2020

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2020 bzw. ab 1. Oktober 2020 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2020 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2020 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2020 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Aufgrund der aktuellen Situation akzeptieren die Finanzämter auch einen nur allgemeinen Hinweis auf die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch COVID-19. Informationen des BMF folgend kann bei Ertragseinbußen durch COVID-19 der Herabsetzungsantrag für das Jahr 2020 sogar bis 31. Oktober 2020 gestellt werden. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2020 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2019 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Aufgrund von COVID-19 kommt es zu keinen Änderungen bei den Anspruchszinsen. Die Finanzämter haben zwar von der Vorschreibung von Anspruchszinsen abzusehen, jedoch bezieht sich das nur auf Anspruchszinsen bzgl. Nachforderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2020 festzusetzen wären. Für diese beginnt die Anspruchsverzinsung jedoch erst mit 1. Oktober 2021 zu laufen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2020) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden - Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen "zinsenfreien Zeitraums" eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung "E 1-12/2019" bzw. "K 1-12/2019"). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019

Am 30. September 2020 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2019 in den EU-Mitgliedstaaten (dies gilt auch noch für das Vereinigte Königreich) zurückholen wollen. Eine durch die COVID-19-Krise bedingte Fristverlängerung existiert nicht. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

14% COVID-19-Investitionsprämie kann ab 1. September 2020 beantragt werden

Beginnend mit 1. September 2020 und bis spätestens 28. Februar 2021 können Unternehmen die maximal 14% COVID-19-Investitionsprämie beantragen, sofern die Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung, Digitalisierung oder dem Bereich Gesundheit und Life-Science dienen. Zusammen mit der (COVID-19)Investitionsprämie von 7% für "normale" Investitionen soll ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID-19-Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und insgesamt zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Wesentliche Voraussetzungen für die Förderung sind, dass es sich um materielle oder immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen handelt. Investitionen in gebrauchte Güter sind auch förderungswürdig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt. Das förderungsfähige Unternehmen muss überdies über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen. Um an die Förderung durch die Investitionsprämie zu gelangen - es handelt sich dabei um nicht rückzahlbare einkommensteuerfreie Zuschüsse - müssen einige Hürden gemeistert werden. Zeitlich betrachtet müssen i.Z.m. der Investition zwischen 1. August 2020 (allerdings keinesfalls davor) und 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden; dabei handelt es sich z.B. um Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, An(Zahlungen), Rechnungen oder den Baubeginn. Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen sowie Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den sogenannten ersten Maßnahmen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen - diese Frist verlängert sich bis Ende Februar 2024, sofern das Investitionsvolumen mehr als 20 Mio. € ausmacht. Betragsmäßig liegt die Untergrenze einer förderbaren Investition bei 5.000 € netto und als Obergrenze gilt ein Investitionsvolumen (d.h., es können mehrere Investitionen pro Unternehmen gefördert werden) von 50 Mio. € netto pro Unternehmen bzw. pro Konzern. Bei der Frage, ob eine Investitionsprämie und falls ja, jene mit 14%, geltend gemacht kann, müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden. So stellt die Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" klar, dass für Investitionen in Anlagen, welche der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (bzw. solche Investitionen, die fossile Energieträger direkt nutzen) gar keine Investitionsprämie geltend gemacht werden kann. Die Förderung kann allerdings trotzdem in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, handelt und wenn durch die Investition eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Davon ist bei einer Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% auszugehen oder wenn eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2e pro Jahr im Regelbetrieb erreicht wird. Darüber hinaus sind beispielsweise Investitionen i.Z.m. dem Erwerb von Grundstücken, Kosten für Unternehmenskäufe und Unternehmensübernahmen, Beteiligungserwerbe oder Investitionen in Finanzanlagen von der Investitionsprämie ausgenommen. Die mit Investitionen verbundene Umsatzsteuer ist grundsätzlich auch keine förderbare Ausgabe - wenn allerdings die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung nachgewiesen wird, stellt die Umsatzsteuer einen förderbaren Kostenbestandteil dar. Die besondere Förderung mit 14% der Investitionskosten kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionsmaßnahme der Ökologisierung, Digitalisierung oder dem Bereich Gesundheit und Life-Science dient. Die Förderungsrichtlinie ist insbesondere zum Thema Ökologisierung sehr umfangreich gehalten. Mit 14% gefördert sind beispielsweise Investitionen i.Z.m. Wärmepumpen, thermischer Gebäudesanierung, Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger, Luftreinhaltung, umweltschonender Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen, Forcierung der Elektromobilität usw. Der Bereich Digitalisierung dürfte dazu führen, dass Unternehmen vielerlei Branchen die 14% COVID-19-Investitionsprämie in Anspruch nehmen können. Gefördert werden beispielsweise Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologien (künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain, Big Data), in die Einführung oder Verbesserung von IT- und Cybersecurity-Maßnahmen, E-Commerce oder auch in Home-Office-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten. Der Förderungsrichtlinie entsprechend sind daher (recht allgemein gehalten) Investitionen in Hardware, in die Neuanschaffung von Software und in Infrastruktur (ausgenommen sind bauliche Maßnahmen) begünstigt. Von Investitionen in Hardware sind z.B. Server, Drohnen, 3D-Drucker, Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, digital gesteuerte Roboter, Netzwerkkomponenten oder auch Simulationsanlagen umfasst. Bei der Infrastruktur kann es sich um Investitionen zum Anschluss an Hochleistungsnetze, Breitband, WLAN-Netze, Cloud-Lösungen oder Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) handeln. Schließlich sind auch die mit 14% geförderten Investitionen i.Z.m. Gesundheit und Life-Science in der Förderungsrichtlinie näher erläutert. Konkret gefördert werden Anlageninvestitionen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich; gleiches gilt für Investitionen für die Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (etwa Gesichtsmasken, Schutzkleidung, Operationskleidung und -abdecktücher oder Beatmungsgeräte für die Intensivpflege). Die COVID-19-Investitionsprämie muss über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) schriftlich beantragt werden - für die Erlangung der Förderung kommt insbesondere dem Aspekt der Abrechnung große Bedeutung zu. So muss spätestens drei Monate ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Ab einer Zuschusshöhe von 12.000 € muss die inhaltliche Korrektheit der Abrechnungen für die Frage der Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Darüberhinausgehend müssen die geförderten Vermögensgegenstände (mit Ausnahme von Software) jeweils mindestens drei Jahre in Österreich verbleiben und dürfen während dieser Sperrfrist weder verkauft noch für Zwecke außerhalb eines Standortes in Österreich verwendet werden. Ist ein Ausscheiden aufgrund von höherer Gewalt oder technischer Gebrechen nicht zu vermeiden, so kann die Förderung durch Ersatzinvestitionen (und Einhaltung der Sperrfrist) aufrechterhalten werden. Schließlich müssen die Unterlagen i.Z.m. der Förderung 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufbewahrt werden.

Modernisierung und Vereinfachung bei steuerfreien Essensgutscheinen

Steuerfreie Essensgutscheine sind oftmals ein von Arbeitnehmern gern gesehener Benefit - für den Arbeitgeber sind gleichwohl einige administrative Hürden und Einschränkungen zu beachten. Das BMF hat unlängst (BMF-Info vom 12.5.2020, 2020-0.0092.779) die Rechtsansicht geändert und Vereinfachungen auch in Hinblick auf die Digitalisierung vorgenommen. Die Änderungen werden auch im Zuge der nächsten Wartung in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet werden. Das Thema Essensbons hat überdies einen weiteren aktuellen Bezugspunkt. So wurden mit dem 19. COVID-19-Gesetz die Steuerfreibeträge für Gutscheine für Mahlzeiten mit 1.7.2020 erhöht. Sie sind mit einem Wert von bis zu 8 € pro Arbeitstag (bisher war das Maximum 4,4 €) steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zwecks Konsumation eingelöst werden können. Berechtigen die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln, so sind sie bis zu 2 € pro Arbeitstag steuerfrei (bis 30.6.2020 waren es bis zu 1,1 €). Für die Arbeitnehmer kommt es durch die Änderungen zu wesentlichen Vereinfachungen, da die Gutscheine nunmehr auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit und an jedem Wochentag (somit auch am Wochenende) eingelöst werden können. Ein administrativer Stolperstein für die steuerfreie Behandlung der Gutscheine bereits bei deren Ausgabe liegt weiterhin in dem zulässigen Höchstausmaß an Gutscheinen für den Arbeitnehmer. Gutscheine dürfen im Endeffekt nur für Arbeitstage ausgegeben werden - auf Basis einer Fünftagewoche liegt das Maximum laut Lohnsteuerrichtlinien also bei Gutscheinen für 220 Tage pro Jahr. Bei unterjährigen Ein- und Austritten muss der aliquote Anteil pro Monat herangezogen werden; volle Tage sind dabei aufzurunden. Besonders bedeutend ist, dass für Urlaubs- und Krankenstandstage, Feiertage etc. keine steuerfreien Gutscheine gewährt werden dürfen. Es ist daher ratsam, dass zumindest am Ende des Jahres darauf geachtet wird, dass die Anzahl der ausgegebenen Gutscheine nicht höher als die Arbeitstage des Arbeitnehmers ist. In Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt müssen Gutscheine zwecks Steuerbefreiung nicht in Papierform sein, sondern können auch auf einer Chipkarte, einem digitalen Essensbon, einer Prepaid-Karte oder mittels App-Lösung ausgegeben werden. Wichtig ist lediglich, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Essensgutscheins in jeglicher Form eingehalten werden können. Das Thema steuerfreie Essensgutscheine umfasst weitere Besonderheiten, welche zukünftig nach wie vor beachtet werden müssen. So gilt beispielswiese die betragsmäßig uneingeschränkte Steuerfreiheit für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz nur dann, wenn diese Mahlzeiten in der Werksküche oder Kantine verabreicht werden bzw. aus einer Großküche angeliefert werden. Überdies muss eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers vorliegen - ansonsten (etwa aufgrund des Kollektivvertrags) würden die freien oder verbilligten Mahlzeiten einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Gleiches gilt für Barzuschüsse seitens des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmern das Mittagessen zu vergünstigen. Der Barzuschuss stellt dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar; etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Konsumation einer Mahlzeit im Nachhinein einen Zuschuss auszahlt. Sofern schließlich der Wert der Gutscheine 8 € bzw. 2 € bei der Bezahlung von Lebensmitteln übersteigt, stellt der entsprechende Mehrbetrag einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Mehr Handlungsspielraum beim Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus bietet seit 2019 eine Entlastung für Familien mit Kindern, da in Form eines Steuerabsetzbetrages die Steuerlast der Eltern verringert werden kann. Die Begünstigung gilt pro Monat pro Kind und ist mit maximal 1.500 € pro Kind und Jahr begrenzt. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht immer noch ein reduzierter Familienbonus Plus i.H.v. 500 € pro Jahr zu, sofern weiterhin für dieses Kind auch Familienbeihilfe bezogen wird. Wird aufgrund von geringen Einkünften keine oder zu wenig Steuer bezahlt, so steht ein "Kindermehrbetrag" von maximal 250 € pro Kind und Jahr zu (beispielsweise günstig für geringverdienende Alleinerziehende oder Alleinverdiener). Der Familienbonus Plus kann von einem oder von beiden Elternteilen (zu je 50%) geltend gemacht werden. Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, kommt es zu einer 50/50 Aufteilung, wenn der Familienbonus Plus von beiden Elternteilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wurde. Der Steuervorteil kann bereits im Rahmen der Lohnverrechnung laufend berücksichtigt werden (mittels Formular E 30 an den Arbeitgeber) oder im Zuge der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Durch das jüngst beschlossene Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist es hier zu bedeutsamen Änderungen gekommen. Begünstigt sind insbesondere jene Eltern, bei denen sich bei einem der beiden der Familienbonus Plus aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und beim anderen hingegen zur Gänze (hätte auswirken können). Erstmals für das Kalenderjahr 2019 ist es nämlich möglich und aus Familiensicht steueroptimal, auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag (im Nachhinein) zurückgezogen wird. Bislang bestand keine solche Möglichkeit und es konnte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein Antrag auf den (halben) Familienbonus Plus quasi umsonst gestellt worden ist und besser der andere Ehepartner den vollen Familienbonus Plus in Anspruch genommen hätte. Der Antrag auf den Familienbonus Plus kann maximal bis fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheids formlos zurückgezogen werden. Je nach Konstellation und Zeitpunkt des Zurückziehens des Antrags erfolgt eine Korrektur des Familienbonus Plus per Amtswegen oder es ist eine neuerliche Antragstellung (für ein bereits abgelaufenes Jahr) durch den Ehepartner notwendig.

Änderungen beim Onlineversandhandel ab 2021

Lockdown, Ausgehverbote, geschlossene Geschäfte - die jüngste Krise hat gezeigt, dass neue Vertriebsstrukturen notwendig sind, um als Unternehmen in turbulenten Zeiten überleben zu können. Zwei Schlagworte dieser Zeit, um als Unternehmer zu bestehen, sind Webshop und Onlineversandhandel. Unternehmen, die ihre Waren über Webshops bzw. Onlineplattformen verkaufen konnten, hatten während der Phase des Lockdowns die Möglichkeit, zumindest einen gewissen Teil ihres Umsatzes zu erwirtschaften. Bei dem Betrieb eines Webshops sind einige Besonderheiten zu beachten, damit aus dem Segen in der Krise nicht ein Fluch bei der nächsten Überprüfung durch die Finanz wird. Werden Waren von einem Unternehmer an einen privaten Kunden oder an einen Abnehmer ohne eigene UID-Nummer in ein anderes EU-Land verkauft, so unterliegen diese Verkäufe derzeit der österreichischen Umsatzsteuer, solange die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten wird. Alternativ kann auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet werden. Das Überschreiten der Lieferschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle führen dazu, dass auf die Verkäufe nicht österreichische Umsatzsteuer anzuwenden ist, sondern die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes in Rechnung gestellt werden muss. Die Umsatzsteuer ist dann an die jeweilige Finanzverwaltung des anderen Landes abzuführen. Betreiber von Webshops sollten daher jedenfalls die Umsätze pro EU-Land gesondert aufzeichnen. Diese Regelung kann dazu führen, dass sich ein österreichischer Unternehmer in zahlreichen EU-Ländern steuerlich registrieren muss und nach den jeweiligen Gesetzeslagen dort Umsatzsteuer melden und abführen muss. Dieser Verwaltungsaufwand wird in Zukunft - so der Plan der EU - hoffentlich wegfallen. Nach derzeitiger Sicht soll für die oben beschriebenen Versandhandelsumsätze ab 1.1.2021 keine Lieferschwelle mehr zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass Unternehmer die Umsatzsteuer der jeweiligen Zielländer in Rechnung stellen und an die Finanzverwaltungen abführen müssen. Damit diese Neuerung aber tatsächlich zur Vereinfachung führt, wird ein sogenannter EU-One-Stop-Shop nach dem Vorbild des bereits bestehenden Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt. Künftig werden somit innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze von österreichischen Unternehmen über den österreichischen One-Stop-Shop gemeldet und die Steuerschuld zentral über dieses Portal gemeldet und entrichtet. Unternehmern werden dadurch die umsatzsteuerliche Registrierung und der damit einhergehende erhebliche Aufwand für Versandhandelsumsätze in anderen EU Mitgliedstaaten erspart. Unternehmen, die Versandhandelsumsätze in anderen EU-Ländern tätigen, sollten daher die nächsten Wochen und Monate nutzen, um sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen und zu überlegen, ob und wie die Software für den Webshop angepasst werden muss. Folgende Themen müssen dabei jedenfalls beachtet werden: Mehrwertsteuersatz: Welcher Steuersatz kommt für die verkauften Waren im jeweiligen Land zur Anwendung? Preisüberlegung: Soll auf fixe Nettopreise die jeweilige Umsatzsteuer angewendet werden? Dadurch würden sich die Bruttopreise verändern, je nachdem in welches Land die Waren gesendet werden. Soll der Bruttopreis hingegen für alle Kunden aus der EU gleich sein, so ist der jeweilige Nettopreis pro Land entsprechend zu berechnen. Rechnungslegung: Können auf der Rechnung die erforderlichen Angaben (korrekter Steuersatz je nach Land, entsprechende Netto- und Bruttopreise usw.) korrekt angegeben werden? Werden die Steuerbeträge je Land so aufgezeichnet, dass die Meldung im One-Stop-Shop einfach und richtig erfolgen kann (z.B. durch die Vergabe von entsprechenden Steuercodes)? Die Beachtung all dieser Punkte erfordert umfassende Neuerungen bzw. Änderungen in der Programmierung von Webshops und sollte daher möglichst bald in Angriff genommen werden. Das ursprüngliche Datum, ab dem die neuen Regelungen in Kraft treten, wurde erst kürzlich von Seiten der EU von 1. Jänner 2021 auf 1. Juli 2021 verschoben, da auch die Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten entsprechende Plattformen entwickeln müssen. Nach derzeitiger österreichischer Gesetzeslage ist die neue Regelung bereits ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, jedoch bleibt abzuwarten, auf welches Datum das Inkrafttreten dieser Regelung verschoben wird. Bereits jetzt gilt allerdings - aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

News und Updates zur COVID-19-Krise

Die COVID-19-Krise bestimmt das tägliche Wirtschaftsleben nach wie vor stark mit. Der Vielfalt an steuerlichen Erleichterungen und an den verschiedenen Fördermaßnahmen ist nicht immer leicht zu folgen. Nachfolgend sollen wichtige Änderungen und Neuerungen überblicksmäßig dargestellt werden. 5% Umsatzsteuer Die Einführung des befristeten 5% Umsatzsteuersatzes zur Unterstützung von Gastronomie und Kultur hat naturgemäß zu vielen Detailfragen geführt. Einige davon werden in Erläuterungen/FAQs und etwa i.Z.m. den Auswirkungen auf Registrierkassen behandelt und laufend aktualisiert. Darüber hinaus wurde vom BMF Mitte/Ende Juli zu Einzelfragen Stellung genommen. Beispielsweise gelten die 5% Umsatzsteuer auch für den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoren. Der Grundgedanke dabei ist, dass die Speisen und Getränke, welche für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle gedacht sind, mit 5% ermäßigt werden. Umfasst sind auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inklusive Gassenverkauf) von warmen Speisen inklusive Salate und offenen Getränken. Im Bereich Hotellerie und Beherbergung wird etwa klargestellt, dass die Umsätze aus Minibars nicht dem 5%igen Steuersatz unterliegen, das Servieren von Speisen und Getränken beim Roomservice hingegen schon. Die Beherbergung des Gastes sowie das Entgelt für Speisen und Getränke im Rahmen von Frühstück und Halbpension (auch in Form eines Pauschalentgelts für den Hotelaufenthalt) unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 5%. Kurzarbeit wird verlängert und adaptiert Bevor die Kurzarbeit in ihrer bisherigen Form Anfang September auslaufen würde, wurden Ende Juli 2020 bedeutsame Änderungen von der Regierung vorgestellt. Die bisher laufende "Corona-Kurzarbeit" wird um einen Monat bis Ende September verlängert. Danach kann ein neues Kurzarbeitsmodell (ab 1. Oktober) für sechs Monate beantragt werden. Eine wesentliche Veränderung erfährt dabei die Mindestarbeitszeit, welche grundsätzlich von 10% auf 30% angehoben wird (die Höchstarbeitszeit beträgt 80%). Für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ändert sich insoweit nichts, da sie weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens erhalten - die Arbeitgeber zahlen dabei für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, die Differenz inklusive Lohnnebenkosten trägt das AMS. Neu ist überdies die sogenannte Weiterbildungsbereitschaft der Mitarbeiter - sie müssen also dazu bereit sein, in der Kurzarbeitszeit eine Weiterbildung zu machen, wenn eine solche vom Unternehmen angeboten wird (fallweise auch in Kooperation mit dem AMS). Die verpflichtende Vorlage von Prognoserechnungen wie auch insgesamt strengere Kontrollen sollen dazu beitragen, den Missbrauch i.Z.m. der Kurzarbeit einzuschränken. Fixkostenzuschuss Die Informationen und FAQs unter www.fixkostenzuschuss.at werden laufend aktualisiert. Unter anderem wurde nun das Thema ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten erläutert. Hierbei ist einerseits bei dem Ausmaß der Fixkosten nur die operative inländische Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens heranzuziehen und andererseits für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses das gesamte Unternehmen (inklusive des ausländischen Teils) maßgeblich. Überdies wurden ein Beispiel zum Wertverlust bei Modeware aufgenommen sowie Details zur Berechnung des Umsatzausfalls und Erläuterungen zu Gewinnausschüttung bzw. Gewinnauszahlung eingefügt. Zuschüsse für standortrelevante Unternehmen Entsprechend einer Verordnung des BMF können Unternehmen aus den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Energieversorgung oder Telekommunikation einen Standortsicherungszuschuss beantragen. Wichtige Voraussetzungen dabei sind, dass das Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich ist und dass ein direkter Schaden für das Unternehmen durch die Ausbreitung von COVID-19 entstanden ist (der Schaden entspricht dem Nettoverlust und berechnet sich aus Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen). Unternehmen müssen den Antrag auf Standortsicherungszuschuss bis 31. August 2021 an die COFAG richten. Die maximale Höhe des Standortsicherungszuschusses pro Unternehmen beträgt jeweils 150 Mio. € - überdies ist der Standortsicherungszuschuss mit der Höhe des geschätzten Jahresfehlbetrags des antragsbezogenen Geschäftsjahres begrenzt. Steuerfreiheit von COVID-Bonuszahlungen Bonuszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 (siehe auch KI 05/20) sind nicht nur einkommensteuerfrei und von der Sozialversicherung befreit. Sie sollen einem Nationalratsbeschluss folgend auch rückwirkend vom DB und von der Kommunalsteuer befreit sein.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Kurz-Info: Unveränderliche Steuernummern seit Anfang Juli

Im Zuge der Modernisierung der Finanzverwaltung (zur Neuorganisation der Finanzverwaltung, in deren Rahmen die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter wegfallen wird, siehe KI 04/20) kommt es auch zu unveränderlichen Steuernummern - sowohl in der privaten, als auch in der unternehmerischen Sphäre. Konkret wurden bereits mit 4. Juli 2020 die Steuernummern unveränderlich; bisher änderte sich die Steuernummer beim Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. Dies war etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige übersiedelt ist oder wenn sich bei Unternehmen der Ort der Geschäftsleitung innerhalb Österreichs geändert hat. Aktuelle bzw. seit 4. Juli 2020 bestehende Steuernummern bleiben zukünftig erhalten (auch bei einem Finanzamtswechsel) und sind somit gleichsam eingefroren. Neue Steuerpflichtige erhalten ebenso eine unveränderliche neunstellige Steuernummer. Kommt es zukünftig zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts (Wechsel vom Finanzamt Österreich ins Finanzamt für Großbetriebe), so bleibt die Steuernummer dennoch gleich. Überdies wird das Unternehmen automatisch über den Behördenwechsel informiert.

Einen der wenigen Ferialjobs bekommen? Achtung auf Steuern, Familienbeihilfe und Sozialversicherung

Durch die COVID-19-Krise ist das Angebot an Ferialjobs im Sommer 2020 deutlich eingeschränkt. Viele Unternehmen sind erst dabei, die Büroräumlichkeiten nach und nach wieder zu beziehen und müssen dabei Abstands- und Hygienevorschriften gerecht werden. Typischerweise hat auch die Wiedereinstellung von zuvor arbeitslos gewordenen Mitarbeitern Vorrang vor der Beschäftigung von Ferialpraktikanten. Schließlich spielen auch die während des Lock-downs aufgebrauchten Urlaubstage der Mitarbeiter eine Rolle, wodurch in den Sommermonaten 2020 weniger Bedarf an Urlaubsvertretungen besteht und somit ein wichtiges Betätigungsfeld für Ferialpraktikanten wegfällt. Sofern trotz all dieser Widrigkeiten ein Ferialjob ergattert werden konnte, sollten die Themen Steuern, Familienbeihilfe und Sozialversicherung genau beachtet werden, damit es nicht im Nachhinein zu unangenehmen Konsequenzen kommt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs" sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Familienbeihilfe direkt an das Kind ausbezahlt wird. Wichtigste Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 460,66 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Koste es, was es wolle - weitere Maßnahmen gegen die Corona-Krise geplant (Konjunkturstärkungsgesetz 2020)

Im Rahmen der Regierungsklausur Mitte Juni 2020 wurden die budgetären Mittel zur Bekämpfung der COVID-19-Krise ein weiteres Mal aufgestockt. Das Plus beträgt zusätzliche 19 Mrd. €, sodass mithilfe von insgesamt rund 50 Mrd. € die österreichische Wirtschaft wieder ins Rollen gebracht werden soll. Von den Maßnahmen her betrachtet sind vor allem die sogenannten "zusätzlichen Rettungskosten" im Rettungsschirm hervorzuheben. Dieses Maßnahmenbündel und weitere wichtige Schritte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. Die meisten der Maßnahmen sind im sogenannten "Konjunkturstärkungsgesetz 2020" enthalten, welches aktuell im Begutachtungsentwurf vorliegt. Die Beschlussfassung ist im Nationalrat für den 30.6. sowie im Bundesrat für den 2.7. vorgesehen. Rückwirkende Senkung der Einkommensteuer Der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über 11.000 € soll von 25% auf 20% abgesenkt werden und somit zur Steuerentlastung beitragen. Diese Maßnahme - es handelt sich dabei um das Vorziehen der Lohnsteuerreform - soll rückwirkend ab 1. Jänner 2020 gelten und auch dazu beitragen, den Konsum wieder anzukurbeln. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Vorteil aus der Steuersenkung ihren Angestellten mittels Aufrollung bis Ende September 2020 zukommt. Wer aufgrund seines geringen Einkommens keine Steuern zahlt, soll in Form einer Sozialversicherungsgutschrift eine zusätzliche Negativsteuer von 100 € erhalten (der SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung beträgt also maximal 400 € anstelle von 300 €). Auf der anderen Seite des progressiven Einkommensteuertarifs soll der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab 1 Mio. € bis zum Jahr 2025 (anstelle 2020) beibehalten werden. 360 € Kinderbonus pro Kind Zur Unterstützung von Familien - etwa bei der Abdeckung von für "Home-Schooling" oder für den Kauf von neuen Schulsachen angefallenen Kosten - soll ein Kinderbonus von 360 € pro Kind beitragen. Die Auszahlung erfolgt im September gemeinsam mit der Familienbeihilfe. Bereits früher soll der "Kinderzuschuss" helfen, welcher ab 13. Juli aus dem Familienkrisenfonds ausgezahlt wird. Hierbei beziehen Arbeitslose sowie Notstands- und Sozialhilfebezieher mit Kindern automatisch 100 € pro Kind. Einmalzahlung für Arbeitslose Anstelle einer generellen Erhöhung des Arbeitslosengeldes soll im September dieses Jahres eine zusätzliche Einmalzahlung an Arbeitslose i.H.v. 450 € erfolgen. Anspruchsberechtigt sind jene Personen, die zwischen Juni und September 2020 mindestens zwei Monate ohne Arbeit waren. Maßnahmenbündel für Unternehmen Die weiteren Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sollen eine Investitionsprämie von 14% enthalten, um die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft wieder anzukurbeln. Diese COVID-19-Investitionsprämie kann zwischen Anfang September 2020 und Ende Februar 2021 in Anspruch genommen werden. Gefördert sind materielle und immaterielle Neuinvestitionen ins abnutzbare Anlagevermögen in Österreich. Ausgenommen davon sind klimaschädliche Neuinvestitionen (Stichwort fossile Energieträger), unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Grundsätzlich beträgt die Investitionsprämie 7% der förderfähigen Kosten - zu einer Verdoppelung auf 14% kommt es, wenn die Investition i.Z.m. Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science steht. Die Abwicklung der Investitionsprämie soll über die aws erfolgen. Ein Novum für das österreichische Steuerrecht stellt der geplante Verlustrücktrag dar. Im Detail sollen im Jahr 2020 erzielte Verluste auf Antrag mit Gewinnen aus den Jahren 2019 und 2018 gegengerechnet werden können (höchstens 5 Mio. €). Für Unternehmen kann es dadurch de facto zu einer Steuerrückzahlung aus den letzten zwei Jahren kommen und folglich die Liquidität erhöht werden. Ebenso müssten vermutlich (Teile der) krisenbedingten Steuerstundungen aufgrund des Verlustrücktrags überhaupt nicht mehr zurückgezahlt werden. Eine Verlängerung des Fixkostenzuschusses (siehe auch KI 05/20) um 6 Monate steht ebenso im Raum. Der Fixkostenzuschuss und das später noch genauer beschriebene "Kreditmoratorium" sollen auch die Kunst- und Kulturbranche fördern und einen Neustart des Kulturlebens ermöglichen. Darüber hinaus ist noch die Stärkung der Eigenkapitalbasis der österreichischen Unternehmen in Planung - etwa durch steuerliche Begünstigungen oder mittels vom Staat unterstützter Eigenkapitalfonds. Schließlich soll auch - unbefristet - eine degressive Abschreibungsmöglichkeit auf Investitionen nach dem 30.6.2020 eingeführt werden, wodurch gleich im ersten Jahr bis zu 30% der Anschaffungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts steuerlich abgeschrieben werden können. Konkret stellt die degressive Abschreibung eine Alternative zur linearen Abschreibung dar. Allerdings sollen einige Wirtschaftsgüter von der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ausgeschlossen sein - es handelt sich dabei z.B. um unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude (hier ist eine beschleunigte lineare Abschreibung geplant), (grundsätzlich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen usw. Während ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich ist, ist dies umgekehrt ausgeschlossen. Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Gebäude soll eine schnellere Abschreibung möglich sein, indem im ersten Jahr eine "dreifache Abschreibung" und im zweiten Jahr eine zweifache Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei einem Bürogebäude gilt daher beispielsweise eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halbjahresabschreibungsregelung soll übrigens bei Gebäuden nicht zur Anwendung kommen. Größerer zeitlicher Spielraum bei bestehenden Krediten Unternehmen stehen vielfach vor Liquiditätsproblemen, da auch länger bestehende Kredite bedient und rückgeführt werden müssen. Ein Kreditmoratorium soll gerade kleine und mittlere Betriebe unterstützen, indem durch die Umwandlung von Investitionskrediten und bereits bestehenden Krediten in Betriebsmittelkredite fällige Kredite erst viel später zurückgezahlt werden müssen. Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% Die Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke, in der Kulturbranche sowie im publizierenden Bereich soll temporär auf 5% gesenkt werden, um auch die besonders von der COVID-19-Krise betroffenen Branchen Gastronomie und Tourismus stärken zu können. Im Detail sollen die 5% Umsatzsteuer von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten und auf die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, auf den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und auf den publizierenden Bereich anwendbar sein. Weniger Umsatzsteuer fällt demnach auch auf Speisen und Getränke in Almhütten an wie auch auf Bücher, Broschüren, kartografische Erzeugnisse aller Art usw. Da Österreich mit dem 5% USt-Satz dann insgesamt drei ermäßigte Umsatzsteuersätze hätte (5%, 10% und 13%), muss eine Zustimmung durch die EU-Kommission zu dieser Begünstigung erfolgen. Der temporäre 5% Umsatzsteuersatz muss auch in den Registrierkassensystemen entsprechend umgesetzt werden. Das BMF bietet Antworten zu häufigen Fragen in den Bereichen Registrierkassensystem, Signaturerstellung und Belegerstellung unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html. Überdies wird klargestellt, dass der neue Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden kann, damit es nicht zu nachträglichen Rechnungskorrekturen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt. Schließlich können zwischen Anfang Juli und Ende Dezember 2020 sogar Textanmerkungen oder händische Korrekturen auf den Belegen vorgenommen werden, ohne dass es zu einem Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung kommt. Entlastung für Land- und Forstwirte Landwirte sollen rückwirkend ab 1. Jänner 2020 höhere Pensionen bekommen und auch von der Streichung des Solidaritätsbeitrags von 0,5% profitieren. Ebenso kommt es durch das Angleichen der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage zu Entlastungen i.H.v. mehreren 100 € pro Jahr. Die für die Buchführungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben maßgebliche Umsatzgrenze soll schließlich von 550.000 € auf 700.000 € erhöht werden. Ausdehnung der Steuerstundungen bis Mitte Jänner 2021 Von der Krise betroffene Unternehmen (wie auch die Finanzverwaltung selbst) sollen von administrativen Hürden befreit werden, indem Steuerstundungen automatisch bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden. Konkret hat dies zur Folge, dass die Rückzahlung von Steuern über das Jahr 2020 hinaus verschoben werden kann - neuerliche Antragstellung wie auch Bescheiderlassung sind nicht notwendig. Keine Steuernachteile auf Sonderzahlungen bei Kurzarbeit Bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeit kann es zu einer höheren Besteuerung des "Urlaubs- und Weihnachtsgeldes" (Sonderzahlungen) kommen. Dies liegt an der recht neuen Regelung, der zufolge alle Teile der Sonderzahlungen, welche das Durchschnittsgehalt ("Kontrollsechstel") übersteigen, am Jahresende zum normalen Steuertarif nachversteuert werden müssen. Die Kurzarbeitsregelung führt dazu, dass 80% bis 90% des ursprünglichen Gehalts bezogen werden, die steuerbegünstigten Sonderzahlungen jedoch von 100% des ursprünglichen Gehalts bemessen werden. Folglich müsste für jenen Teil des Urlaubs- und Weihnachtgeldes, welcher den durchschnittlichen Lohn des Jahres übersteigt (dies ist aufgrund der Kurzarbeit der Fall), die volle Lohnsteuer anstelle der 6%igen begünstigten Besteuerung bezahlt werden. Die Regierung hat Maßnahmen versprochen, um diesen Nachteil bei Kurzarbeit auszugleichen. Generell trifft die Regelung mit dem Kontrollsechstel all jene, deren Lohn gegen Jahresende stark sinkt, beispielsweise aufgrund von Karenz oder Arbeitslosigkeit - es kommt dann zu einer höheren Besteuerung der Sonderzahlungen.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: UPDATE: Angekündigte und geplante Entlastungsmaßnahmen

[Stand 16.06.2020] Im Zuge der Regierungsklausur am 15. und 16. Juni wurden folgende Maßnahmen angekündigt: Zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen: Gewinn-/Verlustverteilung Zeitlich befristete Möglichkeit eines Verlustrücktrags, das bedeutet einen einmaligen Rücktrag von Verlusten aus 2020 in das Jahr 2019 und unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018. Fixkostenzuschuss Verlängerung um 6 Monate sowie Anpassung der Umsatzgrenzen. Senkung der Umsatzsteuer für Gastronomie und Kultur Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % auf Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie für Umsätze im Bereich Kunst, Kultur und im publizistischen Bereich. Kreditmoratorium Für besonders betroffene Branchen wie Gastronomie, Tourismus und Reiseveranstalter werden Erleichterungen mittels eines Kreditmoratoriums ermöglicht. Der Staat übernimmt temporär Kreditrückzahlungen, bis die Raten zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden können. Verlängerung der Steuerstundungen bis zum 15.1.2021. Zur Förderung von Investitionen: Investitionsprämie Für Wirtschaftsgüter, die zwischen 1.9.2020 - 28.2.2021 angeschafft werden, gibt es eine Investitionsprämie in der Höhe von 7 %, ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen. Für Güter im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science gilt der Prämiensatz in der Höhe von 14 %. Degressive Abschreibung Investitionen können ab 1.7.2020 bereits im ersten Jahr in der Höhe von 30 % abgeschrieben werden. Stärkung Eigenkapital ("Eigenkapitalfonds") Ein Konzept für die Erhöhung der Eigenkapitalquote für KMUs ist für die nächsten Wochen angekündigt. Zusätzliche Investitionen: Sanierungsoffensive: Steuerliche Anreize/Förderung für Investitionen in thermisch-energetische Sanierung, Heizkesseltausch für Gewerbliche und Private, Abbau rechtlicher Barrieren im Wohn- und Mietrecht. Ausbau erneuerbare Energie/"Eine-Million-Dächer"-Programm: Ausbau solarthermischer Anlagen, Energie-Gemeinschaftsanlagen, Ausbau und Dekarbonisierung Nah- und Fernwärme, Förderung von Kleinanlagen. "Investitionsprogramm Bundesgebäude": Investitionen in Infrastruktur der bestehenden Gebäude sowie Entwicklung neuer moderner und umweltschonender Gebäude. Investitionen in klimafreundliche Innovationen & Industrien: Aufstockung von Investitionsprogrammen mit positivem Effekt auf Umwelt und Klima sowie von Beteiligungen an europäischen Forschungsinitiativen wie Call Vorzeige Region Energie, IPCEI Batterien, IPCEI Wasserstoff. Anreiz für Reparaturleistungen: Senkung der Umsatzsteuer für Reparaturleistungen auf 13 %. Breitbandausbau: zweite Breitbandmilliarde zur Förderung der digitalen Infrastruktur. Gründerpaket/Deregulierungspaket Neue Gesellschaftsform "Austrian Limited": Mit unbürokratischer Gründung, niedrigem Gründungskapital sowie der Einführung von Englisch für wichtige Amtswege. Stärkung der Wachstumsfinanzierung: Verlustverrechnungsmöglichkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Wachstumsfinanzierung. Deregulierungsmaßnahmen: Mitarbeiterbeteiligung, Once-Only und Umsetzung der Grace-Period. "Masterplan Digitalisierung und Bildung" 8-Punkte Plan: Portal Digitale Schule, Vereinheitlichung bestehender Plattformen, Lehrendenfortbildung, Eduthek (Ausrichtung nach Lehrplänen), Gütesiegel Lern-Apps, Ausbau schulischer Basis IT-Infrastruktur, digitale Endgeräte für Schüler und Lehrer. Zur weiteren Entlastung: Senkung der ersten Tarifstufe bei Lohn- und Einkommensteuer Rückwirkend mit 1.1.2020 mit Rückerstattung für bereits versteuerte Gehälter spätestens im September. Erhöhung SV-Rückerstattung (Negativsteuer) Rückwirkend mit 1.1.2020, Erhöhung auf bis zu 100 €. Arbeitslosenunterstützung und Kinderbonus Einmalig zusätzlich 450 € zum Arbeitslosengeld. Pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Bonus von 360 €. Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Massnahmenpaket-fuer-rot-weiss-roten-Weg-aus-der-Krise.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Angekündigte und geplante Entlastungsmaßnahmen

[Stand 16.06.2020] Im Zuge der Regierungsklausur am 15. und 16. Juni wurden folgende Maßnahmen angekündigt: Umsatzsteuersenkung auf 5% in der Gastronomie und im Kulturbereich, für Zeitungen und Bücher Senkung Eingangssteuersatz von 25% auf 20% in der Einkommensteuer (Negativsteuer iHv. 100 €) Investitionsprämie von bis zu 14% Verlustrücktrag: Verluste aus 2020 sollen mit Gewinnen aus 2019 und 2018 steuerlich aufgerechnet werden können Nachbesserung beim Fixkostenzuschuss Entlastungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Volumen von 400 Millionen Euro Einmalzahlung an Arbeitslose iHv. 450 € Familienbonus iHv. 360 € pro Kind Weitere Details gilt es abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Gastronomie und Kulturbranche: Umsatzsteuer wird auf 5% gesenkt

Finanzminister Blümel hat im Rahmen einer Pressekonferenz am 13.06. die vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% in der Gastronomie und in der Kulturbranche angekündigt. Als Beispiele werden die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, der Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie Bücher genannt. Diese steuerliche Herabsetzung soll von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 befristet sein. Steuerstundungen werden bis 15. Jänner 2021 verlängert Zusätzlich werden Unternehmen mit einer automatischen Verlängerung der Steuerstundungen bis zum 15.1.2021 unterstützt. Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/juni/mwst-senkung.html   Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Lehrlings-Paket: 2.000 Euro Lehrlings-Bonus für Unternehmen

Unternehmen die zwischen 16. März und 31. Oktober Lehrlinge aufnehmen, erhalten nach Eintragung des Vertrags bei der Lehrlingsstelle und nach dem Ende der gesetzlichen dreimonatigen Probezeit den Bonus in zwei Tranchen ausbezahlt. Der Antrag kann ab 1. Juli bei der jeweiligen Landeskammer gestellt werden. Das gilt auch rückwirkend für Lehrlinge, die seit März 2020 eingestellt wurden. Die wichtigsten Eckpunkte: Mit dem Bonus in Höhe von 2.000 € gefördert wird: jedes neue, betriebliche Lehrverhältnis mit Abschluss des Lehrvertrags zwischen 16. März 2020 und 31. Oktober 2020. Das heißt, es wird auch rückwirkend gezahlt. Übernahme eines Lehrlings im ersten Lehrjahr aus der ÜBA (Überbetriebliche Lehrausbildung) in ein Unternehmen bis inklusive 31. März 2021. Auszahlungsmodus: Tranche 1: 1.000 € nach Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle (hängt vom Unternehmen ab, typischerweise passiert das im Juli-September). Tranche 2: 1.000 € nach Absolvierung gesetzlicher Probezeit (drei Monate). Wenn das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst wird, ist Tranche 1 zurückzuzahlen, um Missbrauch vorzubeugen. Antrag: Ab 1. Juli 2020 steht die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung. Selbstverständlich bekommen aber auch bereits übermittelte Lehrverträge (seit 16. März 2020) den Bonus. Antrag bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen bzw. elektronisch über "Lehre online Service". Quelle: https://www.bmdw.gv.at/Presse/AktuellePressemeldungen/Lehrlings-Paket--2.000-Euro-Lehrlings-Bonus-für-Unternehmen.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2020 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2019 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2020 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Betreffend Vorsteuern für das Jahr 2019 gilt das jedenfalls auch für das Vereinigte Königreich, da hier eine Übergangsregelung besteht (siehe auch KI 03/20). Die Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 müssen übrigens spätestens bis 31. März 2021 gestellt werden.

"Wirtshauspaket" soll Gastronomie aus der Krise helfen

Da die Gastronomie von den Folgen der Coronakrise besonders schwer getroffen wurde, hat der Nationalrat am 26. Mai 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Hilfspaket in Höhe von 500 Millionen € zugestimmt (19. COVID-19-Gesetz oder auch Gastronomie-Hilfspaket). Damit sollen zum einen natürlich die Unternehmen entlastet, aber auch der Konsum angekurbelt werden. Die wichtigsten Maßnahmen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt: Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke sinkt auf 10% Der ermäßigte Steuersatz gelangt ab 1. Juli 2020 auch auf Umsätze mit offenen nicht-alkoholischen Getränken zur Anwendung. Die Steuererleichterung gilt nur in Lokalen und in Bereichen, in denen die Getränke vom Gastronomen oder den Kunden in der Regel unmittelbar geöffnet werden wie z.B. Würstelstand oder Kantine. Nicht jedoch in Supermärkten, bei Abhol- und Lieferservice oder Getränkeautomaten. Die Regelung soll mit Ende des Jahres 2020 wieder auslaufen. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 75% erweitert Bisher waren Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu 50% steuerlich abzugsfähig. Um einen Anreiz für Geschäftsessen zu bieten und so die Gastronomie zu unterstützen, wurde die Abzugsfähigkeit auf 75% erhöht. Diese Steuererleichterung gilt ebenfalls für den begrenzten Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Steuerfreie Essensgutscheine erhöht Ab Juli 2020 werden die Höchstgrenzen für Essensgutscheine erhöht. So steigt der steuerfreie Betrag in Gaststätten von 4,40 € auf 8,00 € und in Lebensmittelgeschäften von 1,10 € auf 2,00 € pro Tag. Abschaffung der Schaumweinsteuer Die bisher schon oft kritisierte Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli 2020 abgeschafft werden. Diese Änderung erfolgt zum einen im Lichte der COVID-19-Krise, aber auch um Wettbewerbsnachteile zu beseitigen. Die Steuerersparnis beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche Schaumwein. Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal vom Umsatz ermittelt. Diese Erleichterung bei der Gewinnermittlung können Unternehmen bis zu einer gewissen Umsatzgrenze in Anspruch nehmen. Um insbesondere auch kleinere Gastronomiebetriebe sowohl finanziell als auch administrativ zu entlasten, wurden folgende Änderungen bei der Pauschalierung ab dem Veranlagungsjahr 2020 vorgenommen: Pauschalierungsgrenze: Erhöhung der Umsatzgrenze von 255.000 € auf 400.000 € pro Jahr. Grundpauschale: Erhöhung von 10% auf 15% des Umsatzes. Mobilitätspauschale: Erhöhung von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und auf 4% in Gemeinden bis 10.000 Einwohner. Mindestpauschale: Erhöhung von 3.000 € auf 6.000 € pro JahrBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

COVID-19 - Informationen und Entlastungsmaßnahmen - Rundschau

Wenngleich in vielen Bereichen des Lebens immer öfter eine (weitgehende) Rückkehr zur Normalität möglich ist, kann man bei den Regelungen und Gegenmaßnahmen wie Ausnahmen, Zuschüssen etc. im Zusammenhang mit der Corona-Krise leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend sollen daher wichtige Änderungen, Erläuterungen und Klarstellungen - sofern nicht sowieso in gesonderten Beiträgen dieser Ausgabe enthalten - zusammengefasst dargestellt werden. Weitere Verbesserungen beim Härtefallfonds - Einführung des Comeback-Bonus Bei dem für den Härtefallfonds maßgeblichen Betrachtungszeitraum kommt es nunmehr zu einer Ausdehnung auf 9 Monate (statt bisher 6 Monate). Innerhalb dieser 9 Monate können 6 beliebige Monate gewählt werden, für welche die Begünstigung aus dem Härtefallfonds in Anspruch genommen werden kann - bisher waren es 3 aus 6 Monaten. Die Anträge können im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember monatsweise gestellt werden. Die Mindesthöhe der Auszahlung soll 500 € betragen - geht man von der maximalen Unterstützung von 2.000 € pro Monat aus dem Härtefallfonds aus, führt dies zu insgesamt 12.000 € und somit zu einer Verdoppelung gegenüber der bisherigen Regelung. Zusätzlich soll es einen "Comeback-Bonus" von 500 € pro Monat geben. Bei Minimalbeträgen werde überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf 500 € aufgestockt. Diesen Bonus können all jene bekommen, die in Phase 2 Anspruch auf Zahlungen aus dem Härtefallfonds erhalten haben. Auf die 6 Monate betrachtet, führt der Comeback-Bonus zu insgesamt maximal 3.000 € pro Antragsteller. Sofern bereits ein Antrag gestellt worden ist, wird der Bonus automatisch ausgezahlt werden. Härtefallfonds "neu" und Comeback-Bonus unterstützen also maximal mit 15.000 € pro Antragsberechtigtem. Fixkostenzuschuss nach EU-Beihilfenrecht genehmigt Dem BMF folgend ist der Fixkostenzuschuss auch von der EU genehmigt worden, wodurch die Fixkostenzuschüsse auch formal nach EU-Beihilfenrecht anerkannt sind. Wichtige Informationen zu diesem Thema finden sich nun unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ - die dort veröffentlichten FAQs sollen überdies laufend aktualisiert werden. Der Fixkostenzuschuss kann bekanntermaßen für drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, die Antragstellung noch abzuwarten, um den möglichst idealen Betrachtungszeitraum auswählen zu können. Dabei kann es etwa eine Rolle spielen, dass die Fixkosten grundsätzlich im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfallens (Aufwands- und Ertragslogik) zu erfassen sind, wobei Abgrenzungen vorgenommen werden müssen. Überdies ist davon auszugehen, dass noch weitere Klarstellungen erfolgen werden. Die Antragstellung ist übrigens seit 20. Mai 2020 und bis spätestens 31. August 2021 möglich und muss über FinanzOnline erfolgen. ÖGK plant Fortsetzung von Zahlungserleichterungen Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) plant weiterhin, Betriebe zu unterstützen, die in Folge der COVID-19 Krise mit Liquiditätsengpässen kämpfen oder gar den gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel fürchten. So sollen auch nach Mai 2020 Zahlungserleichterungen möglich sein - nicht nur für die Beitragszeiträume 02/03/04-2020, sondern auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020. Bisher konnte betroffenen Unternehmen beispielsweise durch Beitragsstundungen sowie durch die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen geholfen werden. Konkret sollen von der ÖGK gestundete Sozialversicherungsbeiträge für Februar, März und April 2020 erst Anfang 2021 bezahlt werden müssen. Auf Antrag - aus Gründen der Unternehmensliquidität - soll sogar eine Ratenzahlung bis Ende 2021 möglich sein. Verzugszinsen fallen keine an. Ähnliches soll für die Beiträge der Monate Mai bis Dezember gelten - auch hier sind bis zu 3 Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis Jahresende 2021 geplant (inklusive Nachsicht bei Verzugszinsen). Info-Center der Finanzämter seit 18. Mai wieder geöffnet Seit 18. Mai 2020 haben die Infocenter der Finanzämter wieder für den Kundenverkehr geöffnet. Es wird um Terminvereinbarung im Vorfeld ersucht - entweder online (über https://www.bmf.gv.at/public/informationen/terminvereinbarungen.html) oder telefonisch unter der Nummer 050 233 700 zu den üblichen Öffnungszeiten. Damit ein potentielles Infektionsrisiko mit dem Coronavirus vermieden werden kann, wird jedoch empfohlen, die meisten Anliegen ortsunabhängig und unkompliziert telefonisch oder online abzuwickeln und nur in Ausnahmefällen den Weg ins Infocenter zu suchen. FAQ zur Kurzarbeit erweitert Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat die Broschüre zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurzarbeit erweitert und aktualisiert, zuletzt am 26. Mai (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html). Übergangsregelung für den Sachbezug von Firmen-Pkw Diese Übergangsregelung betrifft Firmen-Pkw, für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die jedoch aufgrund der Coronakrise noch nicht zugelassen werden konnten. Bei Erstzulassung dieser Kfz bis zum 30. Mai 2020 kann weiterhin der bis 31. März 2020 geltende niedrigere Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Pkw in Anspruch genommen werden.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

COVID-19 Start-up-Hilfsfonds: Der Staat verdoppelt Investments in innovative Unternehmen

Der COVID-19 Start-up Hilfsfonds soll einen aktiven Beitrag zur Verbesserung und Stabilisierung der Finanzierungssituation von Start-ups leisten, die durch die aktuelle COVID-19 Krise beeinträchtigt sind. Der Hilfsfonds unterstützt inländische, innovative Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren (bis zum 15. März 2020) gegründet wurden, mit frischem Eigenkapital ausgestattet wurden bzw. noch werden und deren Finanzierungssituation sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie massiv verschärft hat. Die Abwicklung des Antrages und die Auszahlung erfolgt über die AWS (Austria Wirtschaftsservice). Nachfolgend ein Überblick von den Anforderungen bis hin zur konkreten Antragstellung. Was genau ist der COVID-19-Start-up Hilfsfonds? Der COVID-19-Start-up-Hilfsfonds gewährt innovativen Start-ups einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden. Erhält ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von unabhängigen, privaten Investoren von mindestens 10.000 €, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Die Förderung muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden. Grundsätzlich muss das Eigenkapital seit dem 15. März 2020 eingebracht worden sein oder eingebracht werden; bis zu 25% können auch davor (seit dem 15. September 2019) zugeflossen sein. Die Richtlinie verlangt überdies, dass die Investition in das Eigenkapital von unabhängigen Kapitalgebern geleistet wird. Dazu zählen nicht: Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer, deren nahe Angehörige und Körperschaften öffentlichen Rechts. Der Zuschuss ist mit maximal 400.000 € gedeckelt. Für Unternehmen, die entweder in den letzten zwei Jahren eine Förderung im Rahmen der vordefinierten AWS & FFG Programme erhalten haben oder deren F&E-Aufwand in einem der drei letzten Geschäftsjahre zumindest 10% des Betriebsaufwands betrug, verdoppelt sich diese Obergrenze auf 800.000 €. Verwendung der Fördermittel Die Fördermittel können für folgende Bereiche eingesetzt werden: Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können. Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen. Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (z.B. Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu verwenden. Folgende Kosten können nicht gefördert werden: Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen; Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind; nicht-betriebliche Kosten (z.B. Privatanteile); Rückzahlung des Zuschusses. Wie zu Beginn bereits erwähnt, muss die Förderung im Erfolgsfall zurückbezahlt werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem Jahresabschluss über das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn anfällt und kann letztmalig mit dem Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr anfallen, das nach dem zehnten Jahrestag der Förderungsvereinbarung endet. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils sechs Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag pro Jahr (Geschäftsjahr) beträgt zumindest 50% des jährlichen Gewinns; höhere Rückzahlungen des Unternehmens sind zulässig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt mit maximal der Höhe des erhaltenen Zuschusses begrenzt. Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen muss die Förderung mit Zinsen zurückgezahlt werden. Antragstellung Förderanträge sind ausschließlich über den Fördermanager des AWS einzubringen und sind bis 15. Dezember 2020 möglich. Der Antrag selbst ist sehr kurz gehalten. Mit der Antragstellung bestätigt das Start-up, dass die Förderungsvoraussetzungen vorliegen und dass die Bedingungen der Richtlinie und die im Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden, dazu gehört insbesondere auch die richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel sowie die Bestätigung des Kleinunternehmerstatus. Die Erfüllung des Innovationskriteriums (im Sinne der Richtlinie), der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag) und die Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie sind von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Sofern das Start-up vor kurzem frisches Eigenkapital erhalten hat oder wenn eine Kapitalerhöhung geplant ist, sollte besonders genau darauf geachtet werden, ob diese Förderung möglich ist. Weitere Unterlagen wie etwa Einzahlungsnachweise, Planungsrechnungen etc. werden zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Die AWS prüft in diesem ersten Schritt nur die formalen Voraussetzungen. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Tage. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt im Nachhinein. Das Start-up hat auch die richtlinienkonforme Verwendung der Fördermittel darzulegen. Der AWS ist ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis (Sachbericht) einmalig nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten zu übermitteln.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Nachbesserungen im Härtefall-Fonds: Comeback-Bonus und höhere Mindestförderung für Selbständige

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer in der Corona-Krise Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. Am 27. Mai wurde eine weitere Nachbesserung des Härtefall-Fonds angekündigt. Der Begutachtungszeitraum wird erneut ausgeweitet und es wird einen Comeback-Bonus von 500 Euro pro Monat geben. Bei Minimalbeträgen wird überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf 500 Euro aufgestockt. Die wichtigsten Eckpunkte: Förderhöhe wird durch einen Comeback-Bonus deutlich erhöht Keine Förderung mehr unter 1.000 Euro monatlich Förderdauer wird von drei auf sechs Monate erhöht Betrachtungszeitraum wird bis Mitte Dezember ausgedehnt Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten künftig antragsberechtigt SV aus eigener beruflicher Tätigkeit nicht mehr Voraussetzung Die Nachbesserungen im Detail: Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000-Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet. Bisher gab es bei Vorliegen von eigenen unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch durch die Gesamtdeckelung mit 2.000 Euro Förderbeträge von unter 500 Euro. Diese Beträge werden auf 500 Euro aufgerundet. Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt. Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Beobachtungszeitraum Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei 500 Euro pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von 500 Euro kein Förderbetrag mehr unter 1.000 Euro monatlich liegen können. Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt. Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. - 15.12.) verlängert. Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (16.3. - 15.6.) jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert. Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt. Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine „Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit“ aufweisen konnte. Dadurch waren geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten nicht antragsberechtigt. Hier wird künftig nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung (auch als Pensionist) abgestellt. Quellen und weitere Infos WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html https://news.wko.at/news/oesterreich/Nachbesserungen-im-Haertefall-Fonds:-Comeback-Bonus-und-h.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Änderungen der Corona-Kurzarbeit ab 1.6.2020

Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen. Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt. Zum Verfahren Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen. Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen. Die Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung Vergütung Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. Beispiel:   Monat 1 Monat 2 Monat 3 Arbeitszeit 60% 60% 100% Entgelt auf Basis Netto 80/85/90% Netto 80/85/90% Netto 100% Arbeitszeit Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart. Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen. Beschäftigtenstand Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt. Information Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung. Quellen und weitere Infos WKO: https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html