2018

Verzicht auf Verrechnung eines Mietzinses als steuerlich irrelevante Nutzungseinlage

Entgeltliche Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft führen - sofern zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen - einerseits zu Einnahmen beim Gesellschafter und andererseits zu Betriebsausgaben bei der Gesellschaft. Beispiele sind u.a. die Erbringung von Arbeitsleistungen oder die Vermietung von im Besitz des Gesellschafters stehenden Immobilien an seine Gesellschaft. Demgegenüber ist nach ständiger Rechtsprechung die unentgeltliche Bereitstellung von Arbeitsleistung oder Besitz steuerlich irrelevant. Derartige Nutzungseinlagen stellen weder beim Gesellschafter eine fiktive Einnahme dar, noch kann die Gesellschaft einen Betriebsausgabenabzug geltend machen. Ausgehend von diesen Grundkonstellationen gibt es in der Praxis aber immer wieder Vermischungen bzw. Zweifelsfälle. Beispielsweise wenn ein zunächst entgeltliches Mietverhältnis später in eine unentgeltliche Nutzung umgewandelt wird (im konkreten Fall aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH). Das Finanzamt ging davon aus, dass der Verzicht auf die Mieteinnahmen eine Sacheinlage einer Forderung darstellt und daher beim Gesellschafter (weiterhin) entsprechende Vermietungseinkünfte anzusetzen sind. Die gleichzeitig bei der GmbH zu erfassenden Betriebsausgaben gingen aufgrund der Verlustsituation der Gesellschaft steuerlich "ins Leere". Demgegenüber argumentierte der Steuerpflichtige mit der Beendigung des Mietverhältnisses und mit dem Übergang in eine steuerlich irrelevante Nutzungseinlage. Dieser Ansicht folgte schließlich auch das BFG (GZ RV/7104583/2016 vom 28.3.2018). Dem Steuerpflichtigen kam in diesem Fall auch zugute, dass er die Beendigung des Mietverhältnisses gut dokumentiert hatte (schriftlicher Nachtrag zum Mietvertrag) und diese beim Finanzamt auch angezeigt hatte.

Große Änderungen im Arbeitszeitgesetz - Arbeitszeitflexibilisierung ab September

Mit 1. September 2018 kommt es zu umfangreichen Änderungen im Bereich des Arbeitszeitgesetzes. In die Schlagzeilen schaffte es vor allem die Erhöhung der Maximalarbeitszeit auf 12 Stunden täglich bzw. 60 Stunden wöchentlich. Für den Arbeitgeber soll es nunmehr möglich sein, das Arbeitszeitvolumen idealer an die Auftragslage anzupassen - für Arbeitnehmer kann es zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Freizeit beitragen. Wir haben die umfangreichen Änderungen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Ausdehnung der zulässigen Höchstarbeitszeiten Die Normalarbeitszeit bleibt weiterhin bei 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche. Schon bisher war die tägliche Höchstarbeitszeit mit 10 Stunden begrenzt sowie die wöchentliche Obergrenze mit 50 Stunden. Ab September werden diese Grenzen auf maximal 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche erhöht. Für Arbeitgeber kommt es durch diese Änderungen auch zur Verringerung der Gefahr nachträglicher Verwaltungsstrafen - die Gefahr bestand bisher selbst dann, wenn den die Mehrstunden leistenden Dienstnehmern alle Bezüge inklusive kollektivvertraglich festgelegter Überstundenzuschläge bezahlt wurden. Der rasche Gesetzwerdungsprozess wurde mitunter von der Befürchtung begleitet, dass jeder nunmehr immer 60 Stunden pro Woche arbeiten müsse. Wenngleich dies nicht der Fall ist, muss auch bedacht werden, dass die Nichtanwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf bestimmte Personengruppen gesetzlich neu definiert wurde. Nicht vom Arbeitszeitgesetz umfasst sind grundsätzlich Familienangehörige des Arbeitgebers und - in Form einer Neuerung - Arbeitnehmer, die der "dritten Führungsebene" angehören. Neben der ersten und zweiten Führungsebene gelten diese Höchstarbeitszeitgrenzen nämlich auch nicht für Arbeitnehmer, die maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen bekommen haben. Als Familienangehörige gelten z.B. Eltern, volljährige Kinder, Ehepartner usw. Das Arbeitszeitgesetz und somit die Grenze der Höchstarbeitszeit sind also auf beide Personenkreise nicht anzuwenden, wenn die gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt oder (vom "Arbeitnehmer") hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Die Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz (nunmehr für einen wohl weitaus größeren Kreis) bedeutet, dass es keine Höchstarbeitszeit gibt und der Arbeitgeber grundsätzlich auch keine Überstunden samt Zuschlägen bezahlen muss. Ausnahmen davon können freilich durch Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarungen bestehen. Die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit und die Beibehaltung der Normalarbeitszeit führen dazu, dass die wöchentliche Überstundenanzahl auf maximal 20 Stunden erhöht wird. Allerdings darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums auf bis zu 26 Wochen zulassen. Bisher betrug das zulässige Kontingent an Überstunden 5 Stunden pro Woche und weitere 60 Stunden pro Kalenderjahr. Arbeitnehmer können "Über-Überstunden" auch ablehnen Die im Nationalrat und im Bundesrat bis Mitte Juli beschlossenen Gesetzesänderungen bringen auch ein Ablehnungsrecht für Arbeitnehmer mit sich. Überstunden können dann abgelehnt werden, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde. Eine Ablehnung ist grundlos möglich und darf sich nicht negativ auf Entgelt oder Karrieremöglichkeiten auswirken und auch nicht zu Versetzung oder Kündigung führen. Werden Überstunden gemacht, so kann der Arbeitnehmer bestimmen, ob die 11. und 12. Überstunde (am jeweiligen Tag) in Zeitausgleich oder mit Geld abgegolten werden soll. Die Neuerungen ziehen nicht nur mögliche Änderungen bei All-In-Vereinbarungen nach sich, sondern auch bei Gleitzeitvereinbarungen. Unter der Voraussetzung, dass u.a. Zeitguthaben ganztägig und i.Z.m. einer wöchentlichen Ruhezeit verbraucht werden können, ist künftig bei Gleitzeit eine Normalarbeitszeit von 12 Stunden zulässig. Folglich ist bei Gleitzeit in mehreren Wochen eine 4-Tage-Woche möglich, da der Verbrauch in Verbindung mit dem Wochenende nicht ausgeschlossen ist. Wenngleich innerhalb dieses Gleitzeit-Rahmens beim selbstbestimmten Arbeiten kein Überstundenzuschlag anfällt, so gelten über die 40 Stunden Normalarbeitszeit angeordnete Überstunden jedenfalls als Überstunden. Zu beachten ist schließlich noch, dass bereits bestehende Gleitzeitvereinbarungen weiter gelten - ebenso Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, sofern sie für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen beinhalten. Verkürzte tägliche Ruhezeiten im Tourismus Im Tourismus wird bei Betrieben mit "geteilten Diensten" (d.h. mit einer Unterbrechung von zumindest 3 Stunden zwischen den Diensten) durch die Neuregelungen die tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden auf 8 Stunden reduziert. Dabei hat ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit (gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt) zu erfolgen. Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarungen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe gemacht werden. Dies ist maximal an 4 (nicht aufeinander folgenden) Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr zulässig. In Betrieben ohne Betriebsrat können solche Sonderregelungen mit den einzelnen Arbeitnehmern schriftlich vereinbart werden, wobei die Arbeitnehmer auch hier ein Ablehnungsrecht ohne Angabe von Gründen besitzen. Übertragung von Zeitguthaben Die mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben sowie von Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume ist im Rahmen von Kollektivverträgen nunmehr möglich.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2018

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 per 30.9.2018 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und "normale" Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

BFG zu Reisekosten eines angestellten Versicherungsvertreters

Bei Versicherungsvertretern kommt es häufig vor, dass diese ihre Tätigkeit hauptsächlich vor Ort bei ihren Kunden ausüben und das Büro ihres Arbeitgebers nur zur Abholung der Post oder für einzelne Besprechungen oder interne Trainings nutzen. Die Vorbereitung für Kundentermine erfolgt oftmals zuhause. Dementsprechend sind Versicherungsvertreter viel unterwegs, oftmals mit dem eigenen (privaten) Auto. Im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtaufwendungen als Werbungskosten gilt folgendes: Bei Kundenbesuchen, bei denen der Dienstnehmer von seinem Wohnort direkt zum Kunden fährt, sind die vollen Fahrtkosten (Kilometergelder abzüglich allfälliger Kostenersätze) abzugsfähig. Fahrten des Dienstnehmers zur Geschäftsstelle seines Arbeitgebers sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Für Fahrten von der Arbeitsstätte zum Kunden können hingegen Kilometergelder berücksichtigt werden. Für jene Tage, an denen Außendienst geleistet wurde und während des Arbeitstages auch die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, ist der "Umweg" zu ermitteln. Das bedeutet, dass nur die zusätzlichen Kilometergelder für die Kundenbesuche als Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese steuerliche Behandlung, welche der bisherigen Judikatur entspricht, wurde jüngst anlässlich einer Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht wieder bestätigt (GZ RV/7102524/2012 vom 26.1.2018).

Abzugsteuer bei Musikveranstaltungen

Engagiert ein Musikveranstalter Künstler oder andere Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen aus dem Ausland, muss er eine Abzugsteuer einzubehalten.

Der österreichische Musikveranstalter muss dann dem Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (Bemessungsgrundlage) melden und die Abzugsteuer bis zum 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abführen. Hinsichtlich der Höhe der Steuer und der Bemessungsgrundlage ist zwischen Bruttobesteuerung und Nettobesteuerung zu unterscheiden.BruttobesteuerungBei Anwendung der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz 20 %. Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag der betreffenden Einnahmen des ausländischen Künstlers (ohne Umsatzsteuer). Zur Bemessungsgrundlage zählen insbesondere das unmittelbare Entgelt, Honorar, Gebühr und dergleichen sowie die vom österreichischen Musikveranstalter direkt übernommenen oder ersetzten Kosten (z.B. Kosten der Anreise, Hotelrechnungen).NettobesteuerungIst der ausländische Künstler in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) ansässig, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die mit dem Entgelt unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben des ausländischen Künstlers (z.B. Flugtickets, Hotelrechnungen, usw.) von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Im Falle dieser Nettobesteuerung erhöht sich der Steuersatz auf 25 %.

Da der österreichische Veranstalter für die Richtigkeit des Steuerabzugs haftet, sollte im Zweifelsfall die Bruttobesteuerung angewendet werden. In diesem Fall muss der ausländische Künstler seine Betriebsausgaben selbst im Rahmen der Veranlagung seiner beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte geltend machen.

Ausnahmen vom SteuerabzugDer österreichische Veranstalter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug absehen, wenn das ausbezahlte Entgelt abzüglich Kostenersätze maximal € 1.000 beträgt und die vom ausländischen Künstler in Österreich erzielten Einkünfte pro Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen. Außerdem könnten im Einzelfall Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen.

Tipp: Bevor Sie als Veranstalter einen ausländischen Künstler bezahlen, sollten Sie detaillierte Informationen zu Abfuhr- und Dokumentationspflichten einholen. Wir beraten Sie dabei gerne!

Umsatzsteuer bei Stornogebühren?

Stornogebühren, Reuegelder oder Vertragsstrafen, die ein Käufer aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, unterliegen beim Verkäufer nicht der Umsatzsteuer.

Beispiel 1Ein Kunde bucht in einem Wellnesshotel ein Zimmer über einen Zeitraum von einer Woche. Aus beruflichen Gründen muss der Kunde unmittelbar vor der Anreise den Urlaub stornieren. Daraufhin wird eine Entschädigung in Höhe von € 500 fällig. Mangels Gegenleistung des Hotelbetreibers für die Entschädigung muss dieser keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.

Ebenso sind Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, da der bezahlte Geldersatz weder eine Gegenleistung für die bezahlten Prämien noch das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Versicherungsnehmers darstellt.

Ein „unechter Schadenersatz“ und damit ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang liegt jedoch etwa in folgendem Fall vor:Beispiel 2Eine Glaserei beauftragt eine Reinigungsfirma mit der Reinigung der Fenster des Firmengebäudes. Bei den Reinigungsarbeiten wird ein Schaden am Glasdach der Glaserei verursacht. Beauftragt die Reinigungsfirma die Glaserei, den Schaden selbst zu beseitigen und ersetzt die Reinigungsfirma der Glaserei die anfallenden Material- und Arbeitskosten, ist in der von der Glaserei ausgestellten Rechnung Umsatzsteuer auszuweisen. Durch die Beauftragung der Glaserei, den Schaden selbst zu beseitigen, entstehen Ansprüche aus einem Werkvertrag.

Ob ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt (und der Umsatz dann von der Umsatzsteuer befreit ist) oder nicht, muss stets anhand der Umstände beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!

Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

Unter Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragt und ein Liquiditätsvorteil lukriert werden.

Die laufenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben.

Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Einkommensteuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4% zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine Erhöhung um weitere 5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.Während des laufenden Jahres sind dann zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten.

Beispiel:Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2015 € 50.000,– betrug und 2016 veranlagt wurde, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 € 50.000 + 4% betragen. Erfolgt die Veranlagung des Jahres 2015 erst im Jahr 2017 und wird die Einkommensteuer 2015 mit € 50.000 festgesetzt, dann beträgt die Vorauszahlung für 2017 € 50.000 + 9% (4% + 5%), sofern noch kein Einkommensteuerbescheid 2016 vorliegt.

Ist allerdings zu erwarten, dass sich im laufenden Jahr eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben wird, kann spätestens bis zum 30.9.2018 ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden

Beispiel:Der Jahresbetrag der Vorauszahlung für 2018 wird mit € 20.000 (€ 5.000 pro Viertel) festgesetzt. Am 5.8.2018 wird die Vorauszahlung nach Antragstellung auf € 10.000 (€ 2.500 pro Viertel) gesenkt. Die Herabsetzung wirkt sofort, wobei der vierteljährliche Herabsetzungsbetrag in Höhe von € 2.500 (= € 5.000 – 2.500) mit der Zahl der bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (15.2.und 15.5. ) zu vervielfachen ist. Daraus ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von € 5.000.

Der Herabsetzungsantrag ist jedoch entsprechend zu begründen. Dem Finanzamt muss somit durch Vorlage geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen (wie etwa einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, den Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen – z.B. Forderungsausfall) die voraussichtlich (geringere) Besteuerungsgrundlage glaubhaft gemacht werden.

Bei Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlung und der Antragstellung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe erhöht

Kleinunternehmen erhalten seit 1.7.2018 von der AUVA 75 % anstatt 50 % des an den arbeitsunfähigen Dienstnehmer fortgezahlten Entgeltes erstattet.

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit eines Dienstnehmers. Mit 1.7.2018 wurde für kleine Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, diese Unterstützungsleistung von 50% auf 75% erhöht.

Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten) sind zuschussberechtigt, wenn

sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist, ihr Dienstnehmer einen Unfall hatte bzw. eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist, die Arbeitsverhinderung länger als drei (Unfall) bzw. länger als zehn (Krankheit) aufeinander folgende Tage dauerte, das Entgelt fortgezahlt wurde, sie einen Zuschuss-Antrag stellen. Nicht mehr als zehn DienstnehmerAls Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, wenn ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.

Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die

aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe eingetreten ist. Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag (Unfall) bzw. ab dem elften Tag (Krankheit) der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2018: € 5.130,- x 1,5 = € 7.695,-).

Achtung Antragstellung!Der Zuschuss wird nur dann ausbezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch eingebracht wird. Wir unterstützen Sie bei dieser Beantragung, damit Sie keine Fristen versäumen!

