Abgesehen von einer Schonfrist bis Ende Februar 2011 sind auch Alt-Jahresabschlüsse von dieser Zwangsstrafenbestimmung umfasst. Nun hat das Oberlandesgericht Wien – mit Rückbezug auf die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen - entschieden, dass keine Strafen für nicht offengelegte Jahresabschlüsse verhängt werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurückliegen, niemals vom Firmenbuchgericht eingemahnt worden sind und das Unternehmen die Folgejahresabschlüsse ordnungsgemäß offengelegt hat.

VwGH zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Mediationsausbildung eines Finanzbeamten

Nicht oft bieten Finanzbeamte in der Position als betroffene Steuerpflichtige Anlasse für eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (31.3.2011, GZ 2009/15/0198) hat sich der Gerichtshof mit der Abzugsfähigkeit der von einem Finanzbeamten getragenen Kosten eines Mediationslehrganges beim WIFI auseinandergesetzt und in letzter Instanz die steuerliche Geltendmachung versagt. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig. Unter einer Fortbildungsmaßnahme wird dabei die Vermittlung oder Verbesserung von Kenntnissen verstanden, die helfen, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch bei Ausbildungsmaßnahmen muss ein Veranlassungszusammenhang mit der bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit gegeben sein. Kritisch wird es aus steuerlicher Sicht immer dann, wenn die Bildungsmaßnahmen aufgrund ihres Inhalts einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe legen (etwa wie im Fall des Finanzbeamten durch Vermittlung sozialer Kompetenzen zur Deeskalation von Konflikten oder bei der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung). In derartigen Fällen muss sich die Bildungsmaßnahme als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist insbesondere die Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme anzunehmen, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt, der Arbeitgeber gänzlich oder teilweise die Kurskosten trägt und/oder dem Steuerpflichtigen den Besuch des Kurses als Arbeitszeit gewährt. Im konkreten Fall konnte der Finanzbeamte die berufliche Notwendigkeit nicht belegen. Dabei spielte es auch eine Rolle, dass die Finanzverwaltung (als Arbeitgeber) die Ausbildung als Mediator für die ausgeübte Tätigkeit als Strafreferent als nicht erforderlich erachtete. Die vom betroffenen Finanzbeamten im Verfahren zusätzlich vorgebrachte Argumentation, dass ihm durch die Mediationsausbildung auch die Möglichkeit einer späteren selbständigen Tätigkeit offen stehe und daher die Abzugsfähigkeit als Umschulungsmaßnahme gegeben sei, lehnte der VwGH ebenfalls ab. Nach Auffassung des VwGH lagen von einer reinen Absichtserklärung des Finanzbeamten abgesehen nämlich keine Umstände vor, die ein späteres Erzielen von Einkünften als selbständiger Mediator wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die bloße Möglichkeit, dass eine derartige Zusatzqualifikation die Karriere- und Aufstiegschancen einmal begünstigen könnte, wurde vom VwGH als nicht ausreichender Beleg für die Notwendigkeit gewertet. Im Ergebnis bleibt die Rechtsprechung somit ihrer Linie treu, Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung sozialer Kompetenzen nur bei Erfüllen verhältnismäßig restriktiver Voraussetzungen als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen. Die berufliche Notwendigkeit derartiger Bildungsmaßnahmen sollte daher im Einzelfall immer gut dokumentiert werden.

Anhebung von Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen

Nach mehr als zwei Jahren unveränderter Zinsen hat nun die durch die Erhöhung des Basiszinssatzes durch den EZB-Rat ausgelöste Anpassungsautomatik dazu geführt, dass auch die Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen entsprechend hinaufgesetzt wurden. Seit 13.7.2011 betragen die entsprechenden Jahreszinsen daher: ab 13.7.2011 bisher Stundungszinsen 5,38 % 4,88 % Aussetzungszinsen 2,88 % 2,38 % Anspruchszinsen 2,88 % 2,38 % Bekanntlich werden Stundungszinsen für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Aussetzungszinsen fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Berufung eine Aussetzung der Einhebung beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige Anspruchszinsen sind weder steuerlich abzugsfähig noch im Falle einer Gutschrift steuerpflichtig.

