2018

Erhöhung der Kategoriemietzinse

Durch die Überschreitung des 5%igen Schwellenwerts seit der letzten Anhebung im April 2014 wurden die Kategoriemietzinse mit Wirkung 1. Februar 2018 neu festgesetzt. Die erhöhten Werte können bei Neuverträgen bereits ab Februar 2018 vereinbart werden und sind nachfolgend dargestellt. Bestehende Mietzinse können frühestens mit März 2018 valorisiert werden. Kategorie neuer Tarif je m2 Nutzfläche (€) bisher je m2 Nutzfläche (€) A 3,60 3,43 B 2,70 2,57 C 1,80 1,71 D brauchbar 1,80 1,71 D 0,90 0,86 Aufgrund des Indexsprungs erhöhen sich auch die bei den Betriebskosten verrechenbaren Verwaltungskosten (§ 22 MRG) auf 3,6 € je m2 Nutzfläche und Jahr. Für das Jahr 2018 führt dies zu einem Mischsatz von 3,586 € pro m2 Nutzfläche und Jahr.

Hauptwohnsitzbefreiung erfordert entgeltlichen Erwerb der Immobilie

Eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer auf private Grundstücksveräußerungen stellt die Hauptwohnsitzbefreiung dar. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn entweder das veräußerte Eigenheim/die Eigentumswohnung ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat (und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird) oder wenn das veräußerte Eigenheim/die Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat (und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird). Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/3100894/2016 vom 13.12.2017) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem das Eigenheim von der Großmutter geschenkt worden war, das Haus erst nach einer gründlichen Renovierung vom Beschenkten bezogen werden konnte und wenige Jahre danach von diesem verkauft wurde. Mit Hinweis auf die zweijährige durchgehende Nutzung als Hauptwohnsitz sollte die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden. Da im konkreten Fall die Hauptwohnsitzbefreiung in Form fünfjähriger durchgehender Nutzung (innerhalb der letzten zehn Jahre) keinesfalls erreicht werden konnte, analysierte das BFG die Voraussetzungen für die zweite Form der Hauptwohnsitzbefreiung im Detail. Der Gesetzeswortlaut stellt dabei darauf ab, dass die Eigentumswohnung "ab der Anschaffung bis zur Veräußerung" für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Allerdings erfordert eine Anschaffung jedenfalls einen entgeltlichen Erwerb und nicht den (unentgeltlichen) Erwerb durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis. Da im vorliegenden Fall das Eigenheim geschenkt worden war, kann auch diese Form der Hauptwohnsitzbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Die Veräußerung unterliegt daher der Immobilienertragsteuer.

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2018

Bis spätestens Ende Februar 2018 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2017 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG - analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2017 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000  € führen kann.

Notwendige Nutzungsdauer einer Wohnung zur Begründung des Wohnsitzes

Natürliche Personen sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass die Steuerlast grundsätzlich aus allen in- und ausländischen Einkünften ("Welteinkommen") errechnet wird. Sind weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, so können "Steuerausländer" in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ein Wohnsitz besteht laut BAO dort, wo jemand eine Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Vor dem BFG (GZ RV/3101107/2016 vom 12.9.2017) war nun strittig, ob ein italienischer Staatsbürger einen Wohnsitz (nach innerstaatlichem Recht) in Österreich begründet hatte oder nicht. Der Lebensmittelpunkt und der qualifizierte Wohnsitz der Familie lagen unstrittiger Weise in Italien. Jedoch hatte der Steuerpflichtige ein Mehrparteienwohnhaus in Österreich zur Hälfte geerbt, in dem ihm eine Wohnung zumindest zeitweise zur Verfügung stand. Die Wohnung wurde von ihm pro Jahr zwischen 14 und 21 Tage bewohnt, wobei die Wohnung selbst sich zumindest teilweise noch im Rohbauzustand befand. Älterer VwGH-Rechtsprechung folgend reicht es bei der "Innehabung" aus, wenn die Wohnung tatsächlich oder rechtlich jederzeit zur Verfügung steht. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung ist nicht notwendig, um einen Wohnsitz zu begründen. Jedoch muss die Wohnung, wenn auch nicht ununterbrochen, doch immer wieder tatsächlich genützt werden. Im Jahr 1990 hatte der VwGH bereits entschieden, dass es für die Begründung eines Wohnsitzes ausreicht, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen hindurch (i.d.R. zwei bis drei Monate) benutzt wird. Der polizeilichen Hauptwohnsitzmeldung kommt im Einzelfall jedenfalls Indizienwirkung zu, sie ist aber grundsätzlich nicht entscheidungsrelevant. Wenngleich für die Frage nach der Begründung des Hauptwohnsitzes nicht entscheidend, findet sich noch eine weitere Frist in der Zweitwohnsitzverordnung. Demnach wird ein Zweitwohnsitz in Österreich begründet, wenn eine Wohnung alleine oder gemeinsam mit anderen Wohnungen an mehr als 70 Tagen genutzt wird. Das BFG verneinte die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich, da die Dauer der Benützung von 14 bis 21 Tagen pro Jahr zu kurz für die Begründung eines Wohnsitzes in Österreich sei. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass die Wohnung aufgrund der unverputzten Wände sowie freiliegender Zu- und Abflussleitungen nicht geeignet war, dem Steuerpflichtigen ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim zu bieten. Mangels Wohnsitz war demnach nur beschränkte Steuerpflicht in Österreich gegeben.

Zahlung an die Gläubiger des Sohnes ist keine außergewöhnliche Belastung

Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen kumuliert die Anforderungen an Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein. Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/4100583/2013 vom 19.10.2017) mit der Situation auseinanderzusetzen, in der ein Vater 25.000 € als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte, welche er an die Konkursmasse bezahlt hatte, um das über das Vermögen seines Sohnes eröffnete Konkursverfahren mittels Sanierungsplan zu beenden. Er wollte damit die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens abwenden, das seiner Ansicht nach seinen Sohn in eine existenzbedrohende Situation gebracht hätte. Durch diese Zahlung konnte der Sohn sein Wirtschaftsberatungsunternehmen fortführen. Unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung ist zu beachten, dass sittliche Gründe (als Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung) vorliegen, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten ist. Eine sittliche Verpflichtung ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Handeln menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert ist. Im konkreten Fall verneinte das BFG die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit dem Hinweis, dass keine Verpflichtung besteht, einem nahen Angehörigen das von ihm eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen oder die damit zusammenhängende Insolvenzgefahr durch Geldmittel abzuwenden. Die Anforderungen an eine außergewöhnliche Belastung sind auch deshalb so hoch, damit nicht wirtschaftliche Misserfolge in Form einer Reduktion der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Im konkreten Fall war selbst bei Konkurs und somit bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit keine existenzbedrohende Notlage des Sohnes zu erkennen. Überdies hätte der Vater seinen Sohn auch mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens unterstützen können.

Teilnahme an Spendenlotterie ist steuerlich nicht begünstigt

Spenden von Privatpersonen an mildtätige Organisationen wie auch an Tierschutzorganisationen und freiwillige Feuerwehren sind durch die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben attraktiver geworden (seit dem Jahr 2017 werden die Spendenbeträge von den Empfängerorganisationen direkt an das Finanzamt übermittelt). Mitunter zu einer Steigerung der Spendenbereitschaft kommt es bei sogenannten Spendenlotterien, in deren Rahmen Lose für einen guten Zweck erworben werden können und mitunter durchaus attraktive Preise (Pkws, Reisegutscheine, etc.) in Aussicht gestellt werden. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7102765/2013 vom 6.12.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Loskaufpreis als Spende steuerlich abzugsfähig ist, sofern das erworbene Los leider nicht zu einem Gewinn geführt hat. Für die steuerliche Geltendmachung von Spenden ist neben der Grenze von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte Voraussetzung, dass der Spendenempfänger in der Spendenliste eingetragen ist (Abfragen sind online unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp möglich). Ebenso darf der Spende keine Gegenleistung gegenüberstehen - selbst wenn der Wert der Gegenleistung den Wert der Spende nicht erreicht - und auch kein Mitgliedsbeitrag sein. Für die Spende erhaltene Weihnachtskarten, Plastikkugelschreiber, Kalender usw. stellen keine begünstigungsschädliche Gegenleistung dar. Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es bei Spendenlotterien zu einer rechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen Sponsor (z.B. Reiseveranstalter, Möbelhaus, Autohaus etc.), Hilfsorganisation und Loskäufer kommt. Dabei gibt es für den Loskäufer die Gewinnchance auf wertvolle und attraktive Preise, welche keinesfalls als unerhebliche Gegenleistung eingestuft werden können. Der Umstand, dass der Reinerlös aus der Lotterie der Hilfsorganisation zu Gute kommt, tritt dabei in den Hintergrund. Ebenso ist es unerheblich, ob das Los tatsächlich einen Gewinn bringt oder nicht - der Loskaufpreis kann dem BFG folgend selbst dann nicht als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Steuerlich abzugsfähig sind aber etwaig über den Loskaufpreis hinaus geleistete Zahlungen an die Hilfsorganisation (z.B. werden 20 € an die Hilfsorganisation überwiesen und dafür 6 Lose a 3 € erworben, so sind 2 € als Spende steuerlich abzugsfähig).

Kurz-Info: Aus für den Beschäftigungsbonus

Obwohl erst im Sommer 2017 beschlossen, kommt es mit 1.2.2018 bereits zum Ende des Beschäftigungsbonus, da ab diesem Zeitpunkt keine Neuanträge mehr gestellt werden können. Bis (zum 31.1.2018) rechtzeitig über den AWS-Fördermanager eingebrachte Anträge werden noch bearbeitet und führen weiterhin zur Förderung. Mit dem Beschäftigungsbonus sollten ja neugeschaffene zusätzliche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wobei der Zuschuss bis zu drei Jahre lang jeweils einmal jährlich im Nachhinein an den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Das gilt für korrekt eingebrachte Altanträge weiterhin, wobei der Abrechnungsstichtag grundsätzlich ein Jahr nach Anmeldung des für den Erstantrag relevanten Dienstverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse liegt.

