2014

Abgabenänderungsgesetz 2014 mit weiteren Änderungen beschlossen

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist Ende Februar vom Plenum des Nationalrats beschlossen worden. Im Finanzausschuss ist es davor noch zu Änderungen gekommen, welche auch auf in der Öffentlichkeit und von Interessensvertretern geführte heftige Diskussionen zurückzuführen sind. Nachfolgend sollen wichtige Veränderungen wie auch die nun mehr zukünftige Rechtslage für den Gewinnfreibetrag und für die GmbH in punkto Mindeststammkapital dargestellt werden. Für Details zur Neuregelung der NoVA durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wird auf den entsprechenden Beitrag in dieser Ausgabe der Klienten-Info verwiesen. Bei dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gelten nunmehr auch Wohnbauanleihen als begünstigte Wirtschaftsgüter, wodurch insbesondere Freiberufler und Dienstleister weiterhin von der Steuerbegünstigung profitieren können. Durch die ursprünglich geplante Einschränkung auf Realinvestitionen wäre gerade diese Berufsgruppe oftmals von der Begünstigung ausgeschlossen gewesen. Anbieter von Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) können nicht nur österreichische Wohnbaubanken sein, sondern aus unionsrechtlichen Gründen auch vergleichbare ausländische Wohnbaubanken. Hierbei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Anleihen der Förderung des Wohnbaus in Österreich dienen. Die für nach Juni 2014 endende Wirtschaftsjahre angeschafften Wohnbauanleihen müssen dem Betrieb zumindest vier Jahre gewidmet werden. Bei frühzeitigem Ausscheiden von investitionsbedingten Wohnbauanleihen kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen, bei vorzeitiger Tilgung von Wohnbauanleihen rettet innerhalb von zwei Monaten auch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Der Fokus auf Realinvestitionen und nun auch auf Wohnbauanleihen im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag besteht aus heutiger Sicht zwecks Evaluierung nur vorübergehend. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, soll wieder die alte Regelung gelten und daher der Erwerb von entsprechenden Wertpapieren begünstigend wirken. Bei bestehenden GmbHs mit weniger als 35.000 € Stammkapital (oftmals eine GmbH neu) bzw. bei der „gründungsprivilegierten GmbH“ entfällt nunmehr die Verpflichtung, eine Kapitalaufstockungsrücklage bzw. eine Gründungsrücklage zu bilden. Es soll vielmehr der Eigenverantwortung der Gesellschafter überlassen werden, wie sie zeitgerecht die bis längstens 1.3.2024 zu leistenden weiteren Einzahlungen auf den Mindestbetrag von 35.000 € aufbringen. Die kurzzeitig im Gesetzwerdungsprozess angedachte Verpflichtung, auf den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung bzw. auf das geringere Stammkapital (GmbH neu) hinzuweisen, besteht ebenso nicht mehr. Der Umstand der Gründungprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die geleisteten Einzahlungen ergeben sich jedoch aus dem Firmenbuch.

Neue NoVA trifft Autokäufer empfindlich

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist es mit 1. März 2014 auch zu beträchtlichen Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gekommen. Neu ist vor allem der Berechnungsmodus für die NoVA, welcher auf der so genannten Ökologisierungs-Formel basiert. Die „alte NoVA“ bestand aus einer tarifmäßigen NoVA in Abhängigkeit vom Kraftstoffverbrauch, aus einem Bonus/Malus-System und aus einem Zuschlag. Das einfachere Modell der „neuen NoVA“ basiert auf einem linear progressiven (Steuer)Tarif in Abhängigkeit vom Kohlendioxid (CO2) Ausstoß des Kraftfahrzeugs, wodurch es zu einer Begünstigung schadstoffarmer Fahrzeuge kommt. Fahrzeuge unter 90g CO2-Ausstoß je km haben einen Steuersatz von 0%, ab 90g/km steigt der Steuersatz progressiv im Verhältnis zum CO2-Ausstoß an. Der Höchststeuersatz von 32% gilt für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 250g/km. Die Berechnungsformel gestaltet sich wie folgt: (CO2-Emissionswert in g/km – 90g)/5; ein CO2-Ausstoß von 250g/km ergibt folglich einen Steuersatz von 32%. Bei einem CO2-Ausstoß über 250g/km fällt eine Zusatzsteuer von 20 € je Gramm CO2 pro Kilometer an. Bei Motorrädern errechnet sich der Steuersatz, indem der um 100 Kubikzentimeter verminderte Hubraum mit 0,02 multipliziert wird. Der Höchststeuersatz beträgt 20% und entspricht einem Motorrad mit 1100 Kubikzentimeter Hubraum. Unter 125 Kubikzentimeter Hubraum beträgt der Steuersatz 0%. Die Bemessungsgrundlage für die NoVA, auf welche der errechnete Steuersatz anzuwenden ist, ist üblicherweise der Kaufpreis des Fahrzeugs. Die daraus errechnete Belastung ist um einen Abzugsposten bzw. um einen Umweltbonus zu reduzieren, wobei es dadurch nicht zu einer Steuergutschrift kommen kann. Der Abzugsposten beträgt bis zum Jahresende 2014 bei mit Diesel betriebenen Fahrzeugen 350 € und bei anderen Fahrzeugen („Benzinern“) 450 €. Im Jahr 2015 wird der Abzugsposten für alle Fahrzeuge 400 € betragen und ab dem Jahr 2016 300 €. Bei Fahrzeugen mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, etc.) vermindert sich die NoVA bis 31.12.2015 um einen Umweltbonus von 600 €. Insgesamt führen die grundsätzlichen Änderungen bei der NoVA zu deutlichen Kostensteigerungen für PS-starke und im Regelfall schadstoffreichere Autos. Für Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet gelten weiterhin die alten NoVA-Bestimmungen, soweit sie vor dem 1. März 2014 erstmals im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen worden sind. Die NoVA bemisst sich nach den Umständen, welche im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs in der EU, in Österreich anzuwenden gewesen wären. Für die Bonus/Malus-Berechnung als Komponente der alten NoVA-Berechnung ist die Wertentwicklung des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Neben der NoVA als einmaligem Kostenfaktor stellen für Kraftfahrzeuge die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer wiederkehrende Belastungen dar. Für beide ist es durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 zu einer inflationsbedingten Anpassung gekommen, wobei dem Lenkungseffekt hin zu weniger antriebstarken und schadstoffärmeren Fahrzeugen große Bedeutung zukommt. Für Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht berechnete sich die motorbezogene Versicherungssteuer bisher, indem die Leistung in Kilowatt (kW) um 24 verringert wurde und dieser Betrag mit 0,55 € multipliziert wurde (Belastung pro Monat bei jährlicher Zahlungsweise). Nunmehr erhöht sich der Steuersatz gestaffelt nach Leistung wie folgt (siehe Tabelle). Bei monatlicher Zahlung erhöhen sich die Kosten zusätzlich um ca. 10%. Leistungsstufe Steuer pro kW und Monat (jährliche Zahlung) Motor-leistung bis zu 0 bis 24 kW Keine Steuer 25 bis 90 kW 0,62 € 90 kW/122 PS 91 bis 110 kW 0,66 € 110 kW/150 PS Ab 111 kW 0,75 € Die Änderung führt beispielsweise bei einem VW Golf mit 77 kW/105 PS – bei jährlicher Zahlungsweise – zu einer motorbezogenen Versicherungssteuer von 394,32 € und somit zu einer Erhöhung von rund 13%. Bei einem Mercedes SL 500 mit 285 kW/387 PS beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer nunmehr 2.224,44 € - dies entspricht einer Steigerung von rund 29%. Bei Motorrädern erhöht sich motorbezogene Versicherungssteuer von bisher 0,022 € auf 0,025 € pro Kubikzentimeter Hubraum. Wurde die Versicherungsprämie schon vor dem 1. März 2014 (Zeitpunkt der Erhöhung) entrichtet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die zusätzlichen Abgaben nachzufordern.

VwGH zum Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen

Das Reverse-Charge-System bestimmt den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer hin zum Leistungsempfänger und stellt eine Maßnahme zur Verhinderung von Steuerbetrug dar. Sofern der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die geschuldete Umsatzsteuer gleich als Vorsteuer geltend machen, wodurch keine Belastung aufgrund des Reverse-Charge-Systems eintritt. Das Reverse-Charge-System gilt auch für Bauleistungen. Darunter sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen sowie die Überlassung von Arbeitskräften, die diese Arbeiten ausführen, zu verstehen. Seit 2011 fallen auch Reinigungsleistungen unter die Bauleistungen. Der Begriff Bauwerk ist dabei weit auszulegen und umfasst neben Gebäuden sämtliche Hoch- und Tiefbauten (Straßen, Tunnels) sowie mit dem Boden fest verbundene Anlagen. Außerdem gehören Fenster, Türen, Böden oder auch Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände zu Bauwerken, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. So sind Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen oder auch Gaststätteneinrichtungen als fest verbundene Gegenstände anzusehen, auf welche das Reverse-Charge-System anzuwenden ist. Keine Bauleistungen sind jedoch ausschließlich planerische Leistungen von Architekten oder auch reine Beförderungsleistungen einschließlich Be- und Entladen von Material. Sind mit einer Lieferung von Material bloß untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden, liegt ebenso keine Bauleistung vor. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis musste der VwGH (GZ 2011/15/0049 vom 19.9.2013) beurteilen, ob die Lieferung von Innenraum-Deckenleuchten eine Bauleistung darstellt. Im gegenständlichen Fall hatte das Unternehmen durch einen Subunternehmer Metallschienen zur Befestigung der Lampen anbringen lassen. Das Bauunternehmen verrechnete die Lieferung der Lampen an den Kunden ohne Anwendung der Reverse-Charge-Regelung. Dies wurde vom Betriebsprüfer beanstandet, da die Lampen „fix auf das Gebäude“ montiert wurden und die Lieferung der Leuchten als Bauleistung zu qualifizieren sei. Der VwGH entschied in diesem Fall jedoch, dass ein Beleuchtungsköper ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt und somit die Lieferung von Leuchten keine Bauleistung darstellt – es kommt daher nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Die Montage von Trageschienen stellt bloß eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten dar und teilt daher das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.

Kurzinfo: Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2014

Bis spätestens Ende Februar 2014 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2013 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2013 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie für kaufmännische und technische Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen ist zu betonen, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann.

Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitsmedizinischer Tätigkeiten sowie Änderungen bei ärztlichen Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen

Arbeitsmedizinische Tätigkeiten Bisher wurden die Leistungen der Arbeitsmediziner umsatzsteuerfrei behandelt. Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung jedoch in Rz 948 eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass seit 1.1.2014 die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, die in erster Linie der Beratung des Arbeitgebers dienen, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Hiervon ausgenommen (d.h. weiterhin unecht umsatzsteuerbefreit) sind jedoch unter den Begriff der Heilbehandlung subsumierbare, medizinische Leistungen, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht werden. Darunter fallen die individuelle Beratung der Arbeitnehmer bzw. Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bzw. Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen, die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten. Im Falle einer in der Praxis üblichen (gemeinsamen) Gesamtabrechnung (nach Stunden oder nach Monatspauschalen) ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90% und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10% beträgt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen auf freiberuflicher Basis die arbeitsmedizinischen Leistungen gegenüber einer arbeitsmedizinischen Einrichtung erbracht werden. Eine genaue Abrechnung, das bedeutet eine Differenzierung der einzelnen Leistungen, ist selbstverständlich ebenso möglich, wird aber oftmals einen unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand erforderlich machen. Es besteht nach wie vor die Möglichkeit der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG), das sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz, also die steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze ohne Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen, im Veranlagungszeitraum 30.000 € (ohne Umsatzsteuer gerechnet) nicht übersteigt. Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen Grundsätzlich unterliegen ärztliche Gutachten nicht der Umsatzsteuerpflicht. Eine Ausnahme davon bestand bereits bisher u.a. für ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren (soweit diese nicht dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen wie beispielsweise Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit). Mit dem Wartungserlass wurde nunmehr klargestellt, dass ab 1.1.2014 auch ärztliche Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung prinzipiell umsatzsteuerpflichtig sind. Anwendungsfall werden dabei vor allem Verfahren im Zusammenhang mit Kunstfehlern und Haftungsfragen vor den Schlichtungsstellen in den Landesärztekammern sein. Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern bleiben jedoch unverändert umsatzsteuerfrei.

Umschulungskosten bei Anwendung einer Ausgabenpauschale

Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sofern Ausgabenpauschalierungen in Anspruch genommen werden, können neben dem Pauschalbetrag in der Regel allerdings keine weiteren Werbungskosten (mit Bezug zur gleichen Tätigkeit) geltend gemacht werden. Der UFS Wien (GZ RV/2338-W/13 vom 19.11.2013) hatte sich unlängst mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass ein technisch geschulter Softwarevertreter neben der Vertreterpauschale auch die Kosten für einen MBA-Lehrgang als Umschulungskosten geltend gemacht hat. Seitens des UFS wurde anerkannt, dass der MBA-Lehrgang auf die künftige Ausübung eines anderen Berufs abzielt, da der Steuerpflichtige einerseits seine Motive (Anstreben einer Führungsposition mit Personalverantwortung) plausibel darlegen konnte; andererseits gilt ein Lehrgang mit wirtschaftlichen Inhalten grundsätzlich nicht als privat veranlasst und schließlich hatte auch der aktuelle Dienstgeber keinen Nutzen für die Tätigkeit als Vertreter feststellen können und damit auch eine Kostentragung des MBA-Lehrgangs abgelehnt. Nach Auffassung des UFS betrifft die Pauschalierung somit nur die Abgeltung der Werbungskosten aus der Tätigkeit als Vertreter („werden Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden“), die Umschulungskosten zielen aber auf eine andere Tätigkeit und können daher trotz der Inanspruchnahme der Vertreterpauschale steuerlich abgesetzt werden. Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, eine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit oder deren Aufgabe (während der Umschulungsphase) ist dabei nicht erforderlich.

Abgabenänderungsgesetz 2014 - Regierungsvorlage

Neben der erfreulichen Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016 und der Erhöhung der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen auf 400 € sieht das Abgabenänderungsgesetz 2014 vor allem Einschränkungen und Nachteile für den Steuerpflichtigen vor. Die wichtigsten geplanten Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Aufgrund der teilweise schon ab März geplanten Neuerungen ist von einem raschen Gesetzwerdungsprozess auszugehen. Wegfall 75%-Grenze bei Verlustverrechnung und -vortrag Für natürliche Personen soll ab der Veranlagung 2014 die Verrechnungs- und Vortragsgrenze für Verluste (auch für Wartetasteverluste) i.H.v. 75% entfallen. Es wird damit der temporäre Nachteil eliminiert, welcher darin bestand, dass selbst bei ausreichend vorhandenen Verlusten zumindest 25% des Gewinns besteuert werden mussten Allerdings werden künftig mit dem Verlust oftmals Einkünfte ausgeglichen, die aufgrund des Progressionssystems sowieso keiner bzw. nur einer geringen Steuerbelastung unterliegen würden. In der Körperschaftsteuer findet die 75%-Grenze weiterhin Anwendung. Realinvestitionen für Gewinnfreibetrag In Wirtschaftsjahren, welche nach dem 30. Juni 2014 enden, soll es nicht mehr möglich sein, die Steuerbegünstigung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch den Erwerb entsprechender Wertpapiere (im Regelfall Staatsanleihen) zu nutzen. Künftig müssen also ausschließlich körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft werden. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungshängig. Eine Ersatzbeschaffung durch Wertpapiere ist künftig nur noch eingeschränkt möglich. Die umstrittene Neuregelung soll zwecks Evaluierung vorerst bis 2016 gelten. Die ursprünglich befristete Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetrags bei entsprechend hohen Gewinnen soll vergleichbar der (befristeten) Solidarabgabe bei hohen unselbständigen Einkünften auch in Zukunft beibehalten werden. Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen Die beschränkte Steuerpflicht soll auf Zinsen i.S.d. EU-Quellensteuergesetzes (wenn KESt einzubehalten war) ausgedehnt werden und betrifft daher Zinsen aus Einlagen bei inländischen Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren. Keine Änderungen ergeben sich für (natürliche) Personen, auf die das EU-Quellensteuergesetz anzuwenden ist. Erzielen Steuerpflichtige aus Drittstaaten solche Einkünfte, so soll es künftig zu einem KESt-Abzug kommen. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen wird eingeschränkt Nach dem 28. Februar 2014 soll der Betriebsausgabenabzug für Gehaltszahlungen, welche 500.000 € pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, wegfallen. Davon betroffen sind so genannte „Manager-Spitzengehälter“, wobei vorausgesetzt wird, dass es sich um echte Dienstnehmer bzw. vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen handelt (inklusive überlassener Personen). Die 500.000 €-Grenze ist nicht nur für Aktivbezüge relevant, sondern auch i.Z.m. Abfertigungen, Pensionen, Abfindungen sowie bei der Rückstellungsbildung für zukünftige Entgeltsansprüche. Werden Gehaltskosten (z.B. von Vorständen oder GmbH-Geschäftsführern) im Konzern im Wege einer Konzernumlage weiterbelastet, so hat eine Aliquotierung der abzugsfähigen Aufwendungen bei den zahlenden Konzerngesellschaften unter Berücksichtigung der 500.000 €-Grenze zu erfolgen. Rückzieher bei GmbH-Mindeststammkapital Erst mit Juli 2013 war es möglich geworden, eine österreichische GmbH („GmbH-light“) mit einem Mindeststammkapital von nur 10.000 € zu gründen. Damit zusammenhängend wurde auch die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 € pro Jahr gesenkt und auch Kapitalherabsetzungen (zumeist von 35.000 € auf 10.000 €) möglich gemacht. Mit 1. März 2014 soll das Mindeststammkapital wieder auf den alten Betrag von 35.000 € erhöht werden, ebenso die Mindest-KöSt auf 1.750 € pro Jahr. Für gründungsprivilegierte GmbHs soll es für die Anfangsphase von maximal 10 Jahren der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, eine Bareinlage von nur 5.000 € anstatt von sonst regelmäßig 17.500 € zu leisten. Aufgrund des geringeren Haftungskapitals müssen solche GmbHs auf Geschäftsseiten, Websites etc. auf das Gründungsprivileg hinweisen. Für die ersten 5 Jahre ist eine reduzierte Mindest-KöSt von jeweils 125 € pro Quartal vorgesehen, für die weiteren 5 Jahre soll die Mindest-KöSt jeweils 250 € pro Quartal betragen. Gründungsprivilegierte GmbHs müssen nach spätestens 10 Jahren die gesetzlichen Mindesteinlagen erreicht haben, weshalb sie jeweils ein Viertel ihres Jahresgewinns als Gründungsrücklage dotieren müssen. Wird die Mindesteinzahlung von 17.500 € vor Ablauf der 10jährigen Gründungsphase erreicht, kann die Rücklage aufgelöst werden – im gegenteiligen Fall ist das nicht möglich. Eine bis dato gegründete GmbH–light darf das geringe Stammkapital maximal 10 Jahre beibehalten und muss spätestens dann eine Kapitalerhöhung durchführen. Korrespondierend zur Gründungsrücklage ist daher ein Viertel des jährlichen Bilanzgewinns in eine „Kapitalaufstockungsrücklage“ einzustellen, um das erforderliche Kapital von oftmals 12.500 € ansammeln zu können. Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung Der Anwendungsbereich der Gruppenbesteuerung soll eingeschränkt werden, indem ab 1.3.2014 keine ausländischen Körperschaften in die Gruppe aufgenommen werden dürfen, es sei denn sie sind in einem EU-Staat ansässig oder es besteht mit dem entsprechenden Staat ein umfassendes Amtshilfeabkommen. Befinden sich solche Gesellschaften bereits in der Unternehmensgruppe, so gelten sie ab 1.1.2015 als ex lege ausgeschieden. Die Nachversteuerung der zugerechneten Verluste erfolgt in den Jahren 2015 bis 2017 zu jeweils 1/3. Überdies soll die Verlustverwertung ab 2015 eingeschränkt bzw. verzögert werden, da höchstens 75% der Summe der Einkünfte aller unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers zur laufenden Verlustverwertung herangezogen werden können. Nicht berücksichtigte Verluste gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Darüber hinaus soll die Firmenwertabschreibung in der Gruppe für ab 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen entfallen. Noch offene Fünfzehntel früherer Beteiligungsanschaffungen können weiterhin geltend gemacht werden, wenn der (damals bei dem Beteiligungserwerb erwartete) steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung als für einen niedrigeren Kaufpreis maßgeblich nachgewiesen werden kann. Alles neu bei der NoVA Die Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll künftig vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs abhängen und einem progressiven Tarif folgen. Die Neuregelung tritt mit 1. März in Kraft und wird bei Fahrzeugen mit einem hohen CO2-Ausstoß vermutlich zu deutlichen Preissteigerungen führen. Allerdings ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Wenn für ein Fahrzeug bis inklusive 15.2.2014 ein Kaufvertrag abgeschlossen wird und das Fahrzeug bis zum 30.6.2014 ausgeliefert bzw. dem Kunden übergeben wird, so kann die NoVA nach der (alten und oftmals günstigeren) Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnet und abgeführt werden.

Umsatzsteuer-Wartungserlass 2013

Im Zuge der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien wurden von der Finanzverwaltung folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen: Eigenverbrauchsbesteuerung für Jobtickets: Werden dem Arbeitnehmer unentgeltlich Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt, so unterliegt dies der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Arbeitgeber muss daher 10% vom Nettobetrag des Fahrscheins (der Netzkarte) als Umsatzsteuer abführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag leistet. Nachweis innergemeinschaftliche Lieferung: Die Beförderung oder Versendung ist im Abholfall mittels einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises und einer Vollmacht sowie durch eine Erklärung („Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ Anhang 5 der UStR) nachzuweisen. Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden, ist eine Bestätigung („Erklärung über den Empfang von Waren“ Anhang 6 der UStR) zu erbringen. Leistungen mit der Vermutung einer nicht unternehmerischen Verwendung: Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung der UID bei Leistungen, für die eine private Nutzung vermutet wird, muss der Leistungsempfänger zusätzlich eine Bestätigung ausstellen und die unternehmerische Verwendung dokumentieren. Davon betroffen sind u.a. Abos von Online-Zeitungen und Zeitschriften, das Herunterladen von Filmen und Musik, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Nachhilfeunterricht, Krankenhausbehandlungen, häusliche Pflegeleistungen, Kinderbetreuung oder Nachhilfeunterricht. Seminar- und Konferenzraumvermietung: Zu den Nebenleistungen dieser als Grundstücksvermietung eingestuften Tätigkeit zählen u.a. Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung und Projektoren in üblichem Ausmaß. Als selbständige Leistungen gelten hingegen Bühnentechnik, Catering, Getränke, Garderobe inklusive Personal und Sicherheitspersonal. Die Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und selbständigen Leistungen ist vor allem aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze bzw. unechter Steuerbefreiungen (Grundstücksvermietung) von Bedeutung. Portfolioverwaltung: Es handelt sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Verwaltung des Vermögens und die einzelnen Transaktionen getrennt verrechnet werden. Kreditgewährung bei Factoring: Sofern die Kreditgewährung keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt aufweist, handelt es sich um eine Nebenleistung. Eine eigenständige (steuerfreie) Leistung stellt die Kreditgewährung dann dar, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt oder die Kreditgewährung getrennt vereinbart und abgerechnet wird. Rechnungen: Der gleichzeitige Versand elektronischer Rechnungen an den Leistungsempfänger und einen für ihn empfangenden Dritten (z.B. Steuerberater) löst keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung aus. Die für Papierrechnungen geltenden technischen Verfahren zur Aufbewahrung sind auch für elektronische Rechnungen ausreichend.

Aktuelle UFS-Entscheidungen zu außergewöhnlichen Belastungen

In jüngerer Zeit sind einige interessante UFS-Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Versagung von außergewöhnlichen Belastungen gefallen. Nachstehend ein kurzer Überblick: Vom Erben getragene Begräbniskosten stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, wenn sie nicht durch den Wert des Nachlasses gedeckt sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Erbe anlässlich einer noch zu Lebzeiten durchgeführten Vermögensübertragung verpflichtet hat, u.a. nach dem Ableben des Übertragenden die Kosten des Begräbnisses zu übernehmen. Solche im Rahmen von Übergabeverträgen (beispielsweise anlässlich der Übertragung von Liegenschaftsvermögen) getätigten Zusagen hindern auch dann die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, wenn diese wie im Anlassfall schon mehr als 25 Jahre zurückliegen (UFS vom 21.10.2013, GZ RV/2366-W/13). Fußpflegekosten stellen jedoch auch bei Vorliegen einer Behinderung keine ärztlich verordneten Therapiekosten dar, sondern werden vom Behindertenpauschbetrag abgedeckt. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 75 € und 736 € im Jahr. Eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist demnach nicht möglich (UFS vom 13.10.2013, GZ RV/1857-W/13). Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplans stehen, wird den Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behinderungskosten für gewöhnlich nicht entsprochen - insbesondere dann nicht, wenn es sich um von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbare Kosten wie für Vitaminpräparate handelt. Bei Kosten der Freizeitgestaltung besteht zwischen nicht behinderten und behinderten Personen kein Unterschied. Diese Aufwendungen stellen generell nicht abzugsfähige Kosten dar. Auch bei behinderten Personen handelt es sich nicht um typische Kosten der Heilbehandlung - selbst dann nicht, wenn eine Verbesserung des Allgemeinzustandes durch Erholung wie bei einem Urlaub oder durch die Teilnahme an einem Ferienaufenthalt angestrebt wird. Mit dieser Überlegung versagte der UFS (GZ RV/0729-L/13 vom 8.10.2013) die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV)

Ende November 2013 wurde vom BMF eine Verordnung zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung veröffentlicht (BGBl. II 369/2013), welche mit 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Die Intention dieser Regelung ist es, Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsvorgänge durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) zu unterbinden. Folgende Umsätze sind ab 1.1.2014 davon betroffen: Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, sofern das ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 € beträgt. Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Energiehändler. Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten. Lieferungen von bestimmten Metallen. Betroffen sind vor allem rohe Edelmetalle wie Diamanten, Gold und Silber sowie Waren aus unedlen Metallen wie Eisenrohre oder Drähte aus Aluminium. Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedoch Erzeugnisse wie Schrauben, Bolzen, Nieten und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl sowie Haushaltsartikel wie Schwämme oder Putzlappen zum Scheuern und Polieren aus Eisen oder Stahl. Im Einzelfall ist ein Abgleich mit Kapitel 71 und Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur sowie den im Detail angeführten Ausnahmepositionen in der Verordnung erforderlich. Nicht in den Anwendungsbereich fallen auch Umsätze, für welche die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder die Differenzbesteuerung gilt. Sofern Zweifel bestehen, ob eine Lieferung unter die Verordnung fällt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die übergegangene Steuerschuld ist in Kennzahl 032, die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 in der Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeitraum zwischen Veröffentlichung und Anwendung der Verordnung sehr kurz ausfällt, sind in der Praxis in den ersten Monaten Umsetzungsschwierigkeiten zu erwarten. Zu beachten ist insbesondere: Empfänger der unter die Verordnung fallenden Leistungen dürfen ab 1.1.2014 keine Rechnungen mit dem Ausweis einer Umsatzsteuer akzeptieren (es kommt ja zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sofern Sie die oben genannten Leistungen erbringen, stellen Sie ab 1.1.2014 keine Umsatzsteuer in Rechnung, da es anderenfalls zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kommt! Gerade bei Branchen (beispielsweise Stahl- und Metallhandel), bei denen geführte Artikel zum Teil unter die Verordnung und zum Teil nicht in den Anwendungsbereich für das Reverse-Charge-System fallen und die täglich eine Vielzahl von Rechnungen ausstellen, sind entsprechende Vorkehrungen in den IT-gestützten Fakturierungsprogrammen zu treffen.

Geplante steuerliche Änderungen im neuen Regierungsprogramm

Im Dezember hat die neue Bundesregierung ihr über 100 Seiten starkes Arbeitsprogramm für die Jahre 2013 bis 2018 veröffentlicht. Ausgewählte aus steuerlicher Perspektive interessante geplante Änderungen und Maßnahmen werden nachfolgend näher dargestellt. Abschaffung Gesellschaftsteuer, Sanierungsbonus anstelle von Schwarzarbeit Mit dem Ziel, eine neue Gründerwelle auszulösen sollen verbesserte Fördervoraussetzungen im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFÖG) geschaffen werden. Mitunter sollen bereits nach 5 anstelle von bisher 15 Jahren seit der letzten unternehmerischen Tätigkeit Förderungen in Anspruch genommen werden können. Zukünftig sollen interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen möglich sein. Zur Eindämmung von Schwarzarbeit ist ein Sanierungsbonus in Form der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerkosten geplant. Davon sind Arbeitskosten umfasst mit einem Maximalbetrag von 6.000 €. Mit 1. Jänner 2014 soll der Unfallversicherungsbeitrag um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden. Abgabenbegünstigte Mitarbeitererfolgsbeteiligungen sind geplant bzw. unter Umständen auch begünstigte Prämien für Arbeitgeber, die keinen Gewinn ausweisen können. Die Stärkung des österreichischen Finanz- und Kapitalmarkts soll die bedarfsgerechte Finanzierung der österreichischen Unternehmen sicherstellen, wobei insbesondere kleinen Unternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden soll (z.B. durch die Börsefähigkeit von KMU-Finanzierungsgesellschaften). Mit 1.1.2016 soll als Maßnahme zur einfacheren Eigenkapitalfinanzierung die Gesellschaftsteuer abgeschafft werden! Zwecks Kompensation des dadurch entfallenden Steueraufkommens wird die steuerliche Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen an Finanzierungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern und Steueroasen komplett gestrichen. Entbürokratisierung, Vereinfachung der Lohnverrechnung In keinem Regierungsprogramm darf das Ziel der Entbürokratisierung fehlen, wodurch Kosten und Zeitaufwand massiv reduziert werden sollen. Die geplanten Entlastungen werden jedoch voraussichtlich nur im Rahmen einer Steuerreform und Lohnnebenkostensenkung umsetzbar sein. Steuerrelevant sind hierbei z.B. die geplante Erhöhung der Wertgrenzen für die Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG. Diese Melde- bzw. Mitteilungspflicht betrifft etwa Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder, Stiftungsvorstände, Vortragende, Lehrende und Unterrichtende usw. Die mittlerweile überaus komplexe Lohnverrechnung soll stark vereinfacht werden. Als Lösungsschritte sind dabei eine weitgehende Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen im ASVG und im EStG vorgesehen wie auch eine Zusammenfassung von Beitragsgruppen im Sozialversicherungsrecht. Darüber hinaus soll die tägliche Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung (für 2014: 30,35 €) abgeschafft werden und auch die unterschiedlichen Fristen im ASVG und in der BAO harmonisiert werden. Im Bereich Land- und Forstwirtschaft ist die Anhebung der Buchführungsgrenze von 400.000 € auf 550.000 € Umsatz geplant. Überdies sollen steuerlich begünstigte Risikoausgleichsmaßnahmen eingeführt werden. Familie und leistbares Wohnen Im Bereich Familie und Kinder soll das pauschale Kinderbetreuungsgeld zu einem flexibel nutzbaren Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) weiterentwickelt werden, wodurch Transparenz und Flexibilität erhöht werden können. Sofern budgetär machbar, ist ab Juli 2014 die Weiterentwicklung der Familienbeihilfe angedacht – insbesondere durch Bündelung der Förderung, höhere Transparenz und breitere Zugänglichkeit. Um die Schaffung von Wohnraum leistbarer zu machen soll die Mietvertragsgebühr (Bestandvertragsgebühr) entfallen, sofern es sich um den erstmaligen Mietvertragsabschluss zwecks Hauptwohnsitzbegründung für unter 35-Jährige handelt. Vereinfachung und höhere Transparenz des Steuersystems Bei entsprechend budgetären Spielräumen ist angedacht, den Eingangssteuersatz unter gleichzeitiger Abflachung der Progression in Richtung 25% abzusenken. Die maximale Deckelung des Sachbezugs für Dienstautos wird von 600 € auf 720 € angehoben (unter Beibehaltung der Luxustangente von 40.000 €). Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag soll vorerst bis 2016 befristet auf Realinvestitionen, welche wachstums- und beschäftigungsfördernd wirken, eingeschränkt werden. Bei der Gruppenbesteuerung ist u.a. eine Einschränkung der Firmenwertabschreibung geplant. Außerdem soll die Abzugsfähigkeit bzw. Vortragsfähigkeit von Verlusten geändert werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches wird abgeschafft. Im Umsatzsteuergesetz soll die Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von derzeit 150 € auf zumindest 400 € angehoben werden. Vereinfachungen bei der NoVA und Erarbeitung eines Entwurfs für eine Gebührenreform.

Steuertermine 2014

Hinweis: Regelmäßige Fristen i.Z.m. UVA, ESt-VZ, KSt-VZ, Lohnabgaben etc. sind nicht angeführt. Jänner Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2013 für geringfügig Beschäftigte Februar Bis 1.2. Übermittlung Jahreslohnzettel 2013 (L16) in Papierform Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2013 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2013 Bis 28.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse ELDA-Meldung bestimmter Honorare sowie Jahreslohnzettel 2013 (L16 und E 18) - Bei unterjährigem Ausscheiden aus Dienstverhältnis aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Meldepflicht von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Bis 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2013 bei Stadtkasse/Gemeinde April Bis 30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2013 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Juni Bis 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2013 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2013 aus Nicht-EU-Ländern September Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2013 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2013 Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2014 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt Oktober Ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2013 Bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Dezember Bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2013 Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2009 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab