2016

Nutzungsdauer von Baugeräten in der österreichischen Baugeräteliste - Update

Einen für die Praxis der Bauwirtschaft wichtigen Arbeitsbehelf stellt die österreichische Baugeräteliste (ÖBGL 2009) dar. Diese enthält nicht nur Grundlagen für inner- und zwischenbetriebliche Verrechnungssätze, sondern liefert auch Werte für die übliche Nutzungsdauer von mehr als 1.000 Baugeräten. Die in der Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern werden daher oftmals für Bilanzierungs- und Steuerzwecke herangezogen. Das BMF (BMF-010203/0407-VI/2015 vom 18.12.2015) hat nunmehr darüber informiert, unter welchen Umständen die Nutzungsdauern laut Baugeräteliste auch für steuerliche Zwecke als Abschreibungszeitraum akzeptiert werden. Demnach ist steuerlich von einem um 50% erhöhten Wert für die Nutzungsdauer auszugehen. Beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer laut Baugeräteliste 6 Jahre, so ist die steuerliche Abschreibungsdauer mit 9 Jahren anzunehmen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war diese Vorgehensweise erstmals für jene Anlagen zu wählen, die im Veranlagungsjahr 2005 (!) zu erfassen sind. Letztmalig gilt sie für Baugeräte, welche in vor dem 1.1.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden bzw. werden. Für zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen die steuerlichen Nutzungsdauern nach anderen Gesichtspunkten ermittelt wurden, ist aus Verwaltungsvereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen hingegen keine Änderung mehr vorzunehmen.

Kurz-Info: Grundstückswert-Pauschalwertmethode - Berechnungsprogramm der Finanzverwaltung ab März geplant

In der KI 01/16 haben wir über die neue Grundstückswertverordnung berichtet. Demnach ist ab 2016 der Grundstückswert zur Berechnung der Grunderwerbsteuer entweder nach der Pauschalwertmethode oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels zu ermitteln. Die Finanzverwaltung arbeitet derzeit an einem Berechnungsprogramm für die Anwendung des Pauschalwertmodells. Seitens des Finanzministeriums ist es beabsichtigt, dieses Programm bis spätestens Mitte März 2016 auf der BMF-Homepage zur Verfügung zu stellen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten.

Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten im Zuge der Liquidationsbesteuerung

In einer am 13. Jänner 2016 veröffentlichten Information (BMF-010203/0002-VI/6/2016) hat das BMF seine Sichtweise betreffend der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Liquidationsergebnisses dargelegt. Generell gilt dabei, dass am Ende der Abwicklung nicht getilgte Verbindlichkeiten den Liquidationsgewinn erhöhen. In der Praxis kann es folgende Sonderkonstellationen geben: Liquidation eines Gruppenmitglieds Das steuerliche Liquidationsergebnis des Gruppenmitglieds, in dem die Auflösung nicht getilgter Verbindlichkeiten enthalten ist, wird dem Gruppenträger zugerechnet. Soweit im zusammengefassten Gruppenergebnis Liquidationsgewinne des Gruppenmitglieds enthalten sind, ist die 75%ige Vortragsgrenze nicht anzuwenden. Liquidation des Gruppenträgers Der Eintritt in die Liquidationsbesteuerung führt zur Beendigung der Unternehmensgruppe. Es ist daher wie bei der Liquidation von nicht einer Unternehmensgruppe zugehörigen Körperschaften vorzugehen (siehe nachfolgend). Liquidation außerhalb eines Insolvenzverfahrens Das steuerliche Liquidationsergebnis, in dem die Auflösung nicht getilgter Verbindlichkeiten enthalten ist, ist um vorhandene Verlustvorträge zu kürzen. Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Da bei Insolvenzverfahren, bei denen die Körperschaft über keine ausreichend hohen steuerlichen Verlustvorträge verfügt, die aufgrund der nicht getilgten Verbindlichkeiten (zusätzlich) anfallende Körperschaftsteuer regelmäßig zur Masseunzulänglichkeit führt, soll unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer festgesetzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Verteilungsquote für die Insolvenzmasse bis zu 20% beträgt.

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungsperson

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern u.a. dann als außergewöhnliche Belastung, wenn die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) erfolgt. Laut Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2015 (GZ 2012/15/0211) ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt wird. Dieses Erkenntnis steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis zumal in den Richtlinien der Finanzverwaltung festgelegt ist, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden (bei Personen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) ausreichend ist, um als pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG zu gelten. Seitens der Finanzverwaltung wurde nun am 4. Jänner 2016 eine Information (BMF-010222/0001-VI/7/2016) herausgegeben, dass trotz der strengeren Auslegung des VwGH für das Jahr 2015 eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden weiterhin für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend angesehen wird.

Aufteilung von Kosten bei gemischt genutzter Wohnung

Bekanntermaßen können mit der Vermietung eines Mietobjekts zusammenhängende Aufwendungen nicht nur während tatsächlicher Vermietung steuerlich geltend gemacht werden (keine Liebhaberei vorausgesetzt!), sondern bereits vor der Erzielung von Mieteinnahmen. Außerdem sind Aufwendungen auch bei einem zwischenzeitlichen Leerstand des Mietobjekts – mit anderen Worten während der Unterbrechung der Einnahmenerzielung – als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Hingegen ist eine steuerliche Geltendmachung entsprechender Aufwendungen dann nicht mehr möglich, sobald während eines solchen Leerstands der Entschluss gefasst wird, zukünftig das Wohnobjekt nicht mehr zur Einnahmenerzielung, sondern zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses zu nutzen. Anders ist die Situation allerdings, wenn das Wohnobjekt zeitlich abwechselnd vermietet wird und dann wiederum für eigene Wohnzwecke genutzt wird – im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ferienwohnung, welche zeitweise an Gäste vermietet wird, dann aber wieder auch für eigene Zwecke vom Vermieter genutzt wird. Jene Kosten, die ausschließlich durch die Vermietung bedingt sind, können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hingegen sind jene Kosten auszuscheiden, welche ausschließlich mit der privaten Nutzung (für eigene Wohnzwecke) zusammenhängen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0012 vom 25.11.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, was mit jenen Kosten der gemischt genutzten Wohnung erfolgen soll, welche nicht ausschließlich der Vermietung oder der Eigennutzung zuordenbar sind. Der VwGH kam zur Entscheidung, dass solche Kosten (im Regelfall Fixkosten) als gemischt veranlasst aufzuteilen sind, sofern weder die steuerlich unbeachtliche Eigennutzung noch die steuerlich relevante Vermietung als völlig untergeordnet anzusehen sind. Sofern, wie im vorliegenden Fall, die Eigennutzung prinzipiell jederzeit möglich ist, hat die Aufteilung der Fixkosten als gemischt veranlasste Aufwendungen in dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen.

Fremdüblichkeit eines Mietvertrags zwischen nahen Angehörigen

Es ist der fehlende Interessensgegensatz (wie er typischerweise zwischen einander fremden Vertragsparteien anzunehmen ist), der dazu führt, dass von der Finanzverwaltung besonders strenge Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gestellt werden. Das Bundesfinanzgericht hatte sich unlängst (GZ RV/3100919/2010 vom 18.11.2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Ehepaar ein Wohnhaus und eine Arztpraxis an seinen Sohn vermietete. Fraglich war dabei, ob diese Vermietung unter nahen Angehörigen ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich anzuerkennen sei. Die mit der Versteuerung der Einnahmen verbundenen Vorteile liegen in der (ertragsteuerlichen) Geltendmachung der mit der Vermietungstätigkeit zusammen-hängenden Aufwendungen sowie in dem Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Errichtungskosten der Gebäude. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. In dem konkreten Fall wurden von dem Finanzamt mehrere Aspekte dargelegt, welche gegen eine fremdübliche Vermietung sprechen würden. Unter anderem wurde das Mietentgelt für das Wohnhaus nachträglich erhöht, es erfolgte eine verspätete Zahlung des Mietentgelts wie auch des Mieterhöhungsbetrags für die ersten Monate, die Vereinbarung bzgl. der Indexierung des Mietentgelts sei fremdunüblich, der Mieter habe die Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen und es existierte kein schriftlicher Mietvertrag in den ersten Monaten. Das BFG prüfte jeden Aspekt im Detail und war dabei vielfach gegenteiliger Ansicht. So führt etwa die fehlende Schriftlichkeit einer vertraglichen Vereinbarung per se nicht zur steuerlichen Negierung des Vertragsverhältnisses. Wichtig ist hingegen, dass bedeutende Vertragsbestandteile wie etwa Höhe des Bestandzinses oder der zeitliche Geltungsbereich des Vertrags mit ausreichender Deutlichkeit fixiert sind. Es sei somit durchaus fremdüblich, wenn zu Beginn des Mietverhältnisses eine mündliche Vereinbarung bestand, welche wenige Monate später schriftlich beurkundet wurde. Insgesamt konnte an der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses lediglich dahingehend gezweifelt werden, dass das Mietentgelt abweichend vom Vertrag erst am 19. jedes Monats (anstelle des Monatsersten) entrichtet wurde und dass der Erhöhungsbetrag in einem Jahr erst im April anstelle Anfang Jänner nachgezahlt wurde. Auf das wesentliche Gesamtbild abstellend kam das BFG jedoch zur für den Steuerpflichtigen erfreulichen Entscheidung, dass diese beiden Aspekte nicht zur Versagung der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses führen. Es handelt sich dabei nämlich um Unregelmäßigkeiten, welche auch bei Mietverhält-nissen zwischen fremden Dritten durchaus vorkommen.

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 29.2.2016

Bis spätestens Ende Februar 2016 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2015 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2015 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist zu betonen, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonto

Forderungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gegenüber ihren Gesellschaftern, welche oftmals gleichzeitig in der Gesellschaft auch die Geschäftsführerfunktion bekleiden, werden von der Finanzverwaltung traditionell kritisch gesehen und nicht selten in Richtung verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. In den letzten beiden Jahren hat sich die Judikatur des VwGH dahingehend bewegt, dass selbst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zu Laufzeit und Tilgungsmodalitäten oder das Nichtvorliegen einer Besicherung nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechender KESt-Vorschreibung führt. Sofern die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht des Gesellschafters tatsächlich eine Verbindlichkeit von ihm gegenüber der Gesellschaft darstellt und eine Rückzahlung ernsthaft gewollt und auch aufgrund seiner Bonität möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judikatur des VwGH (zuletzt vom 26.2.2015, GZ 2012/15/0177 – siehe auch KI 05/15) um keine verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Linie zeigt nun auch in der Spruchpraxis des BFG entsprechende Wirkung. In einer jüngst ergangenen Entscheidung (GZ RV/2100720/2015 vom 28.9.2015) hat das BFG in einem Verfahren, bei welchem es neben verfahrenstechnischen Fragen auch um die Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers ging, festgehalten, dass neben dem vorhandenen Privatvermögen und anderen Einkünfte auch der Wert der Gesellschaftsanteile selbst in die Bonitätsprüfung einbezogen werden kann. Die Dokumentation der ernsthaften Rückzahlungsabsicht kann insbesondere durch jährliche Anerkenntnis der Verbindlichkeit im Rahmen der Beschlussfassung zum Jahresabschluss, durch Bezahlen der laufenden Zinsen oder durch andere laufende Einzahlungen auf das Verrechnungskonto erfolgen. Die neue Entscheidungspraxis ist zu begrüßen, da sie auf die materiellen Fragen der Rückzahlungsabsicht und Rückzahlungsfähigkeit abstellt und weniger formale Aspekte in den Vordergrund rückt. Aus Vorsichtsgründen sollte aber dennoch weiterhin auf die Schriftlichkeit von Vereinbarungen und auf die Festlegung fremdüblicher Laufzeiten und Konditionen geachtet werden, da im Falle eines fraglichen Gesamterscheinungsbilds auch formale Aspekte auf eine fehlende Fremdüblichkeit hindeuten können.

Senkung des IESG-Zuschlags mit 1.1.2016

Der Arbeitgeber hat für bestimmte Arbeitnehmer einen Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zu leisten. Nachdem dieser mit 1.1.2015 bereits von 0,55% auf 0,45% gesenkt wurde, tritt jetzt mit 1.1.2016 eine weitere Reduktion ein. Der IESG-Zuschlag beträgt ab 1.1.2016 0,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer).

Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Wie zuletzt in der KI 05/14 berichtet, drängen die Sozialversicherungen schon länger darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich dabei für die Sozialversicherungsträger die Informationsbeschaffung, da bislang keine automatische Meldung der in der Einkommensteuer endbesteuerten Gewinnausschüttungen erfolgt ist. Mittlerweile ist im Handbuch - Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka 1) in FinanzOnline die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die GSVG-pflichtversichert sind, ab 1.1.2016 vorgesehen. Ab 2016 erhält die Sozialversicherung somit die Daten zu den Gewinnausschüttungen, sodass diese künftig auch in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden können. Für alle, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Bei vielen Gesellschafter-Geschäftsführern sollte daher die Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die Sozialversicherungspflicht zu keinen materiellen Konsequenzen führen. Für die Zeit vor 2016 laufen noch Verhandlungen. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Grundstückswertverordnung als wichtiger Bestandteil der "Grunderwerbsteuer neu"

Die „Grunderwerbsteuer neu“ ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass anstelle des (dreifachen) Einheitswertes ab 1.1.2016 der sogenannte Grundstückswert als Bemessungsgrundlage gilt, welcher deutlich näher am Verkehrswert liegt und somit bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienkreis oftmals zu einer höheren Grunderwerbsteuerbelastung führen kann. Der Begriff des Grundstückswerts wurde im GrEStG neu geschaffen und durch die Grundstückswertverordnung (GrWV), welche Ende Dezember 2015 final beschlossen wurde, präzisiert. Grundsätzlich kommt der Grundstückswert immer dann zur Anwendung, wenn keine Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks vorliegt - außerdem kommt er bei Vorgängen nach dem UmgrStG wie auch bei Anteilsvereinigungen zum Einsatz. Der Grundstückswert lässt sich auf drei unterschiedliche und gleichwertige Arten bestimmen. Der Steuerpflichtige ist folglich nicht dazu verpflichtet, mehrere Varianten der Grundstückswertberechnung vorzunehmen oder auch den höchsten ermittelten Wert heranzuziehen. Der Grundstückswert kann entweder mithilfe des Pauschalwertmodells ermittelt werden oder aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Außerdem kann bei entsprechendem Nachweis auf den niedrigeren gemeinen Wert abgestellt werden, wobei es bei Rückgriff auf ein Sachverständigengutachten sogar zur Beweislastumkehr kommt. Wichtig ist auch, dass die Ermittlungsmethode für jede wirtschaftliche Einheit frei gewählt werden kann. Bei Anwendung des Pauschalwertmodells entspricht der Grundstückswert der Summe aus Grundwert und Gebäudewert. Grundsätzlich sollen dabei die Grundstückslage, die Bauweise, die Nutzung, die Fläche und der Erhaltungszustand des Gebäudes berücksichtigt werden. Im Detail ist die Berechnung durchaus komplex und basiert bei der Grundwertberechnung auf Parametern wie dem beim Finanzamt eruierbaren Bodenwert oder einem von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen Hochrechnungsfaktor (z.B. Hochrechnungsfaktor 5,5 für den 17. Wiener Gemeindebezirk oder Hochrechnungsfaktor 3 für Bad Aussee). Für die Ermittlung des Gebäudewertes stellt die Nutzfläche bzw. die Bruttogrundrissfläche die Ausgangsbasis dar, welche mit dem Baukostenfaktor zu multiplizieren ist. Die Verordnung legt den Baukostenfaktor pro m2 für die verschiedenen Bundesländer fest. Dieser beträgt beispielsweise in Wien 1.470 €/m2 und im Burgenland 1.270 €/m2. Anpassungen in Form von Abschlägen können sich zur Berücksichtigung von Art und Alter des Gebäudes ergeben. Dabei spielt es für den Altersabschlag auch eine Rolle, ob das Gebäude in den letzten Jahren einer Sanierung oder Teilsanierung unterzogen wurde. Betreffend die Gebäudekategorie wird es grundsätzlich zum Ansatz des 100%igen Baukostenfaktors kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch zu Abschlägen kommen, so z.B. bei Fabriksgebäuden (Ansatz mit 60%) oder einfachsten Gebäuden (Ansatz mit 25%). Bei der „Altersbegünstigung“ ist zu beachten, dass diese durch Sanierungen bzw. Teilsanierungen verringert wird. Von einer Sanierung ist auszugehen, wenn vier von fünf Maßnahmen innerhalb der letzten 20 Jahre vor der Übertragung durchgeführt worden sind. Wurden in diesem Zeitraum „nur“ zwei Maßnahmen durchgeführt, handelt es sich um eine Teilsanierung. Die möglichen Sanierungsmaßnahmen umfassen die Erneuerung des Außenverputzes mit Erhöhung des Wärmeschutzes, den erstmaligen Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen, den erstmaligen Einbau oder Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- oder Heizungsinstallationen, den erstmaligen Einbau oder Austausch von Badezimmern und den Austausch von 75% der Fenster. Alternativ zum Pauschalwertmodell kann der Grundstückswert auch anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Für Erwerbsvorgänge im Jahr 2016 (Steuerschuld entsteht vor dem 1.1.2017) ist ausschließlich der Immobilienpreisspiegel der WKO, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder heranzuziehen. Vergleichbar dem Pauschalwertmodell ist auch hier ein Abschlag von 28,75% vorzunehmen, um zum Grundstückswert zu gelangen. Für Erwerbsvorgänge nach dem Jahr 2016 bzw. bei denen die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, ist ausschließlich der zuletzt gültige Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria maßgebend - auch hier ist ein Abschlag von 28,75% zu berücksichtigen. Ob das Pauschalwertmodell oder der Immobilienpreisspiegel günstiger ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Für Wien betrachtet könnte z.B. sein, dass bei der Übertragung von Immobilien in „schlechten Gegenden von Nobelbezirken“ der Immobilienpreisspiegel unvorteilhaft ist, da auch die Immobilien in mäßig attraktiven Gegenden vom generell hohen Preisniveau eines teuren Bezirks beeinflusst werden.

Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2015

Das Abgabenänderungsgesetz 2015 bringt einiges an Veränderungen, welche überwiegend ab 1.1.2016 gelten. Mitunter – so etwa bei der Thematik der Einlagenrückzahlung – ist es zu einer weitgehenden Rücknahme von Änderungen gekommwen, welche erst durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 eingeführt worden waren. Nachfolgend werden ausgewählte Schwerpunkte näher dargestellt. Klarstellung bei der Einkünftezurechnung zu natürlichen Personen Es wird klargestellt, dass einer natürlichen Person unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte auch dann zuzurechnen sind, wenn die Leistungen von der natürlichen Person erbracht werden, jedoch von einer (formal als Vertragspartner) zwischengeschalteten Körperschaft abgerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Einkünfte aus höchstpersönlicher Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender sowie als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.B. Vorstand oder Geschäftsführer) vorliegen, die abrechnende Körperschaft unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Neuregelung der Wegzugsbesteuerung Die Wegzugsbesteuerung im betrieblichen wie auch im außerbetrieblichen Bereich wird als Reaktion auf EuGH-Judikatur maßgeblich verändert. Bisher war auf Antrag ein Besteuerungsaufschub bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Wirtschaftsguts möglich – bei einem Ausscheiden nach mehr als 10 Jahren erfolgte gar keine Besteuerung. Ab 1.1.2016 werden die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt grundsätzlich sofort voll steuerpflichtig. Außerdem soll der Besteuerungstatbestand nicht auf bestimmte Vorgänge begrenzt sein, sondern immer dann ausgelöst werden, wenn es zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt. Jedoch kann auf Antrag und i.Z.m. EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe die Steuerschuld auf Raten verteilt werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die Steuerschuld auf 7 Jahre verteilt zu entrichten. Bei Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden vor Ablauf der 7 Jahre sind die offenen Raten im Wegzugsjahr fällig. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist eine Verteilung auf 2 Jahre vorgesehen. Im außerbetrieblichen Bereich ist ein Verteilungszeitraum über 7 Jahre vorgesehen. Eine Ausnahme im Sinne des bisherigen Nichtfestsetzungskonzepts besteht nur beim tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person bzw. bei der unentgeltlichen Übertragung an andere natürliche Personen. Hierbei ist wiederum die Einbeziehung von EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe Voraussetzung. Durch Änderungen in der BAO wird außerdem eine endgültige Steuervermeidung durch Zeitablauf (10 Jahre) für Wegzüge zwischen 1.1.2006 und 31.12.2015 verhindert. Das neue Ratenzahlungskonzept ist auch bei Umgründungen anzuwenden, wenn es zu einer umgründungsbedingten Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt. Wieder alles beim Alten bei der Einlagenrückzahlung Entgegen der Änderungen im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 („Primat der Gewinnausschüttung“) bleibt nunmehr das Wahlrecht erhalten, ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden soll. Allerdings wird an die offene steuerliche Gewinnausschüttung die Voraussetzung geknüpft, dass eine positive Innenfinanzierung nachgewiesen werden kann (Evidenzkonto). Die Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen ist hingegen nicht mehr erforderlich, da im Zuge des AbgÄG 2015 auch die unternehmensrechtliche Ausschüttungssperre neu gefasst wird. „Eintrittsbesteuerung“ bei der „Grunderwerbsteuer neu“ Bereits durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Schwellenwert für das Auslösen von Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung mit 95% festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung wurde nunmehr im AbgÄG 2015 eine Art „Eintrittsbesteuerung“ festgelegt. Wenngleich der Besitz von zumindest 95% der Gesellschaftsanteile (an einer Gesellschaft mit Grundstücksvermögen) zum 31.12.2015 per se ab 1.1.2016 keine automatische Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, so ist dies jedoch dann der Fall, wenn ab 1.1.2016 Übertragungsvorgänge i.S. einer Anteilsvereinigung erfolgen und dabei die Grenze von 95% nicht unterschritten wird. Beträgt die Beteiligung zum 31.12.2015 beispielsweise 96% und werden im Jahr 2016 weitere 2% erworben, löst dieser Vorgang Grunderwerbsteuer aus.

Steuertermine 2016

Jänner Fälligkeiten 15.1. USt für November 2015 Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2015 Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2015 für geringfügig Beschäftigte Februar Fälligkeiten 15.2. USt für Dezember 2015 bzw. 4.Quartal. Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel 29.2. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 1.2. Übermittlung Jahreslohnzettel 2015 (L16) in Papierform Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2015 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2015 29.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse ELDA-Meldung bestimmter Honorare sowie Jahreslohnzettel 2015 (L16 und E 18) - Bei unterjährigem Ausscheiden aus Dienstverhältnis aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Meldepflicht von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Fälligkeiten 15.3. USt für Jänner Lohnabgaben für Februar Fristen und Sonstiges 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2015 bei Stadtkasse/Gemeinde April Fälligkeiten 15.4. USt für Februar Lohnabgaben für März Fristen und Sonstiges 30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2015 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Mai Fälligkeiten 17.5. USt für März bzw. 1.Quartal Lohnabgaben für April ESt-Vorauszahlung 2. Viertel KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel 31.5. Pflichtversicherung SVA Juni Fälligkeiten 15.6. USt für April Lohnabgaben für Mai Fristen und Sonstiges 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2015 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline bis 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2015 aus Nicht-EU-Ländern Juli Fälligkeiten 15.7. USt für Mai Lohnabgaben für Juni August Fälligkeiten 16.8. USt für Juni bzw. 2.Quartal Lohnabgaben für Juli ESt-Vorauszahlung 3. Viertel KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel 31.8. Pflichtversicherung SVA September Fälligkeiten 15.9. USt für Juli Lohnabgaben für August Fristen und Sonstiges Bis 30.9 Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2015 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2015 Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2016 für Einkommen- und Körperschaftsteuer Oktober Fälligkeiten 17.10. USt für August Lohnabgaben für September Fristen und Sonstiges ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2015 bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides November Fälligkeiten 15.11. USt für September bzw. 3.Quartal Lohnabgaben für Oktober ESt-Vorauszahlung 4. Viertel KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel 30.11. Pflichtversicherung SVA Dezember Fälligkeiten 15.12. USt für Oktober Lohnabgaben für November Fristen und Sonstiges bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2011 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab

Gemeinnützigkeitsgesetz bringt steuerliche Verbesserungen

Am 9.12. wurde das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2016 Geltung erlangt. Durch die neuen Regelungen soll es künftig attraktiver werden, gemeinnützige Organisationen ins Leben zu rufen und diese (auch) durch Spendenmittel zu finanzieren. Dabei kommt es mit der Neufassung des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes zu einer Verwaltungsvereinfachung, indem das bisherige Genehmigungssystem auf eine Art Anzeigesystem umgestellt wird. Auch die Organisationsstruktur der bereits jetzt etwa 700 bestehenden Einrichtungen, die unter das Gesetz fallen, wird modernisiert und die Verpflichtung zur Ausgestaltung des Rechnungswesens klarer geregelt. Um die Spendenfinanzierung steuerlich attraktiver zu gestalten, werden die Abzugsmöglichkeiten für Spenden an kulturelle Einrichtungen und wissenschaftliche Fonds ausgeweitet. Zuwendungen für die Vermögensausstattung von gemeinnützigen Privatstiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 500.000 € (für einen Zeitraum von fünf Jahren) steuerlich verwertet werden. Bei der empfangenden Stiftung ist diese Zuwendung von der Stiftungseingangssteuer befreit und wird daher nicht geschmälert. Wendet eine eigennützige Privatstiftung einer begünstigten Einrichtung Geld zu, so kann die Zuwendung unter Berücksichtigung der zuvor genannten Einschränkung von den zwischensteuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden. Eine weitere Maßnahme besteht darin, unentgeltliche Grundstückserwerbe durch gemeinnützigen, mildtägigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften von der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr zu befreien. Schließlich soll auch die Attraktivität Österreichs als Standort für internationale Organisationen erhöht werden. Steuerliche Begünstigungen wie etwa die Befreiung der Bezüge der Angestellten von der Einkommensteuer oder diverse Gebührenbefreiungen kommen künftig auch Quasi-Internationalen Organisationen zugute. Wesentlich dabei ist, dass derartige Organisationen nicht zwingend staatlich sein müssen, eine 25%ige Finanzierung durch Staaten/Internationale Organisationen ist dafür ausreichend.