BMF-Info zu Verrechnungspreisen veröffentlicht

Seit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) ist die standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 in Österreich angekommen. Die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation sind im Detail in der Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung enthalten. Der auf Aktion 13 des OECD BEPS-Projekts basierende dreiteilige Dokumentationsansatz umfasst Master File, Local File und den länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report). Das BMF hat Erläuterungen und Antworten zu Zweifelsfragen in einer Information (BMF-010221/0519-IV/8/2017 vom 4. Dezember 2017) zusammengefasst - nachfolgend werden ausgewählte Themen dargestellt. Umsatzgrenze für den Eintritt in die standardisierte Dokumentationspflicht Für den Eintritt in die Pflicht zur Aufbereitung von Master File bzw. Local File gem. VPDG ist auf die Umsatzerlöse in den zwei vorangegangenen Jahren abzustellen. Wurden in diesen Jahren Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio.  € erzielt, kommt es im dritten Jahr zum Eintritt in die Verrechnungspreisdokumentationspflicht - unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Umsätze im dritten Jahr. Die BMF-Info betont, dass dabei auf die Umsatzerlöse i.S.d. UGB oder vergleichbarer Rechnungslegungsgrundsätze abzustellen ist (wie auch pro österreichischer "Geschäftseinheit/Unternehmen" insgesamt). An der 50 Mio. € Grenze ändert sich auch nichts, wenn der Konzern insgesamt die 750 Mio. € Schwelle für das Country-by-Country Reporting überschreitet (konsolidierter Konzernvorjahresumsatz), die oberste Muttergesellschaft in Österreich jedoch Umsatzerlöse von weniger als 50 Mio.  € erzielt. Sie trifft dann im Regelfall keine Pflicht zur Erstellung eines Master Files bzw. Local Files. Standardisierte Verrechnungspreisdokumentation trotz fehlender grenzüberschreitender Transaktionen Bei Überschreiten der 50 Mio.  € Schwelle müssen Unternehmen auch dann ein Local File bzw. als oberste Muttergesellschaft ein Master File erstellen, wenn sie zwar Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, es aber keine grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen gegeben hat. Allerdings trifft sie dann nur ein geringerer Dokumentationsaufwand, da innerstaatliche Transaktionen regelmäßig nicht ins Local File aufgenommen werden müssen. Die Darstellung innerösterreichischer Transaktionen im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation kann aber dann Sinn machen, wenn sich dadurch die Verrechnungspreis-situation der Gesellschaft insgesamt besser erklären lässt. Gleiches gilt, wenn innerstaatliche Transaktionen die Vorstufe für grenzüberschreitende Transaktionen sind. Neben der Verpflichtung zur standardisierten Verrechnungspreisdokumentation können österreichische Unternehmen, welche die 50 Mio. € Grenze nicht überschreiten, freiwillig die Vorgaben gem. VPDG bzw. entsprechend der Durchführungsverordnung befolgen. Bekanntermaßen sind Unternehmen unterhalb dieser Schwelle ja nicht generell von der Verrechnungspreisdokumentationspflicht befreit und müssen ebenso die Fremdüblichkeit ihrer Verrechnungspreise nachweisen können. Kein fixer Betrag für die Auslegung von "Wesentlichkeit" Die österreichischen Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften sehen vor, dass konzerninterne Transaktionen dann zu dokumentieren sind, wenn sie "wesentlich" sind. Der BMF-Info folgend ist dabei nicht auf ein bestimmtes Transaktionsvolumen abzustellen, sondern die Wesentlichkeit ist pro Einzelfall aus dem Gesamtbild der Umstände abzuleiten. Dabei sind nicht nur quantitative Kriterien zu beachten und es muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgegangen werden. Vergleichbares gilt für den angemessenen Grad der Detailliertheit bei der Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation. Verknüpfung zwischen Jahresabschluss und Verrechnungspreismethode Hinter der Anforderung in der Durchführungsverordnung betreffend "Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können" liegt die Verbindung zwischen der zur Anwendung kommenden Verrechnungspreismethode und dem Jahresabschluss (Ergebnissituation der Gesellschaft). So sollte es z.B. grundsätzlich möglich sein, bei Verwendung der Wiederverkaufspreismethode die (fremdübliche) Bruttomarge im Jahresabschluss der Gesellschaft wiederzufinden. Mehrere konzerninterne Transaktionen erfordern segmentierte Zahlen und erschweren den "Link" zwischen Verrechnungspreismethoden und Jahresabschluss üblicherweise. Mitteilungspflicht beim Country-by-Country Report (länderbezogener Bericht) Selbst wenn die oberste Muttergesellschaft, welche den länderbezogenen Bericht für die ganze Gruppe erstellen muss, im Ausland ansässig ist, müssen österreichische Gesellschaften jährlich dem Finanzamt mitteilen, welche Gesellschaft den länderbezogenen Bericht erstellen wird. Wesentlich ist der Stichtag der obersten Muttergesellschaft (z.B. 31.12.) und nicht der möglicherweise abweichende Stichtag der österreichischen Gesellschaft (z.B. 30.6.). Die Mitteilung an das österreichische Finanzamt hat spätestens am letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres zu erfolgen, wobei diese Frist nicht verlängerbar ist. Seit ein paar Monaten kann diese Mitteilung nicht nur mittels Formular (VPDG 1) erfolgen, sondern auch über FinanzOnline. Sofern einzelne Informationen in der Mitteilung fehlen oder sich geändert haben, kann innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Berichtswirtschaftsjahres eine Korrektur der Mitteilung im Wege von FinanzOnline vorgenommen werden.