Hauptwohnsitzbefreiung für Haus der pflegebedürftigen Mutter

Für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung zwecks Vermeidung der Immobilienertragsteuer ist u.a. Voraussetzung, dass das Eigenheim dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und dass der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/7104612/2014 vom 6.2.2018) beschäftigte sich unlängst mit dem Fall, in welchem der Hauptwohnsitz in Wien gelegen war, der als Nebenwohnsitz gemeldete Ort sich allerdings im Haus der pflegebedürftigen Mutter befand. Für dieses Haus wollte die Tochter - als Erbin nach dem Ableben der Mutter - die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Veräußerung geltend machen. Der Hauptwohnsitz in Wien war während des Aufenthalts am Nebenwohnsitz nicht aufgegeben worden, um einen Kündigungsgrund nach dem Mietrechtsgesetz zu verhindern. Nach dem Tod der Mutter war die Tochter nach Wien zurückgekehrt und hatte das Haus der Mutter veräußert. Das BFG berücksichtigte bei der Beurteilung den Umstand, dass die die Hauptwohnsitzbefreiung geltend machende Steuerpflichtige seit ihrer eigenen Pensionierung ihren Lebensmittelpunkt an die Adresse der Mutter verlegt hat, um diese bis zu deren Tod (d.h. deutlich mehr als fünf Jahre) zu pflegen. Außerdem lagen Nachweise wie die Urkunde zur Bestellung zur Sachwalterin der Mutter, die Strom- und Gasverbrauchsnachweise für die Wiener Wohnung und auch eine Bestätigung der Gemeinde über den Aufenthalt an der Adresse des Wohnhauses der Mutter vor. Selbst wenn nach dem zentralen Melderegister der Hauptwohnsitz durchgehend in der Mietwohnung in Wien bestand, kommt dem BFG folgend die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung. Der für die Befreiung von der Immobilienertragsteuer entscheidende Hauptwohnsitz im Haus der Mutter ist durch die durchgehende Pflege derselben nachgewiesen. Schließlich ist beim Vorliegen mehrerer Wohnsitze auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des tatsächlichen Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Ungeplante Verluste nach langjähriger Überschussphase bei Vermietung - Risiko von Liebhaberei

Grundsätzlich gilt, dass bei einer mit objektiver Ertragsaussicht nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien ausgerichteten Vermietungstätigkeit das Auftreten ungeplanter Verluste nicht zu Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft bzw. zur Qualifizierung als Liebhaberei führt. Als verlustbegründende unvorhersehbare Ereignisse gelten dabei insbesondere unerwartete Investitionserfordernisse, unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Bestandsverhältnissen, Katastrophenschäden oder Probleme bei der Suche von Nachmietern. Wenn auf diese Ereignisse in angemessener Zeit reagiert wird, bleibt es daher bei der Einstufung als Einkunftsquelle. Solche Unabwägbarkeiten liegen aber nach herrschender Ansicht dann nicht vor, wenn die Verluste einem betätigungstypischen Risiko entspringen. Keine Unabwägbarkeiten sind nach der Judikatur beispielsweise höhere Instandhaltungsmaßnahmen aus Denkmalschutzgründen oder ein allgemeiner Preisverfall am Immobilienmarkt, wodurch eine entsprechende (nachhaltige) Verlustsituation hervorgerufen wird. Es ist daher ab diesem Zeitpunkt von Liebhaberei auszugehen, wenn trotz Aussichtslosigkeit eines Erfolges ab Erkennbarkeit dieser Situation die Betätigung nicht eingestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn zuvor langjährig positive Ergebnisse erwirtschaftet wurden und auch in einer Totalbetrachtung noch immer ein Gesamtgewinn vorliegt. Diese Grundsätze wurden durch eine aktuelle BFG-Entscheidung wieder bestätigt (BFG vom 16.3.2018, GZ RV/2101106/2015). Im gegenständlichen Fall führte die schlechte Entwicklung am lokalen Markt für Geschäftsräume im Stadtzentrum dazu, dass - um einen Auszug des Mieters zu vermeiden - die Miete gesenkt werden musste und angesichts bestehender Fixkosten keine realen Chancen mehr auf die Erzielung eines positiven steuerlichen Ergebnisses bestanden haben.

Neuerungen bei Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Mit 1. Juli 2018 ist es zu Änderungen bei Entgeltfortzahlungen infolge von Krankheit und Unfall gekommen, sofern diese Umstände nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind. Wie bisher erhalten Dienstgeber Zuschüsse zum fortgezahlten Entgelt an arbeitsunfähige Dienstnehmer, sofern dies durch Krankheit oder Unfall bedingt ist. Um den Aufwand für den Dienstgeber abzufedern, gebührt einem Dienstgeber mit bis zu 50 Dienstnehmern 50% des fortgezahlten Entgelts inklusive Sonderzahlungen. Begrenzt ist der Zuschuss mit dem 1,5fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage - für das Jahr 2018 somit mit 7.695 €. Für den zeitlichen Beginn der Förderung wird zwischen Krankheit und Unfall unterschieden. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gilt der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. War ein Unfall ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers, so kommt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr ins Spiel, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. Neu ist seit 1. Juli 2018, dass (kleine) Unternehmen mit bis zu 10 Dienstnehmern besser unterstützt werden, indem die Zuschussleistung von bisher 50% auf 75% des fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen angehoben wird. An den zeitlichen Besonderheiten hinsichtlich Krankheit und Unfall ändert sich für Dienstgeber ebenso wenig wie an der Beachtung der 150% ASVG-Höchstbeitragsgrundlage als Obergrenze. Bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer ist Vorsicht geboten, da nunmehr ausschließlich der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahres vor der Antragstellung maßgeblich ist - in diesem Kalenderjahr dürfen für die Förderung die 50 bzw. 10 Dienstnehmer nicht überschritten werden. Bisher war unter bestimmten Voraussetzungen ein geringfügiges Überschreiten des Durchschnittswertes für die Begünstigung unschädlich.

Funktionierender Mietenmarkt als Fremdüblichkeitskriterium

Die steuerliche Anerkennung von Vermietungstätigkeiten von Häusern bzw. Wohnungen durch eine Privatstiftung an den Stifter bzw. an den Begünstigten wird typischerweise von der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt. Insbesondere dann, wenn die Immobilie auf die persönlichen Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten ist und aufgrund der Größe, Lage sowie der exklusiven Ausstattung eine rentable Vermietung an eine andere Person nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ra 2017/15/0047 vom 22.3.2018) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das von einer Privatstiftung errichtete (und an Stifter und Alleinbegünstigte vermietete) Haus für Zwecke der Einnahmenerzielung errichtet worden sei oder ob keine steuerlich relevante, unternehmerische Betätigung vorliegt. Kernaspekt dabei ist die Höhe einer fremdüblichen Miete, welche sich basierend auf früherer Rechtsprechung dadurch auszeichnet, dass die Rendite eines marktüblich agierenden Immobilieninvestors (aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung) erzielt wird. Dabei müsste ein Renditezinssatz aus der Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten (bzw. gegebenenfalls des Verkehrswertes) zwischen 3% und 5% erzielbar sein (Weiterentwicklung der sogenannten "Renditemiete"). Eine solche abstrakte Renditeberechnung ist jedoch dann nicht notwendig, sofern für das Mietobjekt in der gegebenen Bauart und Ausstattung ein funktionierender Mietenmarkt existiert. Es ist also vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor Immobilienobjekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität errichtet und am Markt gewinnbringend vermietet. Im konkreten Fall wurde im Zusammenhang mit der Vermietung durch die Privatstiftung - im Sinne des Nachweises der Fremdüblichkeit der Vermietung - die Entwicklung des Marktes für Einfamilienhäuser seit Erwerb des Grundstücks verfolgt und dokumentiert. Dies umfasst den Ausdruck von seitens Immobilienmaklern im Internet angebotenen Objekten sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Allen Objekten ist gemein, dass sie eine Wohnfläche von mindestens 200 m2 haben, über eine überdurchschnittlich gute Ausstattung verfügen und den Mietpreisen entsprechend nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung leistbar sind. Das Bundesfinanzgericht sah durch diese Sammlung von Vergleichsobjekten den Nachweis eines funktionierenden Mietenmarkts nicht als erfüllt an, da sich die vorgelegten Informationen auf die allgemeine Beschreibung der Objekte beschränkten. Neben Angaben zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. zu den Verkehrswerten fehlte vor allem der Nachweis, dass die Immobilien tatsächlich nachgefragt und in weiterer Folge vermietet worden sind. Der VwGH stimmte dem BFG zu und stellte klar, dass für den Nachweis eines funktionierenden Mietenmarktes mehr getan werden müsse, als Immobilienangebote im Internet zu dokumentieren. Schließlich würde auch ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor vor Errichtung des Mietobjekts den Mietenmarkt erkunden, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die von der Privatstiftung vorgebrachten Argumente, dass es sich bei umfangreicheren Nachweisen um eine unzulässige Beweislastumkehr handeln würde und dabei von einem Durchschnittsbürger das Spezialwissen eines Sachverständigen verlangt würde, liefen ins Leere.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - Updates

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) kommt nicht aus den Schlagzeilen. Zuletzt (KI 06/18) haben wir davon berichtet, dass der erste Lauf des automationsunterstützten Zwangsstrafverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben wird. Inzwischen hat das BMF als Registerbehörde noch weitere Informationen für betroffene Unternehmen und Parteienvertreter veröffentlicht. Die BMF-Info vom 20. Juli 2018 (GZ BMF-460000/0019-III/6/2018) beinhaltet sogenannte Best Practices zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften durch Parteienvertreter. Diese Info hilft insbesondere, wenn Parteienvertreter wie Steuerberater oder Rechtsanwälte Meldungen an das Register für die Unternehmen durchführen. Die Best Practices behandeln Themen wie die Ermittlung der relevanten Beteiligungsstruktur, die Prüfung möglicher Abweichungen aufgrund von Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen, die Meldung (bzw. Änderungsmeldung) und die Dokumentation. Noch umfangreicher als die BMF-Info sind die FAQ zu diversen Themen i.Z.m. dem WiEReG (https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/Faqs.html). Die "häufig gestellten Fragen" werden laufend aktualisiert. Mit 1. August 2018 kommt es insoweit zu Änderungen bei meldebefreiten Kommanditgesellschaften, als die Meldebefreiung für KGs wegfällt, sobald einer der Gesellschafter eine juristische Person ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die juristische Person Komplementär oder Kommanditist ist. Bedingt durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist es auch zu Verschärfungen bei den Strafbestimmungen für das WiEReG gekommen. Bei vorsätzlich unbefugter Einsicht in das Register drohen bis zu 30.000 € Geldstrafe (ursprünglich waren maximal 10.000 € vorgesehen). Das Jahressteuergesetz 2018 wurde Anfang Juli 2018 vom Nationalrat beschlossen (die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte Mitte Juli). Durch das Gesetz kommt es ab 1. Oktober 2018 zu weiteren Maßnahmen zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern. Der Antrag auf Einschränkung der Einsichtnahme ist beispielsweise dann erfolgsversprechend, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ebenso soll eine Einschränkung der Einsichtnahme dann erfolgen, wenn andernfalls das unverhältnismäßige Risiko bestünde, dass der wirtschaftliche Eigentümer Opfer einer Straftat wie z.B. Betrug, erpresserische Entführung, Erpressung, Nötigung etc. werden könnte.

Erhöhte Mietvertragsgebühr wegen Umdeutung von Mietverträgen

Mitte November 2017 ist die Mietvertragsgebühr (Bestandvertragsgebühr) auf die Überlassung von Wohnraum abgeschafft worden (siehe auch KI 12/17). Auf die Vermietung von Geschäftsräumen fällt weiterhin 1% von der Bemessungsgrundlage an, welche sich grundsätzlich danach bemisst, ob eine Überlassung auf unbestimmte Dauer vorliegt oder ob die Vermietung befristet ist. Bei unbestimmter Vertragsdauer gilt der dreifache Jahreswert (vor allem des Mietzinses) als Bemessungsgrundlage, während bei einer bestimmten Vertragsdauer eben jener vervielfachte Jahreswert - maximal das Achtzehnfache des Jahreswertes - heranzuziehen ist. Bei einer Kombination aus Vermietung über einen befristeten Zeitraum mit Übergang auf einen unbefristeten Zeitraum, sind die beiden Jahreswerte entsprechend zusammenzuzählen (maximal kann es daher zum 21fachen Jahreswert als Bemessungsgrundlage kommen). Werden grundsätzlich als unbefristet abgeschlossene Mietverträge von Geschäftsräumen durch die Finanzverwaltung als solche interpretiert, die zuerst befristet sind und dann auf ein unbefristetes Vertragsverhältnis übergehen, so kann dies nicht nur zur Nachforderung von Mietvertragsgebühr führen, sondern generell auch zu Rechtsunsicherheit. Verstärkt wurde dieses Risiko durch eine VwGH-Entscheidung (GZ Ra 2018/16/0040 vom 26.4.2018). Bedeutender Aspekt dabei ist, dass ein an sich auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag gebührenrechtlich als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen ist, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden könne oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich genannte Fälle beschränkt ist. Im konkreten Fall war ein Vertrag über unbestimmte Dauer abgeschlossen worden, wobei die Mieterin einen Kündigungsverzicht von zehn Jahren abgegeben hatte. Die Kündigung durch die Vermieterin konnte nur aus den Gründen des § 1118 ABGB (grobes Fehlverhalten der Mieterin) sowie aufgrund von § 30 Abs. 2 MRG erfolgen. Abgesehen von dem Kündigungsgrund aus "Eigenbedarf" stehen die Kündigungsgründe nach dem MRG vorwiegend mit der Vermietung von Wohnraum im Zusammenhang - eine Kündigung von vermieteten Geschäftsräumen ist dementsprechend unwahrscheinlich. Der VwGH folgte der Ansicht des Bundesfinanzgerichts und qualifizierte den auf unbefristete Dauer abgeschlossenen Mietvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht in einen mit bestimmter Dauer von zehn Jahren und anschließend als Vertrag auf unbestimmte Dauer um. Da die Vermieterin im Endeffekt nur aufgrund von Eigenbedarf kündigen könne, sei die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des abgeschlossenen Mietverhältnisses durch die Vermieterin als äußerst gering anzunehmen. Bei der Beurteilung müssen nämlich einerseits der Umfang der Kündigungsrechte und andererseits die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Kündigungsrechte beachtet werden. De facto muss daher unter Berücksichtigung des Kündigungsverzichts der Mieterin von einer Befristung von zehn Jahren ausgegangen werden - danach geht das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit über. Um derart unliebsamen Konsequenzen einer Umdeutung von Mietverträgen vorzubeugen, ist besondere Vorsicht bei der Ausgestaltung der Verträge zur Überlassung von Geschäftsräumen geboten.

Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie diese durch die Einbringung einer selbstdurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn:

bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung (weder in Papierform noch via FinanzOnline) für das Vorjahr eingereicht wurde, aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind, die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden. Arbeitnehmerveranlagung 2017Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 werden insbesondere folgende Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:

Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung Korrektur der antragslosen ArbeitnehmerveranlagungSie können die antragslose Arbeitnehmerveranlagung innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr aufheben. Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der oben angeführten automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die empfangende Organisation (z.B. Feuerwehren) den Fehler beheben soll. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreicht werden kann, ist es gestattet, die glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung und bei Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.

Urlaub, Krankenstand und Arbeitsverhinderung

Welche Rechte, Pflichten und Ansprüche zum Tragen kommenArbeitnehmer haben einen Anspruch auf Urlaub, der sich nach der Art der Beschäftigung und den Dienstjahren richtet. Wird das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs beendet, so ist der offengebliebene Anspruch in Geld abzufinden. Ein weiterer Dienstverhinderungsgrund ist eine Erkrankung des Arbeitnehmers. Auch in diesem Fall sind Rechte und Pflichten zu beachten. Wird ein kranker Angehöriger betreut, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Pflegefreistellung, der Pflegekarenz und der Sterbebegleitung.

Urlaubsanspruch, -verbrauch und -entgeltDer Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt bei einer Dienstzeit unter 25 Jahren 30 Werktage, die 25 Arbeitstagen bzw. 5 Wochen entsprechen. Bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Jahren beträgt das Urlaubsausmaß 36 Werktage, die 30 Arbeitstagen bzw. 6 Wochen entsprechen. Der Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit.

Das Urlaubsjahr entspricht dem Arbeitsjahr und beginnt mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen. Eine Umstellung des Urlaubsjahres auf einen anderen Zeitraum ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Urlaubsantritt und die Dauer des Urlaubs sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Möchte der Arbeitgeber im Unternehmen einen Betriebsurlaub oder Betriebsferien einführen, ist auch dies mit dem Arbeitnehmer konkret zu vereinbaren. Allerdings darf der Betriebsurlaub nicht den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers umfassen.

Das Urlaubsentgelt ist beim Urlaubsantritt fällig. Die Höhe richtet sich danach was der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip).

UrlaubsersatzleistungenEndet ein Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs, so ist der offengebliebene Anspruch in Geld abzufinden. Mit dieser Urlaubsersatzleistung wird der nicht verbrauchte Urlaub aliquot abgegolten.

Für die Berechnung muss zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres ermittelt werden. Von diesem ist der bereits konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubs abzuziehen. Ein offener Urlaubsanspruch aus vergangenen Urlaubsjahren ist jedenfalls voll abzugelten.

Krankenstand und DienstverhinderungenEin Nichterscheinen zur Arbeit kann verschiedene Ursachen haben, wie etwa Krankheit oder das Vorliegen einer persönlichen Dienstverhinderung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung sofort und ohne Aufforderung mitzuteilen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, verliert er für diese Zeit seinen Entgeltanspruch.

Zu den persönlichen Dienstverhinderungsgründen zählen etwa Hochzeiten und Todesfälle naher Angehöriger, übersiedlung, Geburt und Amtsvorladungen. Im Fall einer Krankheit, hat der Arbeitgeber das Recht eine Krankheitsbestätigung zu verlangen.

Ein spezieller Fall sind Arbeitnehmer mit anzeigepflichtigen Krankheiten. Wurde ihnen Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt, dürfen sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss das Entgelt weiter bezahlen. Der Staat vergütet jedoch das bezahlte Entgelt, wenn ein Ansuchen gestellt wird.

KrankenentgeldAngestellte und Arbeiter erhalten im Krankheitsfall weiter ihr Entgelt, wenn die Krankheit nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Kranken Arbeitnehmern steht für eine gewisse Zeit das volle Entgelt (Grundanspruch) zu. Bei längerer oder wiederholter Krankheit wird weniger bezahlt (Folgeanspruch). Dauer und Höhe des Grundanspruchs und Folgeanspruchs sind von der Anzahl der Dienstjahre abhängig. Lehrlinge bekommen 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für zwei weitere Wochen ein Teilentgelt.

Mit 1.7.2018 kommt es bei der Entgeltfortzahlung zu einer Angleichung von Arbeitern und Angestellten.

Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für alle Arbeitnehmer, die bei der AUVA unfallversichert sind, sowie für Unternehmen, die in der Regel weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigen.

Pflegefreistellung, Pflegekarenz und HospizkarenzAnspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei der Krankenpflege-, Betreuungs- oder Begleitungsfreistellung. Die Pflege- und Begleitungsfreistellung ermöglicht die Betreuung von kranken Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Sie gilt auch für kranke Kinder, die in einem anderen Haushalt wohnen.

Kein Entgelt erhalten Arbeitnehmer, wenn sie sich für die Pflegekarenz oder für die Sterbebegleitung

freistellen lassen, um nahe Angehörige zu betreuen.

 

 

Keine Kommunalsteuerpflicht bei betrieblicher Nutzung eines Firmenautos durch wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer

Brennpunkt bei Betriebsprüfungen, aber vor allem bei Lohnabgabenprüfungen sind regelmäßig die Firmenautos von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer (zu mehr als 25% am Grund-oder Stammkapital der Gesellschaft) sind nach steuerlichen Überlegungen regelmäßig nicht angestellt, sondern erzielen mit ihren Geschäftsführungsvergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Berechnung der Lohnnebenkosten zählen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch als Dienstnehmer. Überlässt die Kapitalgesellschaft einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenauto auch zur Privatnutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der auch den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) unterliegt. Seit diesem Jahr kann gemäß Verordnung vom 19. April 2018 (BGBl II 70/2018) gewählt werden, ob als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten der Sachbezugswert laut Verordnung oder die Aufwendungen für die private Nutzung angesetzt werden, die von der GmbH bezahlt werden. Um die Aufwendungen für die private Nutzung darzulegen, müssen die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der VwGH hatte unlängst (GZ Ro 2018/15/0003 vom 19.4.2018) zu beurteilen, ob die Überlassung des Fahrzeugs als Gehaltsbestandteil der Kommunalsteuer unterliegt, auch wenn der Privatanteil (die Kosten für die Privatnutzung) vom Geschäftsführer tatsächlich ersetzt wird. Dafür spräche, dass die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zunächst auf Vergütungen jeder Art abstellt und nicht etwa auf den Gewinn. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit schon wiederholt ausgesprochen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen. Benutzt also ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer sein privates Auto für dienstliche Fahrten und verrechnet er Kilometergeld an die GmbH als Aufwandsersatz, unterliegen diese Vergütungen der Kommunalsteuer. Mit dem konkreten Fall kann dem VwGH folgend ein solcher Kommunalsteuer auslösender Aufwandsersatz jedoch nicht verglichen werden. Die Überlassung eines Kfz der GmbH an ihren Geschäftsführer zur Nutzung im betrieblichen Interesse der GmbH führt beim Geschäftsführer nicht zu Einnahmen und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Soweit das Firmenauto dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer für dessen private Zwecke überlassen wurde, führt dies ebenfalls nicht zu Einnahmen des Geschäftsführers weil von vornherein vereinbart war, dass der Geschäftsführer für Privatfahrten Ersatz leisten muss.

Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei unterjährigem Ausscheiden aus der Gruppe

Ein wesentlicher Vorteil der österreichischen Gruppenbesteuerung besteht in der anteiligen Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder zum österreichischen Gruppenträger, wodurch Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe ausgeglichen werden können. Durch die Nachversteuerung im Inland, wenn es im Ausland zur Verlustverwertung kommt, soll eine doppelte Verlustverwertung verhindert werden. Ebenso ist vorgesehen, dass es „im Jahr des Ausscheidens“ des ausländischen Gruppenmitglieds zu einer Nachversteuerung der verbleibenden zugerechneten Verluste kommt. Insbesondere hat eine Nachversteuerung beim Gruppenträger zu erfolgen, wenn das Gruppenmitglied, dem die Auslandsverluste zugerechnet worden sind, nicht mehr der Unternehmensgruppe angehört. Genau diese zeitliche Zuordnung von verbleibenden Verlusten des ausscheidenden ausländischen Gruppenmitglieds wurde strittig interpretiert und musste schließlich vom VwGH entschieden werden (GZ Ro 2017/15/0010 vom 27.11.2017). Sachverhalt dabei waren zwei ausländische Tochtergesellschaften, welche seit 2005 Gruppenmitglieder einer österreichischen Unternehmensgruppe waren (Bilanzstichtag von Gruppenträger und -mitgliedern war der 31.12.). 2010 kam es unterjährig zur Veräußerung dieser Tochtergesellschaften und zur Beendigung der Unternehmensgruppe. Fraglich war nun, ob die noch nicht verrechneten Verluste der ausländischen Gruppenmitglieder in 2009 oder 2010 beim Gruppenträgerergebnis gewinnerhöhend anzusetzen sind. Der VwGH differenzierte bei seiner Entscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Veräußerung der Tochtergesellschaften - dieser ist mittels Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu bestimmen - und dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe. Wenngleich das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe mangels ganzjähriger finanzieller Verbindung bereits mit Jahreswechsel (und nicht erst mit dem Zeitpunkt des unterjährigen Verkaufs der Anteile) erfolgt, ist fraglich, ob das Ausscheiden mit Ablauf des vorangegangenen Jahres (2009) oder mit Beginn des neuen Jahres (2010) passierte. Dem VwGH folgend endete die Rechtswirkung der Unternehmensgruppe mangels ganzjähriger finanzieller Verbindung mit Ende 2009 (mit Ablauf der letzten Sekunde). Die bisher nicht verrechneten Auslandsgruppenverluste sind somit und entgegen der Ansicht des BFG im Kalenderjahr 2009 gewinnerhöhend zuzurechnen, welches zugleich dem letzten Veranlagungsjahr der Gruppenzugehörigkeit der Gruppenmitglieder entspricht. Dies wird auch damit begründet, dass solche noch nicht verrechneten Auslandsverluste dem Gesetz nach einem Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen sind; nach Beendigung der Gruppe und somit ohne Gruppenträger und -mitglied hätten die Verluste nur dem ehemaligen Gruppenmitglied bzw. -träger zugeordnet werden können.

Keine Hauptwohnsitzbefreiung bei Verkauf der vom Alleineigentümer eines Zinshauses benützten (nicht parifizierten) Wohnung

Bekanntermaßen steht die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer bei Verkauf einer Liegenschaft grundsätzlich für Eigenheime (maximal zwei Wohnungen) sowie Eigentumswohnungen zu. Im Falle des Verkaufes einer Eigentumswohnung ist dabei zwingend eine Parifizierung erforderlich. Somit fällt die Veräußerung einer Wohnung in einem Zinshaus (mehr als zwei Wohneinheiten) nicht unter diese Befreiungsbestimmung. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ra 2017/13/0002 vom 22.11.2017) besteht auch dann keine Ausnahme, wenn die veräußerte Wohnung dem Verkäufer als Hauptwohnsitz gedient hat und er selbst auch alleiniger Eigentümer der Liegenschaft ist. Die Durchführung der Parifizierung anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft ist nach Ansicht des BFG grundsätzlich nicht schädlich. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur empfiehlt es sich jedoch zur Vermeidung von Risiken schon bei Verkaufsabsicht eine Parifizierung vorzunehmen. Für die Fristenberechnung (in der Regel durchgängige Nutzung als Hauptwohnsitz für mindestens zwei Jahre seit der Anschaffung bzw. innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens fünf Jahre durchgehende Bewohnung) ist nach Ansicht des VwGH nicht auf den Zeitpunkt der Parifizierung, sondern auf die ursprüngliche Anschaffung abzustellen. Das bedeutet, dass eine fehlende Parifizierung zumindest nicht die Behaltefristen verlängert, wenn eine Nutzung als Hauptwohnsitz gegeben ist.

Verlängerte Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben gilt auch bei Ableben des Steuerpflichtigen

Der Zweck der Verjährungsbestimmungen im Abgabenrecht liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden. Hat aber der Abgabengläubiger (das Finanzamt) keine Möglichkeit, dass Bestehen seines Anspruches zu erkennen, so entspricht es dem Sinn des Institutes der Verjährung, dass die Durchsetzung der hinterzogenen Abgaben erst nach Ablauf einer längeren Frist unzulässig wird. Die verlängerte Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2017/15/0015 vom 31.1.2018) wurde festgehalten, dass die verlängerte Verjährungsfrist auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Behörde der Abgabenanspruch erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen bekannt geworden ist. Entscheidend ist, dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die für diesen Fall geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren bezieht sich nicht auf ein Rechtsubjekt (eine Person), sondern auf eine Forderung. Aus diesem Grund kann sich der Anspruch auch gegen die Erben als Rechtsnachfolger wenden, selbst wenn diese die Abgaben nicht selbst hinterzogen haben. Im Verfahren wurde seitens der Erben vorgebracht, dass aufgrund des Ablebens kein Finanzstrafverfahren mehr geführt werden kann, in welchem die Abgabenhinterziehung festgestellt werden kann. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass keine Befragung des Verstorbenen mehr möglich ist und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Diesen Argumenten ist der VwGH jedoch nicht gefolgt, zumal die inhaltliche Würdigung vom Finanzamt ausreichend dargelegt wurde. Seitens der Erben wurde auch nicht aufgezeigt, warum die Ansicht des Finanzamtes, dass eine Abgabenhinterziehung vorliegt, unrichtig wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach Ansicht des VwGH auch nicht deshalb verletzt, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes nicht mehr gehört werden kann.