Abgabenänderungsgesetz 2011 in der Regierungsvorlage

In der April-Ausgabe haben wir Ihnen die Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2011 präsentiert. Nunmehr ist das Gesetz schon im Stadium der Regierungsvorlage. Ausgewählte Highlights, Änderungen und Klarstellungen werden nachfolgend übersichtlich dargestellt: Kirchenbeitrag ab 2012 auf 400 € verdoppelt Ab der Veranlagung 2012 erhöht sich der als Sonderausgabe maximal abziehbare Kirchenbeitrag von 200 € auf 400 €. Gleiches gilt für verpflichtende Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsgesellschaften. Besteuerungslücke bei neuer Wertzuwachsbesteuerung im Privatvermögen wird geschlossen Die Verschiebung der Einführung der Wertpapier-KESt auf 1. April 2012 – die Einführung zum 1. Oktober 2011 wurde als verfassungswidrig erkannt - ändert nichts daran, dass Kursgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Aktien und Investmentfondsanteilen jedenfalls einer Besteuerung unterliegen, wenn sie nach dem 31.12.2010 erworben wurden. Da erst bei Verkäufen nach dem 1. April 2012 automatisch 25% vom Kursgewinn einbehalten werden, wird steuersystematisch nun klargestellt, dass die Spekulationsfrist für Aktien und Fondsanteile, welche zwischen 1.1.2011 und 31.3.2012 erworben werden, bis zum 31.3.2012 ausgedehnt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Kursgewinn aus einem Kauf nach dem 31.12.2010 der Besteuerung unterliegt, selbst wenn die grundsätzlich einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Zu bedenken ist jedenfalls, dass die Besteuerung des Spekulationsgewinns mit dem individuellen, dem Progressionseffekt unterliegenden Steuertarif zu erfolgen hat und daher zu mehr als 25% Steuerbelastung kommen kann. Bei einer Verkaufsentscheidung sollte dieser (zeitlich bedingte) Aspekt jedenfalls berücksichtigt werden. Bei Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen) und bestimmten Derivaten besteht systematisch korrespondierend die Spekulationsfrist bis zum 31.3.2012 wenn die Anschaffung zwischen 1.10.2011 und 31.3.2012 erfolgt. Beteiligungen aus „Altbestand“ werden im betrieblichen Bereich ab 1. April 2012 mit 25% KESt besteuert Im Betriebsvermögen waren Substanzgewinne aus Kapitalvermögen schon immer steuerhängig. Hinsichtlich der Veräußerung von Beteiligungen aus dem Altbestand (d.h. vor dem 1.1.2011 erworbene Beteiligungen) wird klargestellt, dass bei Veräußerung vor dem 1. April 2012 die begünstigte Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz zur Anwendung kommen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Veräußerungen danach ist einheitlich auf den besonderen Steuersatz von 25% zurückzugreifen – auch wenn die Anteile an Körperschaften bzw. Fondsanteile beispielsweise vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft worden sind. Klarstellung zur Verrechnung von Substanzverlusten im betrieblichen Bereich Kommt es im betrieblichen Bereich zu Substanzverlusten aus Kapitalvermögen, so hat im ersten Schritt eine Verrechnung mit Substanzgewinnen zu erfolgen – ein verbleibender Verlustüberhang ist zu halbieren. Nunmehr wird ergänzend klargestellt, dass dieser Verlustüberhang nicht nur mit betrieblichen Einkünften, sondern grundsätzlich mit allen anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden kann. Den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend hat nach dem innerbetrieblichen Verlustausgleich zuerst der horizontale Verlustausgleich (Saldierung positiver und negativer Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkunftsart) und dann der vertikale Verlustausgleich (Verrechnung mit positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten) zu erfolgen. Keine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf „normale„ Lieferungen In dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2011 war noch die Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf normale Lieferungen angedacht, um die Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Werklieferungen zu beseitigen. Ein diesbezügliches Ansinnen findet sich nicht mehr in der Regierungsvorlage. Lieferung von Pferden grundsätzlich mit 20% USt Einem EuGH-Urteil folgend ist auf die Lieferung, die Einfuhr sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden nunmehr die normale Umsatzsteuer in Höhe von 20% anzuwenden und nicht wie bisher der ermäßigte Satz von 10%. Der ermäßigte USt-Satz gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist, um zur Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden. Die endgültige Beschlussfassung des Gesetzes durch den Nationalrat bleibt abzuwarten.