Außergewöhnliche Belastungen - Erkenntnisse aus aktuellen Entscheidungen

Einige BFG-Entscheidungen haben sich zuletzt mit der steuerlichen Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen befasst: Kein Kilometergeld für Fahrten zur Kur: Werden Fahrten vom Wohnort zum Kurhotel mit dem eigenen PKW (normales Kfz und kein Behindertenfahrzeug) durchgeführt, so kann für diese Strecken nicht das amtliche Kilometergeld als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es sind lediglich die zusätzlichen Treibstoffkosten im Sinne von behinderungsbedingten Mehraufwendungen relevant. Das Kilometergeld betrifft hingegen sämtliche Fahrzeugkosten und adressiert somit auch die Kosten für den (zeitbedingten) Wertverlust, für Versicherungen usw. Bei außergewöhnlichen Belastungen gibt es aber keine Abnutzung für Absetzung und darüber hinaus besteht das Geldflussprinzip. Aus diesen beiden Überlegungen ist der Ansatz pauschaler Kosten, die auch eine Abgeltung der Abnutzung beinhalten, bei außergewöhnlichen Belastungen nicht zulässig (BFG GZ RV/7102814/2011 vom 28.8.2017). Zahlungen für Pflegeheim der Ex-Schwiegermutter: Bei Erfüllung mehrerer recht restriktiver Bedingungen können Zahlungen für das Pflegeheim der Ex-Schwiegermutter eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn weder der Ex-Schwager, die geschiedene Gattin oder die Enkelkinder die Kosten des Pflegeheims übernehmen können und ein Regress gegenüber diesem Personenkreis nicht möglich ist. Darüber hinaus darf eine Bereicherung durch Vermögensübertragungen nicht stattgefunden haben (z.B. Übertragung einer Liegenschaft als Ersatz für die Pflegekosten). Vermögensübertragungen sind dabei mit ihrem Wert von den geleisteten Zahlungen für das Pflegeheim in Abzug zu bringen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastung (BFG GZ RV/7102417/2009 vom 18.4.2017). Kein Ehegatten-Splitting zur Umgehung des Selbstbehaltes: Im gegenständlichen Fall hatte die deutlich weniger verdienende Ehepartnerin die Behandlungskosten für die beiden gemeinsamen Kinder getragen. Die Kinder waren beim Ehemann versichert, der auch Kostenersatz bei der Sozialversicherung beantragte und bekam. Die Tragung der Behandlungskosten wurde bei der Ehepartnerin als freiwilliges Verhalten und nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert. Nach Ansicht des BFG ist es ungewöhnlich und nicht durch objektivierbare außersteuerliche Motive erklärbar, dass der viel weniger verdienende Ehepartner die Kosten der Behandlung der Kinder alleine trägt (BFG GZ RV/7102661/2015 vom 6.2.2017). Dem Ausnutzen von Einkommensunterschieden in der Familie zur Vermeidung von zu berücksichtigenden Selbstbehalten sind daher gewisse Grenzen gesetzt, vor allem dann wenn keine (alleinige) rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht.

Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch für Unternehmensberatungs-GmbH

Normalerweise entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung). Wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, verschiebt sich die Umsatzsteuerschuld um einen Monat. Es kann somit auch zu einer Umsatzsteuerschuld kommen, wenn die Rechnung vom Kunden noch gar nicht bezahlt ist. Freiberufliche Unternehmer (insbesondere Ziviltechniker, Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Dolmetscher und auch Unternehmensberater) konnten davon abweichend immer schon die Umsatzsteuer erst mit der Monatsvoranmeldung anlässlich des tatsächlichen Zahlungseingangs abführen (Istbesteuerung). Bei Gesellschaften gilt die Istbesteuerung ex lege dann, wenn diese berufsrechtlich zugelassen sind und eine freiberufliche Tätigkeit ausführen. Dies ist auch der Grund dafür, warum eine Wirtschaftstreuhand-GmbH oder Rechtsanwaltskanzleien in Form einer GmbH der Istbesteuerung unterliegen. Einer Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0045 vom 28.6.2017) zufolge besteht für die Istbesteuerung von Gesellschaften aber ein wesentlich größerer Anwendungsbereich. Im Anlassfall wurde entgegen der Ansicht von Finanzamt und BFG entschieden, dass die Umsätze einer Unternehmensberatungs-GmbH ebenfalls der Istbesteuerung unterliegen. Diesen Überlegungen liegt der Grundsatz der Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems zugrunde. Wäre nämlich der Steuerpflichtige keine Kapitalgesellschaft (hier GmbH), sondern eine natürliche Person, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht, würde ihr grundsätzlich die Istbesteuerung gemäß § 17 Abs. 1 UStG zustehen. Im Sinne der Gleichbehandlung soll es dann auch keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit einer berufsrechtlichen Regelung unterliegt (wie es beispielsweise bei Unternehmensberatung nicht der Fall ist). Praktisch bedeutet diese Entscheidung für freiberufliche Gesellschaften eine wesentliche Erleichterung. Künftig kann die Istbesteuerung für sämtliche in § 22 Z 1 lit. b EStG genannten Tätigkeiten, unabhängig ob der Steuerpflichtige eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, angewandt werden.

Erwartete steuerliche Änderungen durch das neue Regierungsprogramm

Das neue Regierungsprogramm für den Zeitraum 2017 bis 2022 ist rund 180 Seiten stark und umfasst sehr allgemein gehaltene Themenbereiche wie z.B. "Staat und Europa", "Zukunft und Gesellschaft" oder auch "Standort und Nachhaltigkeit". Geplante steuerliche Änderungen sind dabei über das gesamte Programm verstreut. Nachfolgend sind wesentliche Punkte dargestellt, wobei es sich erwartungsgemäß derzeit mehr um Zielsetzungen als um konkrete Maßnahmen handelt. Auffallend dabei ist, dass offenbar so manche Gesetzesänderung aus der jüngeren Vergangenheit wieder rückgängig gemacht werden soll. Steuerliche Anreize im Zusammenhang mit Immobilien Hier sind diverse Maßnahmen geplant, welche etwa die Verkürzung des Verteilungszeitraums auf 10 Jahre (aktuell 15 Jahre) für Instandsetzungsarbeiten sowie beim begünstigten Herstelleraufwand vorsehen. Das Regierungsprogramm beinhaltet die generelle Verkürzung von Abschreibungsdauern für nichtbegünstigte Herstellungsaufwendungen, wobei zwischen Sanierung und Neubau unterschieden werden soll. Wohl in Anlehnung an den "Handwerkerbonus" sollen Wohnbauerrichtungs- und Wohnraumsanierungskosten zukünftig mit einem Investitionsfreibetrag gefördert werden. Um sogenannte "Mietkauf-Modelle" attraktiver zu gestalten, ist schließlich angedacht, den Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 auf 10 Jahre zu verkürzen. "Familienbonus Plus" Bei der steuerlichen Unterstützung für Kinder soll es zu Änderungen bzw. Vereinfachungen kommen. Der sogenannte "Familienbonus Plus" ist als Abzugsbetrag i.H.v. 1.500 € pro Kind und Jahr ausgestaltet, welcher bis zum 18. Lebensjahr gewährt werden soll, sofern ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Der Familienbonus-Plus ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Als Kompensation soll der Kinderfreibetrag wie auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zukünftig wegfallen. Vereinfachung der Steuergesetze - EStG 2020 Mit dem Ziel, das österreichische Einkommensteuergesetz zu vereinfachen, sind diverse Änderungen geplant, welche in dem neuen EStG 2020 münden sollen (derzeit gilt das EStG 1988, wenngleich vielfach novelliert). So steht die Einführung einer "Einheitsbilanz" im Raum, durch welche die Unterscheidung zwischen § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Bilanzierern wegfallen soll (nur ein steuerlicher Betriebsvermögensvergleich!). Geplant sind die Reduktion der Anzahl der Einkunftsarten und eine Vereinfachung der Gewinnermittlung für Personengesellschaften. Überdies soll die Besteuerung rechtsformneutraler werden. Die neue Regierung plant außerdem eine Tarifreform und eine Vereinfachung bei den sonstigen Bezügen durch eine einheitliche Pauschalsteuer. An der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Bezuges ("Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld") wird sich freilich nichts ändern. Schließlich ist noch die Abschaffung der kalten Progression ein erklärtes Ziel, welches durch die automatische Anpassung der Grenzbeträge für die einzelnen Progressionsstufen auf Basis der Vorjahresinflation erreicht werden soll. Änderungen im Unternehmenssteuerrecht Neben dem sehr allgemein formulierten Ziel der Senkung der Körperschaftsteuer auf ein attraktives Niveau, das zu nachhaltigen Investitionen in Österreich beiträgt, steht in diesem Bereich auch das Rückgängigmachen jüngster Gesetzesänderungen im Vordergrund. Dies reicht von der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen auf 10% (von 13%) bis zu einem Zurück an den Start bei der Einlagenrückzahlung i.S.d. § 4 Abs. 12 EStG - hier soll wieder der Zustand vor der Steuerreform 2015/16 hergestellt werden. Darüber hinaus soll es z.B. bei der Grunderwerbsteuer zu einer Erhöhung des Freibetrags bei Unternehmensübergaben innerhalb der Familie kommen (derzeit beträgt der Betriebsfreibetrag 900.000 €). Im internationalen Steuerrecht soll es schließlich zu Änderungen bei der "digitalen Betriebsstätte" kommen, wofür allerdings Verhandlungen auf bilateraler Ebene (Doppelbesteuerungsabkommen) oder auf EU-Ebene notwendig sein werden. Kernintention bei der digitalen Betriebsstätte ist das Besteuerungsrecht an Gewinnen digitaler Geschäftsmodelle aufgrund von signifikanter digitaler Präsenz - selbst wenn es an der physischen Präsenz des Unternehmens (in Österreich) mangelt. Administrative Änderungen - insbesondere bei der Lohnverrechnung Durch Zusammenlegen und Harmonisierungen erwartet sich die neue Regierung Vereinfachungen und Kosteneinsparungen. Vorgesehen sind etwa die Harmonisierung der Beitragsgrundlagen und die Schaffung einer einheitlichen Dienstgeberabgabe (beinhaltet dann DB, DZ, Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung sowie Kommunalsteuer). Anstelle der bisherigen Praxis, mehrere Abgabenänderungsgesetze pro Jahr (Stichwort Frühjahrs- und Herbstlegistik) zu beschließen, ist zukünftig, vergleichbar wie in Deutschland, ein Jahressteuergesetz vorgesehen. Betriebsprüfung auf Antrag und Ausweitung des „Advance Ruling“ Im Sinne höherer Rechtssicherheit sollen Betriebsprüfungen von den Unternehmen selbst beantragt werden können. Der Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO ("Advance Ruling") sorgt ja schon seit seiner Einführung für mehr Rechtssicherheit, da die steuerlichen Folgen für noch nicht verwirklichte Sachverhalte im Vorfeld mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden können. Thematisch ist nun eine inhaltliche Ausdehnung (neben Gruppenbesteuerung, Umgründungen und Verrechnungspreise) auf Fragen des internationalen Steuerrechts wie auch des Umsatzsteuerrechts vorgesehen. Darüber hinaus soll es zu einer schnelleren Erledigung durch die Finanzbehörden kommen. Der Gesetzwerdungsprozess bleibt freilich noch abzuwarten. Wir werden Sie über weitere Änderungen informieren.

Grundbuchseintragungsgebühr EU-rechtskonform?

Die Gebühren für Grundbuchseintragungen wurden, nachdem der VwGH die vormaligen Bestimmungen aufgehoben hatte, im Zuge der letzten Gesetzesnovelle mit 1.1.2013 neu geregelt. Die Gebühren betragen 1,1% des Kaufpreises bzw. bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie (egal ob unentgeltlich oder entgeltlich) 1,1% vom dreifachen Einheitswert (maximal aber 30% des Verkehrswertes). Eine absolute Deckelung der Gebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Lichte der Judikatur des EuGH (Rs C-188/95 Fantask) bestehen Bedenken, ob dieses Berechnungsmodell dem EU-Recht entspricht. Laut dem genannten Urteil muss eine Abgabe, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeit berechnet werden. Ein Mitgliedstaat kann pauschale Abgaben vorsehen, wenn er sich in regelmäßigen Abständen vergewissert, dass die Gebühren nicht die durchschnittlichen Verwaltungskosten der betreffenden Vorgänge überschreiten. Diese Voraussetzungen dürften bei der derzeitigen Grundbuchseintragungsgebühr nicht vorliegen. Anhand eines grenzüberschreitenden Falles und im Rahmen eines anhängigen Verfahrens könnte die Frage der Vereinbarkeit der Regelung zur Prüfung durch den EuGH angeregt werden. Wir werden Sie zu diesem Thema am Laufenden halten.

Steuertermine 2018

Jänner Fälligkeiten 15.1. USt für November 2017 Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2017 Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2017 für geringfügig Beschäftigte Beschäftigungsbonus (gilt für alle Monate): Der Antrag beim aws auf den Beschäftigungsbonus muss binnen 30 Tagen nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden. Februar Fälligkeiten 15.2. USt für Dezember 2017 bzw. 4.Quartal Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel 28.2. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2017 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2017 28.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA und Beitragsgrundlagennachweis an die Gebietskrankenkasse - bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Fälligkeiten 15.3. USt für Jänner Lohnabgaben für Februar April Fälligkeiten 16.4. USt für Februar Lohnabgaben für März Fristen und Sonstiges 3.4. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2017 bei Stadtkasse/Gemeinde 30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2017 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Mai Fälligkeiten 15.5. USt für März bzw. 1.Quartal Lohnabgaben für April ESt-Vorauszahlung 2. Viertel KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel 31.5. Pflichtversicherung SVA Juni Fälligkeiten 15.6. USt für April Lohnabgaben für Mai Juli Fälligkeiten 16.7. USt für Mai Lohnabgaben für Juni Fristen und Sonstiges 2.7. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2017 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline bis 2.7. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2017 aus Nicht-EU-Ländern August Fälligkeiten 16.8. USt für Juni bzw. 2.Quartal Lohnabgaben für Juli ESt-Vorauszahlung 3. Viertel KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel 31.8. Pflichtversicherung SVA September Fälligkeiten 17.9. USt für Juli Lohnabgaben für August Fristen und Sonstiges Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Oktober Fälligkeiten 15.10. USt für August Lohnabgaben für September Fristen und Sonstiges Ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2017 Bis 1.10. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2017 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 2.7. (via FinanzOnline) Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2017 Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2018 für Einkommen- und Körperschaftsteuer Bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides November Fälligkeiten 15.11. USt für September bzw. 3.Quartal Lohnabgaben für Oktober ESt-Vorauszahlung 4. Viertel KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel 30.11. Pflichtversicherung SVA Dezember Fälligkeiten 17.12. USt für Oktober Lohnabgaben für November Fristen und Sonstiges Bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK- Beiträge für geringfügig Beschäftigte Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2013 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab 31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft