2011

PKW-Sachbezug in der Sozialversicherung und im Steuerrecht

Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmen PKW vom Arbeitgeber, welchen er auch privat nutzen darf, fällt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug an. Dieser beträgt in der Regel 1,5% der Anschaffungskosten des PKW, wobei jedoch der maximale Sachbezug 600 € pro Monat beträgt. Weist der Dienstnehmer mittels Fahrtenbuch nach, dass er weniger als 500 km pro Monat für private Zwecke verfährt, muss er nur die Hälfte des normalen Sachbezugs (max. 300 €) der Lohnsteuer unterwerfen. Wird dieses Fahrtenbuch bei einer Betriebsprüfung nachträglich nicht anerkannt, führt dies zu Nachzahlungen beim Arbeitgeber. Alternativ können auch die tatsächlichen privaten Kilometer mit 50 Cent der Lohnsteuer unterworfen werden, sofern dieser Wert um 50% niedriger ist als der normale Sachbezug. Im Steuerrecht sind diesbezüglich die zurückgelegten Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat gefahrene Kilometer zu erfassen. Anders jedoch in der Sozialversicherung. Hier zählen die angefallenen Kosten der Wegstrecke zwischen Wohnung und Büro zum „sogenannten Kostenersatz“, welcher die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung mindert und somit die Zahllast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduzieren kann. Allerdings ist dieser Kostenersatz in der Sozialversicherung nach oben hin begrenzt mit den Kosten, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels anfallen. In der Praxis wird oft der Wert einer Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel durch 12 dividiert und dieser Wert monatlich als die Sozialversicherung mindernd berücksichtigt. Gibt es auf der Strecke zur Arbeitsstätte kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist dessen Verwendung nicht zumutbar, kann zur Ermittlung der Kosten auch ein Viertel des amtlichen Kilometergelds, also 11 Cent pro Kilometer, bei der Sozialversicherung abgesetzt werden. Im Ergebnis kommt es zu einer unterschiedlichen Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einerseits und die Sozialversicherung andererseits. Der nur geringere Mehraufwand in der Personalverrechnung kann durch die stetige Ersparnis bei der Sozialversicherung sicherlich mehr als kompensiert werden.

Verschiebung der Einhebung der Wertpapier-KESt angekündigt

Seitens des Finanzministeriums wurde angekündigt, das Beginndatum für die Einhebung der Wertpapier-KESt vom 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 zu verschieben. Grund dafür sollen insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken sein, zumal mehrere der künftig zur Abwicklung der Wertpapier-KESt verpflichteten Banken bereits eine Verfassungsbeschwerde eingebracht hatten. Mit der sechsmonatigen Verschiebung des Umstellungszeitpunkts soll verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Angemessenheit des Zeitrahmens für die technische Umsetzung der neu eingeführten KESt-Bestimmungen Rechnung getragen werden. Seit Jänner 2011 fällt für Gewinne aus Wertpapieren ohne Frist eine 25%ige Steuer an (besteuert werden realisierte Kursgewinne von Aktien, Anleihen, Wertpapier- und Immobilienfonds sowie Derivaten). Zuvor waren die Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Wertpapieren nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.

Grunderwerbsteuer: treuhändig gehaltene Zwerganteile - VwGH bestätigt missbräuchliche Gestaltung

Gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz löst die Vereinigung von allen Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers Grunderwerbsteuer (GrESt) aus. In der Praxis wurde die GrESt daher oftmals bei Anteilsübertragungen dadurch vermieden, dass zivilrechtlich nicht alle Anteile übertragen wurden, sondern ein Zwerganteil zivilrechtlich beim Verkäufer verblieb oder auf einen Dritten übertragen wurde, der diesen Zwerganteil treuhändig für den Erwerber hielt. In der KI 11/2010 haben wir berichtet, dass der UFS Innsbruck (25.6.2010, RV/0226-I/09) in dieser gängigen Konstruktion eine missbräuchliche Gestaltung gesehen hat. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung wurde nun vom VwGH (5.4.2011, 2010/16/0168) abgewiesen und vom Höchstgericht daher die Sichtweise des UFS im konkreten Fall bestätigt. Dieses Erkenntnis ist insoweit auch bemerkenswert, da die bisherige (höchstgerichtliche) Rechtsprechung einer formal zivilrechtlichen Betrachtungsweise gefolgt ist und eine Anteilsvereinigung nur im Falle von Eigentumserwerb, nicht aber im Falle von anderen Rechtsbeziehungen mit entsprechender Zugriffsmöglichkeit auf den Zwerganteil angenommen hat. Das aktuelle Erkenntnis hält zwar grundsätzlich an dieser Rechtsprechung fest, andererseits bestätigt es aber auch die Sichtweise des UFS, dass in Einzelfällen – wenn keine nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründe bestehen – eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen kann. Im konkreten Fall hat der bisherige Eigentümer 99% seiner Anteile an einer Gastronomie-GmbH an seinen Sohn übertragen und für den verbleibenden 1%igen Anteil eine Treuhandvereinbarung geschlossen, wonach der Sohn jederzeit den Anspruch auf Abtretung des vom Vater gehaltenen Zwerganteils ausüben kann. Die im Verfahren vorgebrachten außersteuerlichen Motive (höheres Vertrauen der Geschäftspartner wenn der Vater im Firmenbuch weiterhin als Mitgesellschafter aufscheine, guter Ruf des Vaters wirkt länger fort) wurden als insgesamt für die gewählte Konstruktion nicht ausschlaggebend gewertet und die Gestaltung als lediglich durch die Steuervermeidungsabsicht motiviert angesehen. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt mit Spannung abzuwarten. Treuhandgestaltungen bei Anteilsübertragungen unterliegen aber zweifelsfrei nunmehr einem höheren steuerlichen Risiko und sollten daher nur bei zusätzlichem Verliegen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe gewählt werden.

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses: Erhöhung der Grenzen für die Abzugsteuer

Eine jüngst von der Finanzverwaltung vorgenommene Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses (BMF vom 10.03.2011, GZ 010221/0678-IV/4/2011) bringt eine Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einbehaltung einer Abzugsteuer bei Mitwirken von (in Österreich nur beschränkt steuerpflichtigen) ausländischen Personen im Rahmen von inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit sich. Zwar trifft den Veranstalter weiterhin die Verpflichtung, eine Abzugsteuer von 20% vom Bruttohonorar bzw. in bestimmten Fällen von 35% vom Nettohonorar einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, jedoch wurden die Grenzen für Ausnahmeregelungen angehoben. Auf den Einbehalt der Abzugsteuer kann demnach verzichtet werden, wenn das neben Kostensätzen ausbezahlte Honorar 1.000 € (bisher 400 € pro Veranstaltung bzw. maximal 1.000 € pro Jahr vom selben Veranstalter) beträgt. Eine weitere Verbesserung ist darin zu erkennen, dass die Vereinfachungsregel nunmehr auch für die bisher ausgenommenen Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (Bälle, Zeltfeste usw.) auftreten, angewendet werden kann.