Nächtigungs- und Frühstückskosten bei einem LKW-Fahrer

Grundsätzlich können bei Dienstreisen vom Arbeitnehmer ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigungskosten pauschal 15 € pro Nacht als Werbungskosten angesetzt werden, sofern die Kosten der Übernachtung nicht ohnehin vom Arbeitgeber getragen werden (im Falle von Nächtigungen im Ausland gilt der jeweilige Höchstsatz bei Bundesbediensteten). Steht einem angestellten LKW-Fahrer jedoch eine Schlafkabine in seinem LKW zur Verfügung und wird diese von ihm zur Nächtigung genutzt, ist nach einer Entscheidung des UFS (GZ RV/0297-F/09 vom 15.4.2011) ein Ansatz von pauschalen Nächtigungskosten nicht möglich. Begründet wird dies damit, dass seitens des Arbeitgebers ohnehin eine (zwar bescheidene) Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und daher gar keine Kosten anfallen. Absetzbar sind daher in diesem Fall nur die Kosten für Frühstück oder für die Benützung von Sanitäranlagen (z.B. Dusche) auf Autobahnstationen. Doch auch hier ist darauf zu achten, dass die tatsächlich angefallenen Kosten belegmäßig nachzuweisen sind. Anderenfalls wird von der Finanzverwaltung – ungeachtet eventuell höherer Kosten - nur ein Pauschalbetrag pro Tag von 4,40 € bei Inlands- bzw. 5,85 € bei Auslandsreisen anerkannt.

Dienstleistungsscheck nun auch online

Der Dienstleistungsscheck wurde 2006 mit der Intention eingeführt, eine legale Alternative zur Schwarzarbeit zu bieten und auch Sozialversicherungsschutz für die Beschäftigten sicherzustellen. Seit 1. Mai 2011 kann die Entlohnung nicht nur wie bisher über den Dienstleistungsscheck in Papierform, welcher in Postämtern und Trafiken erhältlich ist, erfolgen, sondern noch praktikabler auch übers Internet. Voraussetzung ist eine Registrierung der beteiligten Personen (Dienstleistungserbringer und Zahlender) auf www.dienstleistungsscheck-online.at. Der Dienstleistungsscheck eignet sich für die Bezahlung von typischen haushaltsnahen Dienstleistungen für Privathaushalte wie z.B. Reinigung, Gartenarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten oder Kinderbetreuung. Wichtig ist, dass es sich um befristete Arbeitsverhältnisse handelt (maximal 1 Monat), die aber wiederholt abgeschlossen werden können. Außerdem muss der Dienstleistungserbringer in Österreich legal arbeiten dürfen. Für das einzelne Dienstverhältnis betrachtet dürfen für das Jahr 2011 Dienstleistungsschecks in Höhe von maximal 512,36 € pro Monat verwendet werden, damit nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Mit dem Dienstleistungsscheck wird nicht nur das vereinbarte Entgelt abgegolten, sondern auch der Unfallversicherungsbeitrag (1,4%) sowie der Verwaltungskostenbeitrag (0,6%) abgedeckt. Dadurch ist beispielsweise die Reinigungskraft während ihrer Tätigkeit im Haushalt unfallversichert – hinsichtlich der nicht abgeschlossenen Kranken- und Pensionsversicherung kann sie sich freiwillig versichern lassen (der Monatsbeitrag beträgt für das Jahr 2011 52,78 €). In der Praxis wird es vorkommen, dass die Reinigungskraft von mehreren Haushalten mit Dienstleistungsschecks entlohnt wird. Es ist dann zu beachten, dass Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund mehrfach geringfügiger Beschäftigung eintritt, wenn die in einem Monat eingelösten Dienstleistungsschecks den Grenzwert von 512,36 € überschreiten. Der dann abzuführende Sozialversicherungsbeitrag beläuft sich auf 14,7% und somit z.B. bei einem 10 € Dienstleistungsscheck auf 1,47 €. Die nunmehr mögliche Online-Abwicklung bringt mehrere Vorteile mit sich. So ist es z.B. jederzeit möglich Dienstleistungsschecks zu erwerben, weiterzugeben und einzulösen. Überdies ist es gebührenfreundlicher und es entfällt die Beschränkung auf vorgegebene Werte wie z.B. 5 oder 10 €. Der Dienstleistungsempfänger legt also den Wert des Onlineschecks fest und bezahlt die Summe aus Wert, Unfallversicherungsbeitrag (1,4% vom Wert) und Verwaltungskostenbeitrag (0,6% vom Wert). Der Dienstleistungsempfänger löst dann den Wert des erhaltenen Online-Dienstleistungsschecks ein.

Advance Ruling - Vorabstimmung mit der Finanzverwaltung möglich

Durch die Einführung des Auskunftsbescheids gem. § 118 BAO (Advance Ruling) ist es seit Jänner 2011 möglich, geplante Gestaltungen bzw. Umstrukturierungen vorab mit der Finanzbehörde abzuklären, um deren steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Die Möglichkeit der Diskussion vorab – anstelle im Nachhinein bei der Betriebsprüfung – ist auf die Bereiche Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise beschränkt. Da es in diesen Bereichen regelmäßig zu beträchtlichen steuerlichen Konsequenzen kommen kann, ist dieses neue Instrument jedenfalls zu begrüßen. Bisher waren und sind auch weiterhin Rulings mit der Finanzverwaltung möglich – im Gegensatz zu den (neuen) verbindlichen Auskunftsbescheiden basieren diese aber nur auf Treu und Glauben. Der Antrag auf ein Advance Ruling ist schriftlich an das zuständige Finanzamt zu stellen, wobei dies über Finanz Online möglich ist, nicht aber z.B. per E-Mail. Ganz bedeutende Voraussetzung für die Klärung mit den Finanzbehörden vorab ist, dass der geplante Sachverhalt (z.B. eine Verschmelzung, die Erweiterung der Unternehmensgruppe oder die Ermittlung eines fremdüblichen Verrechnungspreises mithilfe einer Datenbankstudie) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Inhaltlich müssen neben der Sachverhaltsdarstellung aus dem Antrag die besonderen Interessen des Antragstellers, das Rechtsproblem, konkret formulierte Rechtsfragen sowie eine eingehend begründete Lösung zu den Rechtsfragen hervorgehen. Ebenso müssen die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags maßgebenden Angaben enthalten sein. Der Verwaltungskostenbeitrag gilt pro angefragten Sachverhalt, wobei es möglich ist, dass mehrere Rechtsfragen (z.B. körperschaftsteuerliche und verkehrsteuerlichen Fragen) zu einem Sachverhalt beantwortet werden und dafür nur ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten ist. Der Verwaltungskostenbeitrag bemisst sich nach den Umsatzerlösen des Antragstellers bzw. danach, ob für das Unternehmen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht. Die Kosten zur Erlangung des Auskunftsbescheids sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und betragen grundsätzlich zumindest 1.500 € und steigen in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag. Der Maximalbetrag macht 20.000 € aus und fällt entweder an wenn die Umsatzerlöse 38,5 Mio. € überschreiten oder wenn die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorliegt. Nur 500 € sind zu entrichten wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Nachdem dem Finanzamt alle zur Beurteilung relevanten Unterlagen und Informationen vorliegen kommt es zur materiellen Prüfung des Antrags und im weiteren Zuge zum Erlass des Auskunftsbescheids. Zu beachten ist dabei, dass die Behörde den Sachverhalt auch anders als der Antragsteller beurteilen kann – daher kann der Antragsteller gegen den Bescheid gegebenenfalls berufen, da der Auskunftsbescheid keine Bindung zum Nachteil der Partei haben darf. Im Idealfall teilt die Finanzbehörde die Rechtsansicht des Steuerpflichtigen, wodurch sich dann mit dem Auskunftsbescheid ein Rechtsanspruch auf die im Bescheid dargestellten Rechtsfolgen ableitet. Voraussetzung ist freilich, dass der verwirklichte Tatbestand nicht oder bloß unwesentlich von dem zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt abweicht. Die Dauer der Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt hängt u.A. von der Komplexität des Sachverhalts ab. Als maximale Dauer sind 6 Monate (allgemeine Devolutionsfrist) zu sehen, wobei eine raschere Beurteilung wohl der Regelfall sein wird. Der Rechtsanspruch ist von der VwGH-Rechtsprechung sowie von (zukünftigen) Erlässen des Finanzministeriums unabhängig, nicht aber insoweit, als sich die zugrundeliegenden Abgabenvorschriften ändern. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Auskunftsbescheid nicht für ausländische Finanzbehörden bindend ist – praxisrelevant kann dies vor allem im Bereich der Verrechnungspreise sein. Insgesamt betrachtet ist das Advance Ruling ein positiver Schritt in Richtung höhere Planungs- und Rechtssicherheit. Es ist auch nicht zu unterschätzen, dass die Finanzbehörden, wenn man im Vorfeld an sie herantritt und sie in die Lösungsfindung einbindet, oftmals kooperativer agieren als im Zuge einer Betriebsprüfung, wenn es dann um die Beurteilung des bereits realisierten Sachverhalts geht.

Liebhaberei: Ansatz fiktiver Marktmietzinse bei Vorliegen gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen

Bekanntermaßen werden Vermietungstätigkeiten nur dann steuerlich anerkannt, wenn diese binnen 20 Jahren („kleine Vermietung“ bei Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Eigenheimen) bzw. 25 Jahren („große Vermietung“ bei Vermietung von Objekten mit zumindest drei Wohneinheiten) einen Gesamtüberschuss erwarten lassen. Anderenfalls droht die Einstufung als Liebhaberei. Zu diesem Zweck wird vom Finanzamt am Beginn der Vermietungstätigkeit oft eine steuerliche Prognoserechnung als Nachweis des Vorliegens einer Einkunftsquelle gefordert. Besonderheiten gelten dabei für Objekte, bei denen gesetzliche Mietzinsbeschränkungen bestehen und daher die tatsächlichen Mieten nicht das marktübliche Niveau erreichen. Wie der VwGH in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 30.3.2011, 2005/13/0148) festgehalten hat, können in diesem Fall in der Prognoserechnung fiktive Marktmietzinse anstatt der aufgrund der Mietzinsbeschränkungen niedrigeren Einnahmen angesetzt werden. Weiters hat der VwGH auch bestätigt, dass die Form der Finanzierung (insbesondere Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital) dem Steuerpflichtigen freigestellt ist. Die vom Finanzamt vorgebrachte Argumentation, dass durch den hohen Fremdmitteleinsatz in Kombination mit den aufgrund der Mietzinsbeschränkung niedrigen Einnahmen insgesamt keine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Aktivität erkennbar ist, wurde vom VwGH nicht geteilt. Die Vermietung muss daher so gestaltet sein, dass bei Ansatz fiktiver marktkonformer Mieten ein Gesamtüberschuss im Betrachtungszeitraum von 20 bzw. 25 Jahren möglich wäre. Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass bei beschleunigten Abschreibungen (begünstigte Verteilung bestimmter Herstellungskosten auf 10 bzw. 15 Jahre) für die Beurteilung des Vorliegens eines Gesamtüberschusses eine Umrechnung der vorgezogenen Abschreibungen auf Normalabschreibungen (1,5% pro Jahr) vorgenommen werden darf. Diese Aspekte sollten bei der Erstellung einer Prognoserechnung und der Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt sorgsam berücksichtigt werden.

Durch Autoeinbruch während der Arbeitszeit verursachte Kosten sind Werbungskosten

Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte finden steuerlich pauschal mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 € pro Jahr bzw. in bestimmten Fällen zusätzlich noch mit dem kleinen oder großen Pendlerpauschale Berücksichtigung. Allfällige darüber hinaus gehende tatsächliche Kosten können nicht angesetzt werden. Mit der Frage, ob auch Kosten im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen auf dem Parkplatz der Firma abgestellten Privat-PKW steuerlich geltend gemacht werden können, hat sich der UFS (11.4.2011, RV/1646-W/10) aktuell auseinandergesetzt. Dabei hat der UFS festgestellt, dass die Fahrt zur Arbeitsstätte beruflich veranlasst ist und daher die Kosten für die Reparatur der Schäden (im konkreten Fall Kosten der neuen Fenster und der Reinigung wegen der Glassplitter) aus dem Einbruch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kosten nicht schon vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Nicht als beruflich bedingte Kosten (sondern der privaten Sphäre) wurde allerdings der Verlust der im Auto gelagerten Musik-CDs, des CD-Players, der Sonnenbrillen und anderer Gegenstände des persönlichen Bedarfs eingestuft. Der damit verbundene Wertverlust bzw. die Kosten für die Wiederanschaffung wurden steuerlich nicht anerkannt. Generell anzumerken ist, dass die nicht durch eine Versicherung gedeckten Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Sofern der Unfall jedoch auf das eigene grob fahrlässige Verhalten zurückzuführen ist, wird der berufliche Zusammenhang steuerlich unterbrochen. In diesem Fall sind die Kosten dann leider nicht steuerlich verwertbar.

Ärzte als Schwellenerwerber

Viele Ärzte haben jahrelang weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, da die normalen Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung dafür ist auch, dass sonst keine unternehmerische Tätigkeit wie z.B. die Vermietung oder Beratung ausgeübt wird und somit keine Anknüpfungspunkte zur Umsatzsteuer vorliegen. Die Leistungen aus der ärztlichen Tätigkeit sind nicht umsatzsteuerpflichtig, jedoch besteht auch keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Dies führt oft zu der falschen Annahme, dass Ärzte nie Umsatzsteuer zu zahlen haben. Doch eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht in folgenden zwei Fällen: Bei innergemeinschaftlichen Erwerben und bei Fällen mit Übergang der Steuerschuld im Reverse Charge System. Der Arzt wird zum innergemeinschaftlichen Erwerber, wenn er Einkäufe - beispielsweise für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien - im EU-Raum tätigt und diese im Vorjahr die Grenze von 11.000 € überschritten haben oder im laufenden Jahr erstmalig die Grenze überschreiten. Bei dieser Grenze werden die Umsätze in allen EU-Ländern zusammengerechnet. Maßgeblich sind die Nettoentgelte, wobei neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht hinzugerechnet werden. Ist diese Grenze überschritten, wird der Arzt wie ein „normaler“ Unternehmer behandelt. Er muss eine UID-Nummer beantragen und erhält bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine steuerfreie Lieferung. Wie jeder andere Erwerber auch, hat der Arzt nun den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die USt zu entrichten. Im Gegensatz zu einem anderen „normalen“ Unternehmen steht ihm jedoch kein Vorsteuerabzug zu. Nimmt der Arzt sonstige Leistungen aus dem Ausland entgegen, kann er auch schnell in ein Reverse Charge System verwickelt sein. Ist der Arzt nämlich Empfänger einer sonstigen Leistung, die von einem ausländischen Unternehmer erbracht wird (z.B. Beratungsleistung etc.) und gibt der Arzt seine UID-Nummer bekannt, so geht die Umsatzsteuerschuld für die Leistung des Ausländers auf den Arzt über („Empfängerort“-Prinzip bei Business to Business Leistungen). Der Arzt hat diese Schuld an das Finanzamt abzuführen, wobei ihm als Arzt wiederum kein Vorsteuerabzug aus dieser Leistung zusteht. Völlig überraschend werden diese Verpflichtungen für den Arzt allerdings nicht eintreten, da zuerst eine UID-Nummer beantragt werden muss und dabei vom Steuerberater auf diese umsatzsteuerlichen Konsequenzen hingewiesen wird.

Außergewöhnliche Belastungen - aktuelle Entscheidungen des UFS

In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen hat sich der UFS mit der Zwangsläufigkeit von entstandenen Kosten auseinandergesetzt. Neben der Außergewöhnlichkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist gerade das Element der Zwangsläufigkeit oft „Knackpunkt“ bei der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Nach der Entscheidung des UFS vom 11.3.2011 (GZ RV/0269-F/10) ist bei einer Brustvergrößerung nicht von einer Zwangsläufigkeit auszugehen, wenn die medizinische Notwendigkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Da es sich im konkreten Fall um keine Wiederherstellung nach einer Verletzung oder um Beseitigung einer Verunstaltung gehandelt hat, wäre eine Anerkennung nur im Falle einer damit verbundenen Heilung einer psychischen Krankheit denkbar gewesen. Den Umstand, dass die junge Frau sich vor der Operation weder in Psychotherapie befand noch die Krankenkasse die Kosten zu übernehmen bereit war, wertete der UFS als Indizien gegen das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Die vorgebrachten Minderwertigkeitsgefühle und die damit verbundene Zurückgezogenheit hielt der UFS eher für einen Charakterzug denn für Ausfluss einer psychischen Erkrankung. Auch bei den Kosten in Folge der Übernahme einer Bürgschaft für einen nahen Angehörigen hat der UFS (18.4.2011, GZ RV/1505-W/08) nicht an der restriktiven Rechtsprechung des VwGH gerüttelt. In der im Zuge des versuchten beruflichen Neuanfangs (Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) ihres damals arbeitslosen Mannes übernommenen Bürgschaft sah der UFS keine zwangsläufig eingegangene Verpflichtung. Nach Auffassung des UFS befand sich der Mann nämlich in keiner existenzbedrohenden Lage und hätte seine berufliche Existenz auch durch andere Aktivitäten (z.B. Annahme einer vom AMS angebotenen Stelle) aufrechterhalten können. Dem vorgebrachten Argument, dass seitens des AMS psychischer Druck ausgeübt worden wäre und daher nur die „Flucht in die Selbständigkeit“ übrig geblieben ist, folgte der UFS nicht. Eine sittliche Verpflichtung seiner Frau zur Übernahme eines Teils des Unternehmerrisikos ihres Mannes wurde folglich nicht anerkannt.

Energieabgabenvergütung ab 2011 nur mehr für Produktionsbetriebe

Mit der Vergütung von Energieabgaben sollen energieintensive Betriebe entlastet werden, die entsprechende Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und Mineralöl zu bezahlen haben. Schon immer von dieser Rückvergütung ausgeschlossen waren Lieferanten von Erdgas, elektrischer Energie bzw. Lieferanten von daraus gewonnener Wärme. Ab 2011 erfolgt eine Einschränkung des Empfängerkreises, indem die Vergütung nunmehr nur noch von Produktionsbetrieben beantragt werden kann. In den Energieabgaben-Richtlinien 2011 werden Produktionsbetriebe als Betriebe definiert, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Da energieintensive Produktionsbetriebe gefördert werden sollen, ist im Umkehrschluss verständlich, dass Energieabgaben für weitergelieferte Energie nicht vergütungsfähig sind. Ebenso von der Vergütung ausgeschlossen sind Abgaben auf Mineralöle, die als Treibstoff verwendet werden. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Nettoproduktionswert, welcher sich aus der Differenz zwischen Umsätzen und Vorumsätzen (für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht) ergibt und folglich eine Art Wertschöpfung darstellt. Zu beachten ist, dass nur vergütet werden kann, was an Energieabgaben in dem Antragszeitraum auch tatsächlich bezahlt wurde. Die Rückvergütung von Abgaben i.Z.m. dem Energiebezug ist allerdings durch zwei Selbstbehalte eingeschränkt. Der erste Selbstbehalt beträgt entweder 0,5% vom Nettoproduktionswert bzw. einen von im Gesetz definierten und von der verbrauchten Energiemenge abhängigen Betrag, sofern dieser geringer ist als 0,5% des Nettoproduktionswertes. Überdies wird noch ein allgemeiner Selbstbehalt von 400 € abgezogen. Der Antrag für die Energieabgabenvergütung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag für jeden einzelnen Betrieb gesondert zu stellen ist. Aufgrund der lange möglichen Antragstellung können nicht nur Produktionsbetriebe (für die Zukunft) in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen, sondern auch beispielsweise Dienstleistungsbetriebe profitieren, wenn für vergangene Jahre noch keine solchen Anträge gestellt wurden.