Gaststättenpauschalierung als gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe

Eine aktuelle Entscheidung des UFS (30.3.2011, RV/0688-I/10) bringt für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe eine erhebliche Brisanz mit sich. Gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung ist es möglich, dass derartige Betriebe ihren Gewinn vereinfacht mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer ermitteln können, wenn keine Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zusätzlich darf der Umsatz des vorangegangenen Jahres nicht 255.000 € überschreiten. Der so anstelle einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn muss zumindest 10.900 € betragen, ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig. Bei Betrieben mit einer atypisch niedrigen Ausgabenstruktur kann die durch die Verordnung gedeckte Pauschalierung zu erheblichen Steuervorteilen führen. Bei dem vom UFS beurteilten Fall eines Beherbergungsbetriebs lag der nach einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn bei rd. 80% der Umsätze, wodurch sich bei Anwendung der Pauschalierung (gemeinsam mit Vorteilen aus der Ermittlung pauschaler Vorsteuern) eine jährliche Steuerersparnis von etwa 90.000 € ergeben hat. Dabei ist der UFS zum Ergebnis gekommen, dass in der durch die Pauschalierung ermöglichten erheblichen Steuerbegünstigung eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe zu sehen ist. Die unterstellte Wettbewerbsverzerrung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betrieb in Grenznähe tätig ist und daher mit vergleichbaren Betrieben eines EU-Nachbarstaats in Konkurrenz tritt. Die vom UFS als Verletzung des Verbots von Beihilfen eingestufte Steuerbegünstigung soll nach Meinung des UFS „rückabgewickelt“ werden (d.h. die Besteuerung soll auf Basis der höheren Ergebnisse der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen). In der Anwendungspraxis bringt die Entscheidung des UFS eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da hier eine auf Basis einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung erfolgte Ausnützung von Pauschalierungsmöglichkeiten nicht anerkannt wurde. Auch wenn die Entscheidung letztlich für einen Einzelfall ergangen ist, bei dem die Pauschalierung tatsächlich untypisch hohe Steuervorteile gebracht hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung generell zu einer Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeiten führt. Es bleibt abzuwarten wie sich das Finanzministerium zu dieser Entscheidung äußern wird.

Architekten sind steuerrechtlich in der Regel keine Künstler

Auch wenn im Alltag Architekten durchaus künstlerische Fähigkeiten zugeschrieben werden, liegt steuerrechtlich hingegen in der Regel keine künstlerische Leistung vor. Demzufolge kommen Architekten auch nicht in den Genuss der Gewinnrückverteilung (auf 3 Jahre) gemäß § 37 Abs. 9 EStG zur Vermeidung von progressionsbedingten Härten bzw. können sie auch nicht den begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% für künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen. Eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS (1.12.2010, GZ RV/0784-W/10) hat diesbezüglich auf Basis der bereits bestehenden Rechtsprechung (Negativ)Kriterien herausgearbeitet, die eine Architektenleistung nur in Ausnahmenfällen als künstlerisch im abgabenrechtlichen Sinn erscheinen lassen: Bei der Planung eines Umbaus von einem Einfamilienhaus steht die Schaffung von Wohnraum zum Leben und nicht die Realisierung eines architektonischen Baukunstwerkes im Vordergrund Demnach ist von keiner künstlerischen Leistung auszugehen. Eine künstlerische Leistung kommt nur in Hinblick auf die bloße Erstellung von Entwurfsskizzen in Betracht, wenn auf deren Basis Baukunstwerke geschaffen werden. Die üblicherweise vom Architekten nachfolgend erbrachten Leistungsstufen sind insbesondere organisatorischer, technischer, planender und beratender Natur und gelten nicht mehr als künstlerische Tätigkeit. In Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung wird daher bei einer üblichen Architektentätigkeit, die regelmäßig mehr als die Erbringung von Planungsskizzen umfasst, nicht von einer künstlerischen Leistung auszugehen sein. Eine unterrichtende Tätigkeit (z.B. Vermittlung von Wissen im Rahmen von Workshops) gilt nicht als künstlerisch. Ein Studium an einer Kunsthochschule kann ein Indiz für eine künstlerische Leistung sein während ein Studium an einer technischen Universität eher dagegen spricht. Für die Beurteilung ist immer auf die jeweilige Tätigkeit abzustellen. Dies bedeutet, dass beispielsweise nicht jede Tätigkeit eines für Sozialversicherungszwecke als Künstler eingestuften Abgabenpflichtigen automatisch als künstlerisch gilt. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der konkreten Tätigkeit der künstlerische Gehalt im abgabenrechtlichen Sinn zu bestimmen.

Strenge Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping im Zuge der Arbeitsmarktöffnung

Mit 1. Mai 2011 öffnet sich der österreichische Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer und Unternehmer aus den „neu beigetretenen“ Mitgliedstaaten Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen. Da damit zusammenhängend verstärktes Lohn- und Sozialdumping befürchtet wird, tritt mit 1.5.2011 das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) in Kraft. Neben aus dem Gesetzestitel ableitbaren Maßnahmen werden etwa auch die Sicherung des fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen sowie die Sicherstellung der vorgegebenen Abgaben und Sozialbeiträge angestrebt. Die Regelungen gelten nicht nur für grenzüberschreitende Tätigkeiten nach Österreich – es wird befürchtet, dass in Österreich tätige ausländische Arbeitgeber von einer Mindestentlohnung abweichen könnten - sondern auch für in Österreich ansässige Arbeitgeber. Neben verschiedenen Kontrollmechanismen sehen die Bestimmungen auch strenge Strafen bei Lohn- und Sozialdumping vor. Die Kontrollbestimmungen sehen vor, dass Lohnunterlagen in deutscher Sprache in Österreich vom Arbeitgeber bereitgehalten werden müssen, um eine Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Mindestentgelts zu ermöglichen. Dazu zählen z.B. Arbeitsvertrag und Lohnzahlungsnachweise. Die operative Kontrolle vor Ort wird von Mitarbeitern der Finanzpolizei durchgeführt, denen auch das Recht zukommt, Personenbefragungen durchzuführen. Die Finanzpolizei stellt also den tatsächlich bezahlten Lohn fest. Für die Koordination bzgl. Kontrollen und Sanktionen ist die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) zuständig. Sie ermittelt durch Gegenüberstellung der Erhebungsergebnisse durch die Finanzpolizei und dem korrekten Grundgehalt, das sich aus Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag ergibt, ob Lohn- und Sozialdumping vorliegt und erstattet gegebenenfalls Anzeige. Für die Baubranche werden diese Funktionen auch von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übernommen. Die WGKK führt überdies eine korrespondierende Verwaltungsstrafevidenz. Die Anzeigen wegen Lohn- und Sozialdumping werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit hohen Geldstrafen belegt – Straffreiheit ist nur bei erstmaligem Vergehen möglich und wenn bloß geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers vorliegt und es sich auch betragsmäßig um ein geringes Abweichen von der vorgeschriebenen Entlohnung handelt. Es ist dann nur die Differenz in einer angemessenen Frist nachzuzahlen. Die Geldstrafen bei nicht bloß geringfügiger Unterentlohnung belaufen sich auf 1.000 bis 10.000 € pro Arbeitnehmer (bei maximal drei unterentlohnten Arbeitnehmern) und im Wiederholungsfall auf 2.000 bis 20.000 € pro Arbeitnehmer. Bei mehr als drei unterentlohnten Arbeitnehmern erhöht sich die Strafe auf 2.000 bis 20.000 € bzw. 4.000 bis 50.000 € im Wiederholungsfall. Außerdem ist ein Straftatbestand erfüllt wenn der Finanzpolizei der Zutritt zu Arbeitsstätte, Betriebsräumen etc. verwehrt wird (500 bis 5.000 €, 1.000 bis 10.000 € im Wiederholungsfall) oder wenn die Lohnunterlagen nicht gesetzeskonform bereitgehalten werden – der Strafrahmen gilt wie bei der Zutrittsverweigerung. Neben der Geldstrafe bei Lohndumping bei mehr als drei Arbeitnehmern bzw. grundsätzlich im Wiederholungsfall kommt es auch zu einem Ausübungsverbot der Tätigkeit in Österreich für den (ausländischen) Arbeitgeber für zumindest ein Jahr. Bei Missachtung folgt wiederum eine Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 €.

Die "neue" Besteuerung von Investmentfonds aus Sicht des Privatinvestors

Im Zuge der neuen Kapitalbesteuerung haben sich auch für Investmentfonds einige Neuerungen ergeben, die im Folgenden näher dargestellt werden. Die neuen Regelungen betreffen alle Anteile an Investmentfonds, die seit dem 1.1.2011 angeschafft und nach dem 30.9.2011 veräußert werden. Die Besteuerung von Investmentfonds hängt grundsätzlich auch von der Art des Fonds ab. Von einem ausschüttenden Investmentfonds spricht man, wenn die erwirtschafteten Erträge des Investmentfonds jährlich an die Anleger ausgeschüttet werden. Verbleiben die Erträge im Fonds und werden diese innerhalb des Fonds reinvestiert, handelt es sich um einen thesaurierenden Investmentfonds. Zudem ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Meldefonds handelt und ob der Fonds auf einem in- oder ausländischen Depot verwahrt wird. Bisher waren die Ausschüttungen aus Investmentfonds im Privatvermögen auf einem inländischen Depot mit 25% KESt endbesteuert. Die gute Nachricht zuerst: an der Besteuerung der Ausschüttung ändert sich nichts, es bleibt bei der Endbesteuerung. Sollte der Fonds auf einem ausländischen Depot veranlagt sein, bleiben die Ausschüttungen wie bisher mit dem 25%igem Sondersteuersatz steuerpflichtig. Bei thesaurierten Fondsgewinnen gibt es ab 2011 nur noch die Unterscheidung zwischen zwei Kategorien (vorher blütenweiß, weiß, schwarz): weiße Fonds: für diese meldet ein steuerlicher Vertreter jährlich die steuerpflichtigen Erträge an die Österreichische Kontrollbank (Liste: www.profitweb.at); schwarze Fonds: bei diesen Fonds erfolgt keine jährliche Meldung an die OeKB. Die laufende Besteuerung von weißen thesaurierenden Investmentfonds auf einem inländischen Depot erfolgt zunächst auf der Ebene der Investmentfondsgesellschaft. Diese Besteuerung beträgt 25% KESt auf Basis der sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge. Sie bestehen zum einen aus ordentlichen Erträgen wie z.B. Zinsen und Dividenden, zum anderen aus den vom Fondsmanager erzielten Kursgewinnen aus dem Verkauf der Wertpapiere. Innerhalb des Fonds erfolgt nun eine stufenweise Anhebung der Bemessungsgrundlage von derzeit 20% auf 60% (ab 1.1.2014) aller im Fonds erzielten Substanzgewinne. Dies bedeutet eine Steigerung der effektiven Steuerbelastung von bisher 5% auf zukünftig 15%. Durch diese Anhebung kommt es im Ergebnis zu einer vorzeitigen Besteuerung der Kursgewinne, da der restliche Kursgewinn erst bei Verkauf auf Anteilseignerebene steuerpflichtig wird. Bei weißen thesaurierenden Fonds, welche auf einem ausländischen Depot verwahrt sind, ist wiederum eine 25%ige Sondersteuer fällig, welche vom Investor selbst veranlagt werden muss. Bei schwarzen Fonds werden die ausschüttungsgleichen Erträge mangels Meldung pauschal geschätzt. Es erfolgt ein jährlicher 25% KESt-Abzug von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Rücknahmepreis zu Jahresanfang und -ende. Die Mindestbesteuerung beträgt jedoch 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Bei schwarzen Fonds auf einem ausländischen Depot erfolgt die Besteuerung wieder mittels 25%iger Sondersteuer. Zusätzlich kommt es auf der zweiten Ebene, nämlich beim Investmentfondsbesitzer zu einer zweiten Besteuerung bei Verkauf des Fonds. Hier schlägt die Vermögenszuwachsbesteuerung zu, da wie bei Wertpapieren die Veräußerungsgewinne der KESt-Pflicht unterliegen. Um eine Doppelbesteuerung der schon auf der ersten Ebene besteuerten Kursgewinne zu vermeiden, werden die schon besteuerten ausschüttungsgleichen Ergebnisse den Anschaffungskosten hinzugeschlagen. Die bereits besteuerten Ausschüttungen werden von den Anschaffungskosten abgezogen. Praxisbeispiel zur Fondsbesteuerung Erwerb eines „weißen“ thesaurierenden Investmentfonds im Jänner 2011 um 50 (Depot im Inland). Im Dezember 2011 meldet der Fonds ausschüttungsgleiche Erträge von 10 – 5 entfallen auf ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge und 5 auf im Privatvermögen gehaltene Substanzgewinne. Die im Privatvermögen gehaltenen Substanzgewinne wurden vom Fonds nur pauschal mit dem jeweiligen prozentuellen Anteil aller Substanzgewinne ermittelt. Der übrige Anteil der Substanzgewinne wird erst bei Verkauf steuerpflichtig. Besteuerung auf Ebene des Fonds: 25% KESt auf ausschüttungsgleiche Erträge von 10 – Steuerbelastung 2,5. Gleichzeitig erhöhen sich die Anschaffungskosten des Fonds um 10 (nunmehr 60). Verkauf im Juli 2012 um 70. Depotführende Bank behält von der Differenz zwischen Verkaufserlös und neuen Anschaffungskosten (70 – 60 = 10) 25% KESt ein (2,5). In Summe wird von der totalen Wertsteigerung von 20 KESt i.H.v. 5 einbehalten, nämlich 2,5 auf Fondsebene und 2,5 bei Verkauf auf Investorebene.

Regelung zur Stiftungseingangssteuer bei Grundstückswidmungen verfassungswidrig

In der KI vom November 2010 haben wir Sie bereits informiert, dass der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Stiftungseingangssteuer bei Grundstückswidmungen eingeleitet hat. Hintergrund dafür war die ungleiche Behandlung für die Bemessungsgrundlage bei Widmung von Wertpapieren oder Unternehmensanteilen (Bemessungsgrundlage gemeiner Wert) und Grundstücken (Bemessungsgrundlage ist der in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegende dreifache Einheitswert). Mit Erkenntnis vom 2.3.2011 (G 150/10) hat der VfGH nun tatsächlich die Verfassungswidrigkeit dieser Unterscheidung festgestellt und die entsprechende Regelung für Grundstücke nunmehr mit Wirkung 31.12.2011 aufgehoben. Dadurch kommt ab 1.1.2012 auch für Grundstückswidmungen die allgemeine Regelung zur Anwendung, die als Steuerbemessungsgrundlage den Verkehrswert (entspricht quasi dem gemeinen Wert) der Liegenschaft vorsieht. Ob der Gesetzgeber bis dahin eine verfassungskonforme Neuregelung schafft und wie diese aussehen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar. Jedenfalls sollte bei geplanten Grundstückswidmungen eine vorzeitige Übertragung noch rechtzeitig auf Basis der günstigeren aufgehobenen Rechtslage in Erwägung gezogen werden. Im Zusammenhang mit der Einheitswertbewertung ist übrigens auch schon ein weiteres Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet worden. Dabei soll überprüft werden, ob die Regelung zur Eintragungsgebühr ins Grundbuch verfassungskonform ist. Derzeit wird nämlich bei einem Kauf die 1%ige Eintragungsgebühr vom Kaufpreis (und damit in der Regel von einem Verkehrswert) bemessen, während im Falle unentgeltlicher Übertragungen der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage bildet. Auch diese Ungleichbehandlung könnte letztlich als verfassungswidrig eingestuft werden.

Turnusausbildung im Ausland - keine zwingende Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kommt dem Wohnsitz eine große Bedeutung für das Besteuerungsrecht des jeweiligen Staates zu. Hat der Steuerpflichtige Wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Ansässigkeit entscheidend. Der UFS hat sich unlängst (GZ RV/0520-I/08 vom 27.1.2011) mit der knapp zweijährigen Turnusarztausbildung eines österreichischen Medizinstudenten in England - er konnte in Österreich keine passende Stelle finden - zu beschäftigen. Während des Auslandsaufenthalts hatte er ein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter zur Verfügung und kaufte sich zudem eine Eigentumswohnung in Österreich, die er nach der Ausbildungszeit im Ausland selbst bewohnen wollte. Er verbrachte auch regelmäßige Kurzaufenthalte in Österreich. Zur Debatte stand, ob die in England im Rahmen der Turnusarztausbildung bezogenen und der britischen Lohnsteuer unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch in Österreich zu besteuern sind. Dem DBA zwischen Österreich und Großbritannien (und Nordirland) folgend werden Einkünfte aus einem Dienstverhältnis grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert, wobei dem Staat, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, auch das Besteuerungsrecht zukommt. Das Finanzamt sah Österreich als Ansässigkeitsstaat, da aufgrund der nur vorübergehenden Ausbildung keine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen anzunehmen sei - die englischen Turnusarzteinkünfte bleiben daher in Österreich weiter steueranhängig. Aufgrund des DBA werden die Einkünfte in Österreich unter Anwendung der Anrechungsmethode besteuert, wodurch es im vorliegenden Fall zu einer empfindlichen Nachzahlung kommt. Der UFS bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Zentraler Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ist der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt. Hierfür reicht die Innehabung einer Wohnung, wenn die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Im vorliegenden Fall stellt das Zimmer bei der Mutter jedenfalls einen Wohnsitz dar. Für die Ansässigkeit in Österreich nach dem „Wegzug“ müssen überdies enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen bleiben. Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten unter zwei Jahren von keiner Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auszugehen. Dazu kommt noch, dass durch den (geförderten) Kauf der Eigentumswohnung in Österreich zusätzlich dokumentiert wurde, dass eine wirtschaftliche Beziehung zu Österreich weiterhin gegeben ist. Durch die häufigen Österreich-Besuche war auch die persönliche Bindung weiterhin zu erkennen. Gegen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in England hingegen spricht, dass sich der Mediziner dort nicht häuslich niedergelassen hat, sondern in den Spitälern Personalzimmer bzw. kurzfristig angemietete Zimmer bewohnt hat. Ein schaler Beigeschmack blieb überdies, da gegenüber der Wohnbauförderungsabteilung im Vergleich zum Finanzamt vom Steuerpflichtigen ein gänzlich anderes Bild bzgl. Zukunftsvorstellungen gezeichnet wurde.

Neue Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von Reisekosten

Eine für viele Steuerpflichtige erfreuliche Entwicklung bringt ein jüngst ergangenes Erkenntnis des VwGH (27.1.2011, GZ 2010/15/0197). Nach bisheriger Auslegung war eine anteilige Geltendmachung von Reisekosten bei beruflichen Reisen mit teilweise privater Veranlassung ausgeschlossen (Ausnahme nur dann wenn bei einer Dienstreise das Wochenende dazu genommen wird, um einen günstigeren Flug zu bekommen). Nunmehr lässt der VwGH in bestimmten Konstellationen einen anteiligen Abzug der Reisekosten zu. Im konkreten Fall war ein Wiener Zivilingenieur für Wasserbauwesen nach China gereist. Die ersten vier Tage verbrachte er dabei mit seiner Frau als Tourist in Tibet, die restlichen 20 Tage bereiste er aus beruflichen Gründen alleine verschiedene Wasseranlagen. Für diesen beruflichen Teil der Reise wurde ihm schließlich eine Geltendmachung von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie anteiliger Reisekosten (Flug, Visum) zugestanden. In seiner Entscheidung hat der VwGH die Abzugsfähigkeit der auf den beruflichen Teil der Reise entfallenden Kosten an folgende Kriterien gebunden bzw. für die Aufteilung der Kosten bestimmte Grundsätze entwickelt: Die Reise muss sich klar in einen beruflichen und in einen privaten Abschnitt teilen lassen, die zeitlich aufeinander folgen müssen. Der VwGH legt dabei den gesetzlichen Begriff der „ausschließlich beruflich veranlassten Reise“ im Ergebnis somit als „einen ausschließlich beruflich veranlassten Reisetag“ aus. Sofern ein untrennbares Mischprogramm (z.B. Besuch von touristischen Attraktionen zwischen beruflichen Terminen) vorliegt, ist dieses Kriterium nicht mehr erfüllt. Die Kosten der Hin- und Rückfahrt sind in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzuteilen. In der Regel wird für die Aufteilung das Verhältnis zwischen den ausschließlich beruflich veranlassten und den übrigen Aufenthaltstagen heranzuziehen sein. Die Reisetage selbst sind dabei nicht in die Berechnung einzubeziehen. Falls bei längeren Anreisen während der Anreise auch Nächtigungskosten anfallen, sind diese ebenfalls nach dem zuvor angesprochenen Verhältnis anteilig absetzbar. Bei „fremdbestimmten Reisen“ (das sind nach dem VwGH Reisen, bei denen die berufliche Veranlassung eindeutig das auslösende Moment für den Antritt der Reise ist) können die Fahrtkosten sogar selbst dann zur Gänze abgesetzt werden, wenn anlässlich einer solchen Reise auch private Unternehmungen stattfinden und diese von bloß untergeordneter Bedeutung sind. Andererseits berechtigt ein im Zuge einer als Urlaubsreise angelegten Reise nebenbei wahrgenommener beruflicher Termin (aufgrund der bloß untergeordneten beruflichen Veranlassung) nicht zum anteiligen Abzug der Reisekosten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen anteiligen Steuerabzug genau prüfen wird. Es ist daher ratsam, das Vorliegen unterschiedlicher Reiseabschnitte und die vorrangige berufliche Veranlassung der Reise entsprechend zu dokumentieren bzw. zu belegen. In jedem Fall steigt mit dem Judikat die (steuerliche) Attraktivität, mit einer beruflichen Reise gleich auch einen (anschließenden oder vorgelagerten) Urlaub zu verbinden.

Abgabenänderungsgesetz 2011 im Begutachtungsentwurf - Highlights

Das im Begutachtungsentwurf veröffentlichte Abgabenänderungsgesetz 2011 bringt Neuerungen und vor allem Klarstellungen. Wesentliche Aspekte werden nachfolgend dargestellt: Dauerregelung für Auslandsmontage Nach der Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit für Einkünfte aus Auslandsmontage wurde für die Jahre 2011 und 2012 eine befristete Übergangsregelung geschaffen (siehe KI 01/11). Die Neuregelung sieht ab 2012 eine 50%ige Befreiung der laufenden Einkünfte nach Sozialversicherung vor, unterliegt einer Obergrenze und setzt erschwerende Rahmenbedingungen der Auslandstätigkeit voraus. Solch Bedingungen sind z.B. die 600km Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes von Österreich und eine Mindestentsendedauer von 1 Monat. Vergleichbar den Voraussetzungen für Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage müssen z.B. Klima, Infrastruktur und die allgemeinen Lebensbedingungen unwirtlicher sein als in EU-Staaten. Die Tätigkeit im Ausland darf überdies nicht dauerhaft sein, wobei die Erfüllung von spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage von Investitionsgütern als vorübergehend und somit begünstigt anzusehen sind. Dies gilt bei einer Entsendung zu einer Baubetriebsstätte, nicht aber wenn die Auslandstätigkeit in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung des Unternehmens bzw. eines konzernzugehörigen Unternehmens erfolgt. Die Steuerbefreiung von 50% der laufenden Einkünfte ist monatlich betrachtet mit 75% der jeweils maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG begrenzt. Die Befreiung setzt auch voraus, dass vom Arbeitgeber max. eine Familienheimfahrt/Monat bezahlt wird und dass während der Entsendung Zuschläge gem. § 68 EStG (z.B. für Überstunden) nicht steuerfrei behandelt werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung dürfen auch keine mit der Auslandstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (z.B. für Familienheimfahrten oder doppelte Haushaltsführung) geltend gemacht werden. Folglich besteht bei der Arbeitnehmerveranlagung ein Wahlrecht – entweder (50%) Steuerfreiheit der Einkünfte aus Auslandsmontage oder die Geltendmachung von Werbungskosten i.Z.m. der Auslandstätigkeit. Ausdehnung der Spendenbegünstigung auf Umweltschutz und freiwillige Feuerwehren Wie erwartet soll ab 2012 die steuerliche Abzugsfähigkeit auch auf Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz ausgedehnt werden. Ebenso sollen Spenden an freiwillige Feuerwehren sowie an Landesfeuerwehrverbände zu Sonderausgaben führen. Während Umwelt- und Tierschutzorganisationen wie humanitäre Organisationen die Voraussetzungen für die Spendenliste erfüllen müssen, gilt dieses Erfordernis für die rund 4.500 freiwilligen Feuerwehren nicht – wohl aber müssen einfache Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Spendeneinnahmen sichergestellt sein. Selbständige können neben Privatspenden als Sonderausgaben auch Spenden aus dem Betriebsvermögen – z.B. an bestimmte Forschungseinrichtungen – als Betriebsausgaben geltend machen. Im Sinne einer einheitlichen Grenze für den Spendenabzug wird klargestellt, dass das steuerliche Maximum 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte beträgt (also vor Geltendmachung der Sonderausgaben) und für betriebliche und private Spenden zusammen gilt, unabhängig von den verschiedenen Spendenempfängern. Der für Privatspenden praktische Nachweis durch Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte soll erstmals ab 2013 möglich sein. Bemessungsgrundlage für Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlagen stellen die Kapitalerträge betriebliche Einkünfte dar. Sofern die Besteuerung mit 25% - gleichsam einer Endbesteuerung – möglich ist, dürfen diese Erträge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG einbezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich von der Regelbesteuerung Gebrauch gemacht wird. Die seit der Neuregelung der Kapitalbesteuerung steuerpflichtigen Substanzgewinne sind nicht von der Endbesteuerungswirkung erfasst und erhöhen daher die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag. Zur Hälfte tarifsteuerpflichtige Substanzverluste vermindern diese. Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Wie bereits i.Z.m. AMA-Förderungen berichtet (KI 03/11) besteht für Nachzahlungen, die aus öffentlichen Mitteln erfolgen oder über die bescheidmäßig abgesprochen wird, eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip. Solche Zahlungen sollen nunmehr in jenem Jahr steuerlich erfasst werden, für das sie zustehen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann es nämlich durch verspätete Auszahlungen zu progressionsbedingten Nachteilen kommen, die aber regelmäßig nicht vom Steuerpflichtigen verhindert werden können. Strafen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig Durch das AbgÄG 2011 soll klargestellt werden, dass Strafen und Geldbußen grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind, da dies ihrem Pönalecharakter widersprechen würde. Gleiches gilt für den Verkürzungszuschlag und auch für Leistungen aus Anlass einer Diversion. Klarstellungen bei der Kapitalbesteuerung neu Bei der Kapitalbesteuerung neu kommt es zu mehreren Klarstellungen. Hinsichtlich des KESt-Abzugs bei natürlichen Personen ist für den Abzugsverpflichteten grundsätzlich davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter und entsprechende Derivate nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Die für das Betriebsvermögen besonderen Regelungen (z.B. Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten) müssen bei der Veranlagung betrieblicher Einkünfte berücksichtigt werden. Bei Beteiligungen i.S.d. § 31 EStG – Voraussetzung ist eine Beteiligung von zumindest 1% zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 5 Jahre – soll der KESt-Abzug entfallen, wenn diese vor dem 1.1.2011 (und nicht vor dem 1.10.2011) angeschafft wurde. Der KESt-Abzug besteht nämlich für den Neubestand an Anteilen und unabhängig von den Voraussetzungen gem. § 31 EStG. Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf „normale“ Lieferungen Auch um die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Werklieferung und „normaler“ Lieferung zu beenden, soll ab 1.1.2012 das Reverse-Charge-System generell auf Lieferungen ausgedehnt werden, wenn der Liefernde ausländischer Unternehmer und der Lieferort Österreich ist. Demnach hat der Empfänger die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abzuführen und kann – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Praktikablere Förderung von neu gegründeten Betrieben Schon bisher hat das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) Start-Up-Unternehmen begünstigt, indem bestimmte lohnabhängige Abgaben wie z.B. der Dienstgeberbeitrag im ersten Jahr nach Neugründung durch die Förderung übernommen wurden. Da in der Praxis kurz nach Gründung oftmals keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Regelung so adaptiert werden, dass die 12monatige Befreiung innerhalb der ersten drei Jahre nach Neugründung in Anspruch genommen werden kann. Konkret beginnt sie mit der Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Die möglichst frühe Anstellung von Dienstnehmern zahlt sich trotzdem aus, da nach Ablauf des ersten (ungenützten) Jahres nach Neugründung die zwölfmonatige Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer besteht. Hingegen gibt es kein Dienstnehmer-Limit wenn diese innerhalb des ersten Jahres nach Neugründung angestellt werden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Neue Meldepflicht von Begünstigten von Privatstiftungen

Wie bereits berichtet (KI 02/11) sind ab 1. April 2011 Stiftungsvorstände dazu verpflichtet, die Begünstigten von Privatstiftungen dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Demnach sind die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch nachzumelden. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflichten drohen Geldstrafen bis zu 20.000 € je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten. Erfreulicherweise ist es möglich diese Meldung über FinanzOnline zu erledigen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Begünstigten elektronisch zu übermitteln. Dem vom BMF veröffentlichten Handbuch zur Durchführung der Online-Meldung folgend sollen auch Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Begünstigtenstellung zu melden sein, nicht aber etwa Zeitpunkt und Höhe der Zuwendung. Außerdem haben das BMF und das BMJ (Bundesministerium für Justiz) in einer Mitteilung klargestellt, dass Versicherungsstiftungen und Sparkassenstiftungen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen in Hinblick auf die Zielsetzung der Norm nicht von der Meldeverpflichtung betroffen sind. Eine entsprechende Aussage soll im Zuge der nächsten Wartung in die Stiftungsrichtlinien aufgenommen werden.

Sechstelbegünstigung für Prämien weiterhin möglich

In der Praxis ist es eine weit verbreitete Vorgehensweise zur Steueroptimierung, Prämien bzw. Tantiemen im Folgejahr in 14 monatlichen Teilbeträgen im Nachhinein auszuzahlen und durch die Behandlung als laufender Bezug auch eine Erhöhung des mit nur 6% begünstigt besteuerten Jahressechstels (13. und 14. Bezug) zu erreichen. In der KI 11/2010 haben wir Sie von der überraschenden Ankündigung der Finanzverwaltung informiert, künftig erst im Nachhinein ausbezahlte Prämien bzw. Tantiemen – ungeachtet der Auszahlungsmodalitäten – zur Gänze als nicht begünstigten Bezug behandeln zu wollen. Im Ergebnis wäre damit eine begünstigte Besteuerung der zusammen mit den Sonderzahlungen ausbezahlten Prämienteilen nicht mehr möglich gewesen. Im jüngst veröffentlichten Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien wurden diese Ankündigungen erfreulicherweise nun doch weitgehend nicht umgesetzt. Erfolgsabhängige Entlohnungen (Umsatzboni, Ergebnisbeteiligungen, Bilanzgelder usw.), die erst im Folgejahr ermittelt werden können, können dann weiterhin zum Teil als laufende Bezüge und zum restlichen Teil als sonstige Bezüge ausbezahlt werden, wenn diese Art der Auszahlung (nämlich die Aufteilung auf 14 Tranchen) auch im Dienstvertrag vereinbart ist. Besteht jedoch ein gesetzlicher bzw. kollektivvertraglicher oder dienstrechtlicher Anspruch auf eine Einmalzahlung, liegt immer ein sonstiger Bezug vor, der unabhängig von den tatsächlichen Auszahlungsmodalitäten nicht sechstelerhöhend wirkt. Es kommt somit im Ergebnis künftig der vertraglichen Situation bzw. Gestaltung eine große Bedeutung zu. Insbesondere bei einzelvertraglichen Regelungen wird eine umgehende Durchsicht der Vereinbarung empfohlen bzw. gegebenenfalls eine Anpassung anzudenken sein.

Keine Nachsicht bei Säumniszuschlägen nach irrtümlicher Umsatzsteuerberechnung

Der Tatbestand der Unbilligkeit soll Härtefälle vermeiden und ist z.B. anzunehmen, wenn ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde und es somit zu einer anormalen Belastungswirkung bzw. zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde. Der VwGH hat in dem vorliegenden Fall (GZ 2006/15/0337 vom 20.5.2010) die Verhängung eines Säumniszuschlages, der auf einen Irrtum des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, nicht als eine solche Unbilligkeit erkannt. Konkret ging es um einen Unternehmensverkauf („Asset Deal“), der mittels Schuldübernahme und deutlich geringerem Geldfluss (entsprechend dem Restbetrag) bezahlt wurde. Der für den Säumniszuschlag verantwortliche Fehler bestand darin, dass die Umsatzsteuer nur von dem Betrag des Geldflusses berechnet wurde anstelle die übernommenen Schulden für die USt-Berechnung hinzuzurechnen. Wenngleich der Käufer die Vorsteuer in gleicher (und zu geringer) Höhe geltend gemacht hat und das entstehende Vorsteuerguthaben – wie oftmals in solchen Fällen – auf das Abgabenkonto des Umsatzsteuerschuldners überrechnet wurde, wodurch dem Abgabengläubiger kein Schaden entstanden ist, so kann der verhängte Säumniszuschlags von 2% auf den nicht bzw. zu spät entrichteten Betrag nicht mit Unbilligkeit geheilt werden. Der VwGH bestätigte, dass der Säumniszuschlag darauf zurückzuführen ist, dass die Umatzsteuer auf einen großen Teil des erzielten Kaufpreises nicht oder verspätet erklärt und entrichtet wurde und maß auch dem Argument, dass die Umsatzsteuer aufgrund des Irrtums einer fehlerhaften Berechnung und nicht aufgrund eines fahrlässigen Fristversäumnisses zu spät entrichtet wurde, keine Bedeutung bei. Ebenso wenig kann eine Saldierung zwischen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben ausgemacht werden, da die Umsatzsteuerschuld unabhängig davon entsteht, ob der Empfänger der Lieferung/Leistung einen Anspruch auf Rückvergütung der USt (Vorsteuerabzugsberechtigung) hat bzw. geltend gemacht hat.

Ausweispflicht bei Getränkeeinkäufen - Verschärfungen zurückgenommen!

Eine mit dem Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien im Dezember 2010 angekündigte Verschärfung bei der Ausweispflicht bei Getränkeeinkäufen soll - wie das Finanzministerium jüngst angekündigt hat - wieder zurückgenommen werden. Zur Bekämpfung von Schwarzeinkäufen in der Gastronomie war angedacht, dem Einzelhandel eine namentliche Registrierung der Käufer ab dem Erwerb von 20 Liter Bier, 10 Liter Wein, 2 Liter Schnaps bzw. 30 Liter alkoholfreie Getränke aufzubürden. Da diese Regelung einen massiven Verwaltungsaufwand bedeutet hätte, soll diese Regelung nun wieder zurückgenommen werden. Somit gelten für die Registrierungspflicht wieder die alten Mengen, nämlich für Bier 100 Liter, bei Wein 60 Liter, 15 Liter bei Schnaps und 120 Liter bei alkoholfreien Getränken.

Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung

Ist eine Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim durch eine Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bedingt, so können die tatsächlichen Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Ein Teil der bei der Pensionsauszahlung einbehaltenen Lohnsteuer lässt sich damit zurückholen. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung und des UFS war diese Abzugsmöglichkeit unmittelbar mit einem Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe 1 verknüpft, d.h. ohne den Bezug von Pflegegeld konnten die Heimkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Nach jüngsten Erkenntnissen des VwGH (GZ 2008/13/0126, 0145 vom 30.6.2010 bzw. GZ 2007/13/0051 vom 26.5.2010) ist nun der Bezug von Pflegegeld zwar ein Tatbestandsmerkmal, das zur Abzugsmöglichkeit der Heimkosten führt, er stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung mehr dar. Vielmehr kommt es primär auf den tatsächlichen Grad der Behinderung an, der im Ausmaß von mindestens 25% vorliegen muss. Eine Absetzbarkeit kann nunmehr also auch dann gegeben sein, wenn der Behinderungsgrad von 25% gegeben ist, jedoch (noch) kein Pflegegeld zur Auszahlung gelangt. Werden die Heimkosten durch die untergebrachte Person selbst bezahlt, ist bei der Berücksichtigung in der Arbeitnehmerveranlagung zwar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, jedoch ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten in Abzug zu bringen. Werden die Aufwendungen von einem Unterhaltsverpflichteten oder von einem nahen Angehörigen getragen, hat eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um eine Haushaltsersparnis zu unterbleiben, allerdings kommt es bei dem Unterhaltsverpflichteten zu einer Berücksichtigung des Selbstbehaltes. Zahlt daher z.B. ein Kind die Pflegeheimkosten für die Eltern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben, der Selbstbehalt ist jedoch zu berücksichtigen. Ebenso kann eine Kürzung um die Haushaltsersparnis unterbleiben, wenn die Kosten vom alleinverdienenden (Ehe-) Partner getragen werden. Hier kommt es dann auch nicht zu einem Selbstbehalt. Liegt eine Behinderung vor, können die Kosten für die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim nicht neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge abgesetzt werden.

Steuerliche Behandlung von verspätet ausbezahlten Förderungen durch die AMA

Im Zusammenhang mit aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben vorgenommenen Betriebskontrollen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist es bei einigen landwirtschaftlichen Betrieben zu verspäteten Auszahlungen der einheitlichen Betriebsprämie, der Zahlungen gemäß Umweltprogramm (ÖPUL) und der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gekommen. Dementsprechend wurden das Jahr 2010 betreffende Förderungen zum Teil erst im Jahr 2011 ausbezahlt. Bei jenen Landwirten, die ihren Gewinn auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, gilt an sich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die erst im Jahr 2011 zugeflossenen Förderungen wären daher – auch wenn sie für das Jahr 2010 gewährt wurden – grundsätzlich im Jahr 2011 zu versteuern. Die steuerliche Erfassung eines das Vorjahr betreffenden Zuschusses im Zuflussjahr führt allerdings regelmäßig zu einer zusammengeballten Erfassung von Zuschüssen des Vorjahres und Zuschüssen des laufenden Jahres. Dadurch kann es aufgrund der Progressionswirkung insgesamt zu einer höheren Steuerbelastung kommen als wenn die Zuschüsse in zwei unterschiedlichen Jahren versteuert werden. Neben Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist dieser Umstand auch für die Teilpauschalierung (Einnahmen sind voll aufzeichnen, die Betriebsausgaben werden pauschal ermittelt) von Bedeutung, während bei der Vollpauschalierung die Steuerbelastung nur vom Einheitswert abhängt und daher diese Problematik nicht besteht. Die Finanzverwaltung hat inzwischen auf diesen Umstand reagiert und mit Information vom 17. Jänner 2011 klargestellt, dass der Zuwendungsempfänger den Auszahlungszeitpunkt nicht beeinflussen kann und daher aus Billigkeitsgründen keine Bedenken bestehen, wenn die Zuschüsse bei verspäteter Auszahlung nicht dem Kalenderjahr des Zuflusses, sondern steuerlich jenem Kalenderjahr, für das sie gewährt werden, zugeordnet werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass für den Steuerpflichtigen durch die verspätete Auszahlung keine steuerliche Mehrbelastung entsteht.

VwGH und Gebührenpflicht bei elektronischen Signaturen bei nicht ausgedruckten E-Mails

Das Gebührengesetz knüpft seinem Ursprung nach an den Papierbogen an und wird oftmals als nicht mehr zeitgemäßes Gesetz gesehen. Die Frage, ob die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften dadurch umgangen werden kann, dass kein Ausdruck des Vertrags erfolgt und somit keine zu vergebührende Urkunde vorliegt, hat schon öfters zu gegenläufigen Ansichten zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Steuerpflichtigen geführt. Nachdem der UFS in seiner Entscheidung die Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften verneint hat (KI 01/2010), bevorzugt der VwGH eine eher weite Auslegung des Papierbegriffs (GZ 2009/16/0271 vom 16.12.2010). Die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäfts knüpft grundsätzlich an die Errichtung einer Urkunde an, welche von den Vertragspartnern unterzeichnet sein muss. Neben der handschriftlichen Unterschrift stellt die Finanzverwaltung in den Gebührenrichtlinien klar, dass auch jede elektronische Signatur als Unterschrift i.S.d. Gebührengesetzes anzusehen ist und dann das Ausdrucken der Urkunde keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld ist. Der VwGH schließt sich in seiner Entscheidung dieser Sichtweise grundsätzlich an – so wird die Unterzeichnung mittels sicherer elektronischer Signatur i.S.d. Signaturgesetzes als ausreichend gewertet, um Gebührenpflicht auszulösen. Dies entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Bestrebungen, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen, welche auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden, die rechtlichen Anforderungen einer handschriftlichen Unterschrift erfüllen sollen und z.B. in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen werden können. Auf das Ausdrucken – beispielsweise des E-Mails – kommt es nicht an, da auch der Bildschirm, auf dem das E-Mail lesbar gemacht wird, dem Papierbegriff im weiteren Sinn unterliegt. Zur Frage, ob gewöhnliche elektronische Signaturen, die nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes entsprechen und im tagtäglichen E-Mail Verkehr zum Einsatz kommen, auch Gebührenpflicht auslösen können, hat der VwGH nicht Stellung genommen. Folgt man dem bloßen Wortlaut der Gebührenrichtlinie (hier heißt es, dass jede elektronische Signatur eine Unterschrift i.S.d. Gebührengesetzes darstellt), wäre dies theoretisch denkbar. Allerdings entsprechen bloße Namenszeichnungen unter einem E-Mail sowie automatisch generierte „Disclaimer“ regelmäßig nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes und stellen daher keine elektronische Signatur dar (weder eine sichere noch eine einfache elektronische Signatur). Folglich löst die in der Praxis vorherrschende E-Mail-Verwendung (mit Namenszeichnung und Disclaimer) keine Gebührenpflicht aus.

Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten gemeinschaftsrechtswidrig

In seiner Entscheidung vom 10.2.2011 (C-436/08 und C-437/08, Rs Haribo und Salinen) hat der EuGH zu mehreren strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten Stellung genommen. Von Portfoliodividenden spricht man, wenn das Beteiligungsausmaß weniger als 10% beträgt und daher für Dividendenerträge nicht schon aufgrund einer internationalen Schachtelbeteiligung eine Freistellung von der österreichischen Körperschaftsteuer besteht. Während Portfoliodividenden aus EU-Mitgliedstaaten (und Norwegen) schon bislang in Österreich steuerfrei gestellt wurden (Befreiungsmethode), unterlagen Portfoliodividenden aus Drittstaaten nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung der vollen Besteuerung. Der EuGH hat in dieser ungleichen Behandlung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt. Diese Rechtsauffassung des EuGH ist in allen offenen Verfahren zu berücksichtigen. Gleichzeitig gibt der EuGH für die nunmehr erforderliche gesetzliche Anpassung einige Rahmenbedingungen vor. So stellt der EuGH die Gleichwertigkeit von Befreiungsmethode und Anrechungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung fest. Die Anwendung der Befreiungsmethode, wie sie für Portfoliodividenden aus EU-Staaten bzw. Norwegen vorgesehen ist, ist daher für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nicht zwingend erforderlich. Die Steuerbefreiung bzw. -anrechnung für Portfoliodividenden aus EWR- oder Drittstaaten an das Erfordernis eines Amtshilfeabkommens zwischen Österreich und dem Quellenstaat zu knüpfen widerspricht grundsätzlich nicht dem EU-Recht. Das Erfordernis eines Abkommens über Vollstreckungshilfe hingegen widerspricht dem EU-Recht. Den für EU/EWR-Portfoliodividenden in § 10 Abs. 5 KStG vorgesehenen Methodenwechsel („Switch over“) von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode im Falle einer nicht vergleichbaren Steuerbelastung im Ausland sieht der EuGH jedoch als gerechtfertigt an. Die mit der Anrechnungsmethode in der Regel höheren Informationserfordernisse können laut Ansicht des EuGH nicht als übermäßiger Verwaltungsaufwand gewertet werden. Kommt es zur Anrechnungsmethode, so erachtet der EuGH die Gewährung eines sogenannten Anrechnungsvortrags für ausländische Körperschaftsteuern als geboten. Inländischen Gesellschaften muss daher im Falle der Anwendung der Anrechnungsmethode in einem Verlustjahr der Vortrag der ausländischen Körperschaftsteuer, die bei der ausschüttenden Gesellschaft mit Sitz in EU- oder Drittstaat erhoben wurde, ermöglicht werden. Ohne Anrechnungsvortrag würde es nämlich zu einer Schlechterstellung gegenüber der Befreiungsmethode kommen, da anders als bei der Befreiungsmethode durch die ausländischen Dividendenerträge der inländische Verlustvortrag reduziert wird. Eine Vortragsmöglichkeit für ausländische Quellensteuern wird vom EuGH hingegen nicht für erforderlich erachtet. Die konkrete Umsetzung dieser EuGH-Entscheidung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren!