2021

COVID-19-News zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie

Die Dynamik der Maßnahmen zur Abschwächung der negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erleichtert es nicht gerade, einen Überblick über Fristen, Veränderungen und Voraussetzungen diverser Erleichterungen zu behalten. Abhilfe schaffen Frequently-Asked-Questions (FAQ), welche laufend aktualisiert werden. Nachfolgend werden Neuerungen bei den FAQ zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie überblicksmäßig dargestellt. Wie bereits im März (siehe dazu den Beitrag aus April 2021), erhöht sich der Ausfallsbonus für April auf bis zu 80.000 € (der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus ist in diesen Monaten mit 50.000 € gedeckelt). Wesentliche Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen mehr als 40 % Umsatzausfall erlitten hat und dass der Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragt wird. Um die Maximalsumme zu erreichen, muss auch der optionale Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 mitbeantragt werden. Der Ausfallsbonus kann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen eine operative Tätigkeit ausübt. Die FAQ stellen diesbezüglich klar, dass grundsätzlich immer eine Antragsberechtigung besteht, sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden und Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zusteht. Eine Ausnahme davon ist allerdings anzunehmen, wenn zwar die richtige Einkunftsart erfüllt ist, jedoch keine (wesentliche) operative Tätigkeit des Unternehmens vorliegt. Die Abgrenzung zwischen operativer Tätigkeit und reiner Vermögensverwaltung erfolgt nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Umsätze bzw. Umsatzerlöse, welche nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, sind bei der Berechnung des Umsatzausfalls und somit bei der Antragstellung nicht zu berücksichtigen. Beim Thema Investitionsprämie wurden auch einige Klarstellungen in den FAQ vorgenommen. So sind etwa auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mittels Investitionsprämie förderbar, wenn sie abgeschrieben werden. Gemischt genutzte i.S.v. betrieblich und privat genutzte Investitionsgüter sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar. Bei Fahrzeugen muss die betriebliche Nutzung zumindest 50 % ausmachen - bei Dienstnehmerfahrzeugen mit kleinem und großem Sachbezug ist regelmäßig davon auszugehen, sodass für diese die Investitionsprämie geltend gemacht werden kann. Bei anderen Investitionsgütern wie z.B. Gebäuden oder baulichen Einrichtungen orientiert sich den FAQ folgend die Abgrenzung an den steuerlichen Erfordernissen (Aufteilung nach m2). Abrechnungstechnisch ist es bei der Investitionsprämie auch zu positiven Veränderungen gekommen. So wurde bzgl. der Frage, bis wann eine Endabrechnung vorgenommen werden kann, die zeitliche Befristung in Form von "binnen drei Monate" ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition, gestrichen. Die Endabrechnung ist übrigens online via aws Fördermanager vorzulegen. Ebenso stellen die FAQ klar, dass auch Sammelrechnungen bei der Abrechnung der Investitionsprämie akzeptiert werden. Wichtig dabei ist, dass die Investitionen auf eine nachvollziehbare und transparente Weise eindeutig den Förderprozentsätzen zuordenbar sind. Bild: © Adobe Stock - Wanvisa

Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer

Der Begriff des Kleinunternehmers war lange Zeit steuerlich ausschließlich mit der Umsatzsteuer verbunden. Kleinunternehmer sind - zusammengefasst ausgedrückt - bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto) von der Umsatzsteuer befreit und dürfen allerdings auch keine Vorsteuern geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung kann freiwillig abgegangen werden, indem zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird (beispielsweise um das Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen zu können). Erstmals für die Veranlagung 2020 wurde nun auch in der Einkommensteuer eine weitere Pauschalierungsvariante geschaffen, die tatsächlich eine große administrative Erleichterung mit sich bringen soll. Dementsprechend sind Unternehmen bzw. oftmals Selbständige weitgehend von steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten befreit, wenn die Umsatzgrenze von 35.000 € (netto) im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die neue Art der Pauschalierung ist auch für Mitunternehmerschaften anwendbar, wobei bestimmte Sonderregelungen berücksichtigt werden müssen. Die Vereinfachung der einkommensteuerlichen Pauschalierung für Kleinunternehmer besteht darin, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die beiden Kleinunternehmerregelungen nach Umsatz -und Ertragsteuer voneinander unabhängig angewendet werden können. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG ist die Erzielung von gewerblichen Einkünften bzw. von Einkünften aus selbständiger Arbeit, wobei der Gewinn (vor Anwendung der Pauschalierung) durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden muss. Explizit ausgenommen von dieser Pauschalierung sind allerdings Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Einkünfte als Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand. Die Ausnahme ist damit begründet, dass bei diesen Einkünften regelmäßig keine derart hohen Betriebsausgaben anfallen und daher die Pauschalierung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen würde. Abgesehen von der grundsätzlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto), müssen noch weitere Besonderheiten beachtet werden. Für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung von Kleinunternehmern sind nur jene Umsätze relevant, für welche diese Form der Pauschalierung auch anwendbar ist (daher sind im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Regelung Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit nicht zu berücksichtigen). Dies hat auch zur Konsequenz, dass nicht alle nach der Einkommensteuer pauschalierten Kleinunternehmer auch solche nach der Umsatzsteuer sind. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf maximal 40.000 € (netto) führt nicht zum sofortigen Ausschluss von der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Dies gilt dann, wenn die Umsätze im Vorjahr nicht höher als 35.000 € (netto) waren. Die 35.000 €-Grenze ist schließlich noch dahingehend relevant, dass bei Vorliegen mehrerer verschiedener Betriebe, für welche die neue Pauschalierung grundsätzlich anwendbar ist, für jeden Betrieb gesondert die Kleinunternehmerpauschalierung gewählt werden kann oder nicht. Wird jedoch für alle Betriebe in Summe (also für jene mit und ohne einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer) die Höchstgrenze von 35.000 € netto überschritten, ist die Pauschalierung für keinen der Betriebe anwendbar. Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer sieht pauschale Betriebsausgaben i.H.v. 45 % bzw. für Dienstleistungsbetriebe von 20 % der Betriebseinnahmen vor. Zusätzlich können noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich in Abzug gebracht werden. Ebenso kann der 13 %ige Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Steuerberatungskosten können darüber hinaus als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Überdies gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip auch für die Kleinunternehmerpauschalierung. Der Grund für die bloß 20 % Betriebsausgabenpauschale für Dienstleistungsbetriebe liegt darin, dass diese Betriebe typischerweise eine geringere Kostenbelastung trifft. Welche Branchen unter das 20 % Betriebsausgabenpauschale fallen, ist in einer Verordnung geregelt. Umfasst sind grundsätzlich Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Rechtsberatung usw.), Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung, Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung, Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik (z.B. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Webportale), Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens, Dienstleistungen in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung, Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches (darunter fallen z.B. auch Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops), Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit, Dienstleistungen im sozialen Bereich, Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden. Im Falle von Mischbetrieben muss für die Anwendung des Pauschalsatzes (45 % oder 20 %) auf jene Tätigkeit abgestellt werden, aus welcher der höhere Umsatz stammt. Nach dem Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung hin zur beispielsweise (gesetzlichen) Basispauschalierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist der Schritt zurück zur Kleinunternehmerpauschalierung erst wieder nach einer dreijährigen Sperrfrist möglich. Beim Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Kleinunternehmerpauschalierung (und umgekehrt) unterbleibt die Ermittlung eines Übergangsgewinns bzw. -verlusts. Gleiches gilt beim Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung zur Basispauschalierung (und umgekehrt).Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

Steuerliche Folgen für Arbeitnehmer durch die neuen Home-Office Regelungen

Die Corona-Pandemie hat zu einem umfassenden Anstieg und zu erhöhter Akzeptanz von Arbeit im Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steuerliche Maßnahmen beschlossen, um auch durch Home-Office hervorgerufene, höhere Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich auszugleichen. Bedeutsam ist hierbei das sogenannte Home-Office Pauschale, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht steuerbar ausgezahlt werden kann. Das Pauschale ist mit 3 € pro Home-Office Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Sofern der Arbeitgeber diesen steuerfrei belassenen Kostenersatz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Differenz auf die insgesamt 300 € vom Arbeitnehmer - unter der Annahme, dass tatsächlich Home-Office Tage geleistet wurden - als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend gemacht werden. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr nicht Ausgaben für ein (häusliches) Arbeitszimmer ansetzt; selbst wenn dies im Rahmen einer anderen (betrieblichen) Einkunftsart geschieht. In einer solchen Konstellation ist es daher vorteilhaft, wenn das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber (ohne Steuerabzug) ausbezahlt wird. Unabhängig davon, ob das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt wird oder es der Arbeitnehmer im Zuge der Veranlagung geltend macht, kürzt es die steuerlich abzugsfähigen "Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes" in Höhe des geltend gemachten Home-Office Pauschales. Ungekürzt bleibt das allgemeine Werbungskostenpauschale i.H.v 132 €. Anders sieht es aus, wenn die digitalen Arbeitsmittel wie etwa Notebook, Drucker usw. vom Arbeitgeber überlassen werden. Weder die Überlassung noch eine allfällige Privatnutzung stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar. Ab dem Jahr 2020 können zusätzlich Werbungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Home-Office geltend gemacht werden, wobei es sich insbesondere um Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung handelt. Wiederum wird vorausgesetzt, dass im selben Kalenderjahr keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Durch diese Regelung ist es möglich, dass Arbeitnehmer ohne eigenes steuerliches Arbeitszimmer die Anschaffung von Möbeln in der eigenen Wohnung steuerlich absetzen können. Wenngleich ungewiss ist, wie hoch die Anforderungen an die Ergonomie der Gegenstände tatsächlich sein werden, ist jedenfalls bedeutsam, dass zumindest 26 Home-Office Tage (im Kalenderjahr) durch den Arbeitnehmer geleistet wurden. Der jährliche Höchstbetrag für ergonomische Möbel beträgt 300 €, wobei der übersteigende Teil bis zum Kalenderjahr 2023 vortragsfähig ist. Der Höchstbetrag von 300 € gilt dabei pro Jahr für 2021 bis 2023. Für die Veranlagung 2020 können immerhin schon 150 € steuerlich für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars berücksichtigt werden - es wird dann jedoch die Höchstgrenze für das Jahr 2021 entsprechend gekürzt. In Summe können also für die drei Jahre bzw. vier Jahre 900 € an zusätzlichen Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Insgesamt betrachtet sind die neuen steuerlichen Home-Office Regelungen besonders dann interessant, wenn das Home-Office Pauschale und der Werbungskostenabzug für ergonomische Möbel in Anspruch genommen werden können (vermindert die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Jahr um 600 €). Die bisherigen, teilweise sehr strengen Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit i.Z.m. dem häuslichen Arbeitszimmer bleiben durch die Corona-bedingten Home-Office Regelungen grundsätzlich unangetastet. Zukünftige mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Home-Office Vereinbarungen erleichtern die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers voraussichtlich dahingehend, dass der Mittelpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angenommen werden kann.Bild: © Adobe Stock - Jacob Lund

Die Umsetzung der Zinsschranke in Österreich

Mit 1. Jänner 2021 wurde auch die Zinsschrankenregelung in § 12a KStG umgesetzt (erstmals gültig für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre), nachdem schon länger ein Disput zwischen der EU-Kommission und der Republik Österreich geherrscht hat (siehe dazu auch KI 03/19). Dem Namen entsprechend schränkt die Zinsschrankenregelung den Zinsabzug (als steuerlich wirksame Betriebsausgabe) ein. Die Zinsschrankenregelung soll insbesondere jene Gestaltungen verhindern, in denen steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen, in Relation zum Gesamtkonzern überproportionalen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften lukriert werden können. Die Wirkung wird dadurch erreicht, dass es in Hochsteuerländern zu einem Zinsabzug kommt und die Zinsen in Niedrigsteuerländern „versteuert“ werden. Andere, schon vor der Zinsschranke bestehende Einschränkungen des Zinsabzugs, beispielsweise bei konzerninternen Zinszahlungen, welche im Empfängerland nicht entsprechend hoch besteuert werden, bleiben weiterhin aufrecht. Denkbar ist, dass die COVID-19-Krise und damit einhergehende steigende Fremdkapitalquoten die Zinsschranke für einen größeren Kreis von Unternehmen bedeutsam machen. Dem Grundprinzip der Regelung folgend soll die Höhe des Zinsabzugs von der Höhe des steuerlichen EBITDA abhängig sein, welches als Maßstab für die steuerliche Wertschöpfung der Gesellschaft angesehen werden kann. Sofern die Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres die steuerpflichtigen Zinserträge (des Wirtschaftsjahres) übersteigen, kann dieser „Zinsüberhang“ nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres abgezogen werden. Es ist dabei egal, ob der Zinsüberhang aus konzerninternen oder aus externen Finanzierungen stammt. Die Zinsschrankenregelung bringt teilweise eigene Begriffsdefinitionen mit sich. So ist beispielsweise bei dem steuerlichen EBITDA zu bedenken, dass steuerfreie Einnahmen, wie etwa steuerfreie Dividenden, das steuerliche EBITDA nicht erhöhen. Generell ist das steuerliche EBITDA als der vor Anwendung der Zinsschrankenregelung ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang definiert. Sofern also ein österreichischer Konzern zentral Fremdkapital aufnimmt und in Form von Eigenkapital an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergibt, ist der Zinsaufwand für die Berechnung der Zinsschranke relevant, wenngleich diesem Zinsaufwand kein steuerliches EBITDA gegenübersteht. Der Zinsbegriff der Zinsschranke ist weit gefasst und beinhaltet z.B. auch Geldbeschaffungskosten oder die Finanzierungskosten im Rahmen des Finanzierungsleasings. Damit die Zinsschranke keine unverhältnismäßige Bürde für kleine und mittlere Unternehmen darstellt, sind verschiedene Ausnahmen und Erleichterungen vorgesehen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt sind. Freibetrag von 3 Mio. € Unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA ist ein Zinsüberhang von bis zu 3 Mio. € pro Veranlagungszeitraum jedenfalls steuerlich abzugsfähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich aufgrund des steuerlichen EBITDA eigentlich ein geringerer abzugsfähiger Betrag ergeben würde. Vor allem der Freibetrag soll dazu führen, dass KMU mit typischerweise geringerem Zinsaufwand und generell weniger Risiko der Steuervermeidung von der administrativen Bürde der Zinsschranke ausgenommen sind. Ausnahme für eigenständige Unternehmen (Stand-alone-Klausel) Nicht mit der Zinsschrankenregelung beschäftigen müssen sich auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen (ein verbundenes Unternehmen liegt demnach vor, wenn bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung mindestens 25% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs bestehen) und ebenso wenig eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten. Eigenkapitalquotenvergleich Eine Ausnahme von der Zinsschrankenregelung ist gegeben, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bzw. der gesamten inländischen Unternehmensgruppe gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist, zu dem die Körperschaft bzw. der Gruppenträger der inländischen Unternehmensgruppe gehört. Bei dem Vergleich der Kapitalquoten ist eine Toleranzgrenze von 2 Prozentpunkten vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist dabei, dass der Einzelabschluss der Körperschaft und der Konzernabschluss (z.B. nach UGB, IFRS oder US-GAAP) nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. Sofern Einzelabschluss und Konzernabschluss nach unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden, muss gegebenenfalls eine Überleitung vom Einzelabschluss auf den Konzernabschluss vorgelegt werden. Rein inländische Unternehmensgruppen können durch den Eigenkapitalquotenvergleich die Zinsschranke typischerweise verhindern, sofern alle Konzerngesellschaften in die (inländische) Unternehmensgruppe einbezogen sind. Ausnahme für Altverträge Eine Erleichterung in der Anwendung der Zinsschranke ergibt sich auch dadurch, dass Zinsaufwendungen aus sogenannten Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 17.6.2016) grundsätzlich keine Relevanz für die Berechnung der Zinsschranke haben. Allerdings ist diese Bestimmung letztmalig für die Veranlagung 2025 gültig. Vorliegen einer Unternehmensgruppe Liegt eine Unternehmensgruppe i.S.d. Gruppenbesteuerung vor, so müssen die Zinsüberhänge und das jeweilige steuerliche EBITDA der einzelnen Gruppenmitglieder beim Gruppenträger erfasst werden. Diese Vorgehensweise ist dem Umstand geschuldet, dass die isolierte Anwendung der Zinsschranke auf Ebene jedes Gruppenmitglieds in manchen Fällen zu gravierenden steuerlichen Nachteilen führen würde. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung gilt der Freibetrag von 3 Mio. € zwingend für die gesamte Unternehmensgruppe und ist demnach nicht von der Anzahl der Gruppengesellschaften abhängig. Zins- und EBITDA-Vortrag Zins- und EBITDA-Vortrag wirken vorteilhaft (Vorsicht antragsgebunden!), indem ein wegen der Zinsschranke nicht abzugsfähiger Zinsüberhang sowie ein nicht genutztes Zinsabzugspotential in Folgejahre vorgetragen werden können. Der Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen und ebenso den Zinsüberhang, da die Zinsaufwendungen Teil des Zinsüberhangs sind. Damit es nicht zu einer Doppelerfassung kommt und weil der Zinsvortrag bereits im Entstehungsjahr das steuerliche EBITDA erhöht hat, ist der Zinsvortrag bei der Berechnung des steuerlichen EBITDA im Folgejahr nicht mehr zu berücksichtigen. Das nicht verrechnete EBITDA eines Wirtschaftsjahres kann (nur) auf die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Update - Ausfallsbonus für März wird erhöht

In der KI 02/21 haben wir bereits über den Ausfallsbonus berichtet. Der Ausfallsbonus soll zusätzliche Liquidität für Unternehmen bringen und ist nicht nur auf jene Unternehmen beschränkt, welche unmittelbar von der Schließung während des Lockdowns betroffen sind. Der Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls in einem der Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 und besteht zur Hälfte aus dem tatsächlichen Bonus und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II. Da Bonus und Vorschuss jeweils mit 30.000 € pro Kalendermonat gedeckelt sind, kann der gesamte Ausfallsbonus höchstens 60.000 € pro Kalendermonat ausmachen. Für März 2021 wurde nunmehr der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus von normalerweise 15 % des Umsatzausfalls auf grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls erhöht und ist mit 50.000 € gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus für März 2021 beträgt daher (sofern der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss mitbeantragt wird) in Summe 45 % des Umsatzausfalls und maximal 80.000 €. Die steuerliche Behandlung des Ausfallsbonus ist stark durch die Aufteilung in Bonus und Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss gekennzeichnet. Eine Umsatzsteuerpflicht liegt allerdings keinesfalls vor, da der Ausfallsbonus mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellt. Da jener Teil, der auf den Bonus entfällt, Zahlungen zum Ersatz entgangener Umsätze darstellt, ist er einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss muss hingegen zwingend mit einem später beantragen Fixkostenzuschuss gegengerechnet werden. Sofern kein Fixkostenzuschuss beantragt wird, muss der Vorschuss zurückgezahlt werden. Sobald der Vorschuss in einen tatsächlichen Fixkostenzuschuss umgewandelt wird, liegt ein steuerfreier Zuschuss vor. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dem erhaltenen Fixkostenzuschuss in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind anteilig um den erhaltenen Zuschuss zu kürzen (im Detail ist auf die durch den Fixkostenzuschuss anteilig ersetzten Fixkosten abzustellen).Bild: © Adobe Stock - HNFOTO

Automatische Verlängerung von Abgabenstundungen bis Ende Juni

COVID-19 bedingt ist es durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zu einer Verlängerung von Abgabenstundungen bis Ende Juni 2021 gekommen. In einer BMF-Auskunft wurde nunmehr klargestellt, wie diese Erleichterung für betroffene Steuerpflichtige möglichst unbürokratisch umgesetzt wird. Dabei kann zwischen den folgenden Szenarien unterschieden werden. Bereits bestehende Stundungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zusätzlich werden all jene Abgaben, die bis zum 31. Mai 2021 fällig werden, in diese Stundungen miteinbezogen, indem von Gesetzes wegen der 30. Juni 2021 als Zahlungstermin festgelegt wird. Wurde beispielsweise Mitte Februar 2021 die Stundung aller Abgabenschuldigkeiten eines Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2021 bewilligt, so wird diese Stundung nunmehr automatisch bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Dies gilt auch für alle zwischenzeitlich anfallenden laufenden Abgaben – die Verlängerung bewilligter Stundungen ist in FinanzOnline ersichtlich. Von der Vereinfachung profitieren auch jene Abgabenpflichtigen, die bislang keine Abgabenstundung beantragt haben und nunmehr (d.h. seit 1. Oktober 2020) eine vereinfachte Antragstellung durchführen können. Wird also bis spätestens 31. Mai 2021 erstmals eine Stundung beantragt, so wird diese automatisch bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Außerdem haben alle ab der Bewilligung der Stundung hinzukommenden Abgaben, die zwischen 1. Oktober 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, ebenfalls den 30. Juni 2021 als Zahlungstermin.Bild: © Adobe Stock - studio v-zwoelf

Steuerliche Behandlung der Corona-Förderungen

Bei der Vielzahl an verschiedenen Förderungen zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stellt sich auch die Frage, wie die einzelnen Förderungen steuerlich zu behandeln sind. Nicht jede Förderung ist nämlich für sich automatisch steuerfrei, selbst wenn dadurch die maximale Wirkung für von der Krise betroffene Unternehmen eintreten würde. Ausgangspunkt für die Einordnung der Förderungen sind die im Einkommensteuergesetz definierten steuerfreien Einkünfte. Darunter fallen generell auch Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Zudem wird als Kriterium nicht nur auf die Mittelherkunft, sondern auch auf die Mittelverwendung abgestellt (z.B. für Forschung, Studienförderung etc.). Die gängigen COVID-19-Förderungen werden zumeist aus öffentlichen Mitteln finanziert. Problematisch ist aber die Mittelverwendung (z.B. Zuschuss zu Fixkosten, Investitionen etc.), die in der Regel per Gesetz als nicht ausreichend erachtet wird, um die Kriterien der Steuerfreiheit des EStG zu erfüllen. Vom Gesetzgeber wurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EStG) klargestellt, dass Förderungen, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds oder aus dem Corona-Krisenfonds finanziert werden - steuerfrei zu behandeln sind (unabhängig davon, wofür die Förderung verwendet wird). Folgende Maßnahmen werden aus solchen „steuerfreien“ Corona-Töpfen finanziert und sind somit steuerfrei: Fixkostenzuschuss I und II (800), NPO-Unterstützungsfonds, COVID-Investitionsprämie, Härtefallfonds, Verlustersatz, Verdienstentgang nach Epidemiegesetz, Kurzarbeitsbeihilfe. Hingegen nicht steuerfrei sind dezidiert der Umsatzersatz sowie der Ausfallsbonus. Um beurteilen zu können, ob diese Steuerfreiheit beim Steuerpflichtigen auch tatsächlich ankommt, ist auch das Abzugsverbot für Aufwendungen nach § 20 Abs. 2 EStG bzw. § 12 Abs. 2 KStG (Betriebsausgabenkürzung) zu beachten. Das Abzugsverbot bringt zum Ausdruck, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen muss. Kommt das Abzugsverbot zur Geltung, haben die zuvor steuerbefreiten Förderungen durch die Aufwandskürzung wieder eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage zur Folge, sofern der Förderung ein Aufwand gegenübersteht. Das Abzugsverbot besagt nämlich, dass Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch diesen Umweg wird dort, wo ein direkter Zusammenhang zwischen den steuerfreien Förderungen und den Ausgaben besteht, wieder steuerlich hinzugerechnet, wobei es im Endeffekt zu einer Neutralisierung der Steuerfreiheit der Förderung kommt. Fraglich ist hierbei also, bei welchen Förderungen ein direkter Link zwischen der Förderung und den Ausgaben besteht. Nachfolgend findet sich eine überblicksmäßige Einstufung pro Förderung: Härtefallfonds: es handelt sich um eine Förderung, die auf den Einkommensersatz abzielt. Da hier kein Zusammenhang zu den Ausgaben besteht, ist der Härtefallfonds echt steuerfrei, es kommt kein Abzugsverbot zum Tragen. Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz: da es sich um einen Ersatz des Verdienstes handelt, besteht auch hier typischerweise kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Ausgaben. Folglich ist diese Förderung als echt steuerfrei anzusehen. Corona-Kurzarbeit (Kurzarbeitsbeihilfe): hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Förderung und den Personalkosten der geförderten Mitarbeiter. Der geförderte Personalaufwand muss somit hinzugerechnet werden, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage erhöht und die Steuerersparnis neutralisiert wird. Fixkostenzuschuss I und II (800): die Verknüpfung zwischen der Förderung und den Fixkosten führt zu einem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG, sofern dem Zuschuss auch tatsächlich Betriebsausgaben gegenüberstehen. Da dies z.B. für den oftmals angesetzten geförderten Unternehmerlohn nicht der Fall ist, sind bei dieser Förderung Teile auch echt steuerfrei. Verlustersatz: Hier wird die Förderung unmittelbar mit den „verlustbringenden“ Ausgaben verknüpft, womit auch hier das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG zur Geltung kommt. Umsatzersatz: der Umsatzersatz ist nach § 124b Z 348 lit. b EStG explizit steuerpflichtig. Das Abzugsverbot ist nicht anwendbar. Der Ausfallsbonus ist ebenso wie der Umsatzersatz steuerpflichtig zu behandeln. Der Teil des Bonus, der einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (800) darstellt, wird zum Zeitpunkt der Gegenrechnung in einen Fixkostenzuschuss II (800) umgewandelt und ist ab diesem Zeitpunkt steuerfrei, wobei für diesen Teil auch das Abzugsverbot zum Tragen kommt. Investitionsprämie: die Investitionsprämie ist echt steuerfrei und führt zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten für die bezuschusste Investition.Bild: © Adobe Stock - Photocreo Bednarek

Coronavirus: Erhöhung des Ausfallsbonus für März 2021

Unternehmen, die mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz im Vergleichszeitraum März 2019 bis Februar 2020 zu beklagen haben, können den Ausfallsbonus beantragen. Für den Monat März 2021 wurde nun eine Erhöhung angekündigt: Die wichtigsten Eckpunkte: Statt 15% Bonus können 30% beantragt werden. Gemeinsam mit dem 15%-Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45% des Umsatzausfalls im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden. Zudem wird die Obergrenze für den Bonus für diesen Monat von 30.000 auf 50.000 Euro angehoben. Damit können bis zu 80.000 Euro an Ausfallsbonus beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats, für März 2021 also ab dem 16. April 2021. Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2021/maerz/ausfallsbonus-erhoeht.html  Bild: © Adobe Stock - mnimage

Die Incoterms 2020

Die Incoterms bezeichnen internationale Klauseln, welche insbesondere für die Exportwirtschaft von großer Bedeutung sind. Erstmals 1936 veröffentlicht kommt es regelmäßig zu Anpassungen und Änderungen - so auch im Jahr 2020 (davor zuletzt im Jahr 2010). Die Stärke der Incoterms liegt darin, dass sie Handelspartnern aus unterschiedlichen Ländern und Rechtskreisen ermöglichen, ohne lange Vertragsverhandlungen Verträge mit einem genau definierten Inhalt abzuschließen. Auch wenn sie nur "soft law" darstellen, kommen sie in über 120 Ländern zur Anwendung - überdies zeigt sich die Relevanz darin, dass sich in rund 90 % der internationalen Kaufverträge Incoterms-Klauseln finden. Die Incoterms regeln bestimmte Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer bei Warengeschäften - verteilt bzw. klar zugeordnet werden wichtige Aspekte wie die Gefahrtragung (wer haftet für Beschädigungen oder Verlust der Ware beim Transport?), Kostentragung (z.B. Transport, Versicherung, Steuern, Zölle usw.) sowie Organisationspflichten. Mit den Organisationspflichten sind Fragen nach Transport, Versicherung, Be- und Entladung oder auch Verzollung verbunden. Im Vergleich zu den Incoterms 2010 wurden im nunmehrigen Update mehrere kleine, aber wichtige Änderungen vorgenommen. Die Darstellung der einzelnen Kapitel (z.B. A2/B2 Lieferung/Übernahme oder A9/B9 Kostenverteilung) ist auch strukturierter geworden. Etwa sind nun alle Regeln über die Kostentragung vollständig und übersichtlich in den Kapiteln A9/B9 aufgezählt, wohingegen sie bisher über die ganzen Incoterms verstreut waren. Da im Laufe der Jahre im internationalen Warenverkehr auch die Pflichten zur Übernahme sicherheitspolitischer Anforderungen stetig gestiegen sind, ist es in der 2020-Version der Incoterms erstmals explizit zur Aufnahme von Regeln darüber gekommen. Darüber hinaus wurden wichtige Klarstellungen gemacht. So ersetzt z.B. die Klausel DPU (delivered at place unloaded) die tendenziell wenig verwendete Klausel DAT (delivered at terminal). Mitschuld an der geringen Verbreitung von DAT war der Irrglaube, dass DAT nur für Lieferungen zu Schiffs- und Flughäfen, die über ein Terminal verfügen, geeignet sei. Insgesamt soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klausel DPU für jeden Entladeort verwendet werden kann. Generell ist bei der Verwendung von Incoterms empfehlenswert, eine präzise Ortsbezeichnung (jeder Incoterm erfordert einen benannten Ort) zu wählen, idealerweise mit einer genauen Adresse. Ansonsten könnte passieren, dass die Waren am Ortsrand entladen werden und die mit dem Weitertransport an den eigentlich gewünschten Entladeort verbundenen Kosten extra bezahlt werden müssen. Ebenso ist darauf zu achten, dass der gewählte Incoterm auch zum Beförderungs- und Speditionsvertrag passt. Die Incoterms 2020 machen es schließlich nötig, dass immer klar zum Ausdruck kommt, auf welche Fassung der Incoterms (2020 oder 2010) Bezug genommen wird.Bild: © Adobe Stock - wladimir1804

BFG zu gewerblichem Grundstückshandel

Ob ein Immobilienverkauf als gewerblicher Grundstückshandel eingeordnet wird oder aus dem Privatvermögen heraus erzielt wird, bringt weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich. Die Besteuerung bei Unterstellung eines gewerblichen Grundstückshandels ist insofern schlechter gestellt, da weder der Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung kommt, noch die Befreiungen der Immobilienertragsteuer (z.B. durch Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) in Anspruch genommen werden können. In der Praxis gestaltet es sich zumal oft schwierig, die Grenze zwischen einerseits einer bloßen Vermögensverwaltung mit anschließendem Verkauf und andererseits dem gewerblichen Grundstückshandel zu ziehen. Vor das Bundesfinanzgericht (GZ RV/5101340/2016 vom 20.07.2020) gelangte ein Fall, in dem ein Steuerpflichtiger vier (Grundstücks)Parzellen in einem Zeitraum von vier Jahren verkaufte. Zuvor hatte er die Liegenschaften innerhalb von zwei Jahren erworben und neu parzellieren lassen, wobei die Errichtung und Vermietung von Doppelreihenhäusern geplant wurde. Die Errichtung hätte durch eine OG durchgeführt werden sollen, deren Gesellschafter der Steuerpflichtige war und die auch die Konzession zum Immobilientreuhandgeschäft hatte. Aufgrund einer Änderung im Umfeld der Grundstücke kam es schlussendlich jedoch nie zu einer Errichtung der Doppelreihenhäuser, sondern zum Verkauf der vier Teilparzellen, die für den ursprünglichen Bebauungsplan keine Rolle spielten. Der Verkäufer argumentierte, dass durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht die Immobilienverwaltung im Vordergrund gestanden habe und er selbst in Bezug auf den Verkauf der vier Parzellen keine Werbung betrieben hatte - er wollte somit die günstigere Immobilienertragsteuer für sich nutzen. Das BFG erwog, dass ein gewerblicher Grundstückshandel stets dann vorliegt, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Die Veräußerung wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie auf planmäßige Art und Weise erfolgt. Auf den ursprünglichen Willen kommt es nicht an, d.h. auch wenn erst aufgrund eines später gefassten Willensentschlusses der Abverkauf planmäßig umgesetzt wird, kann gewerblicher Grundstückshandel vorliegen. Dies stimmt auch mit der bisherigen VwGH Rechtsprechung überein, wonach es nicht auf die absolute Zahl der An- und Verkäufe ankommt, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung. Berufliche Berührungspunkte zum Immobiliengeschäft wie im Fall die Gesellschafterstellung des Verkäufers an der "Immobilien OG" und das damit unterstellte Fachwissen sind geeignet, das Bild der Planmäßigkeit zu verstärken. Als weiteres Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel gilt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Selbst ohne nach außen erkennbarer Werbung kann eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgen, auch wenn man nur mit einer begrenzten Anzahl an potentiellen Käufern in Verbindung tritt. Das BFG leitete somit aus dem Gesamtbild des Sachverhalts einen gewerblichen Grundstückshandel ab, wobei von Anfang an eine kommerzielle Nutzung für die Grundstücke absehbar gewesen war. Die Frage, ob eine Vermietungsabsicht besteht, ist mit der Wahl jener Möglichkeit zu beantworten, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Für die gegenständlichen Grundstücke, die im ursprünglichen Bebauungsplan auch nicht vorgesehen waren, war der Verkauf die wahrscheinlichere Variante, womit Vermögensverwaltung ausgeschlossen wurde. Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

News und Updates rund um die wirtschaftlichen Maßnahmen gegen die COVID-19 Pandemie

Die Dauer der Pandemie bringt es mit sich, dass es immer wieder zu Verlängerungen und zur Ausweitung der Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie hart in Mitleidenschaft gezogenen Unternehmen kommt. Nachfolgend soll ein Überblick über aktuelle Maßnahmen, Neuigkeiten und wichtige Fristen gegeben werden. Erhöhung des Beihilfenrahmens für Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz Nachdem die EU-Kommission die Obergrenzen für COVID-19-Hilfen unlängst erhöht hat, wurden auch in Österreich die entsprechenden Hilfsmaßnahmen angepasst. Die neue Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (vormals 800.000) wurde rückwirkend auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen angehoben. Damit das Geld möglichst rasch bei den Unternehmen ankommt, soll die COFAG die bislang gestellten Anträge auf den Fixkostenzuschuss auf die erhöhte Grenze anpassen. Für noch nicht ausgezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen - für bereits ausbezahlte Anträge soll eine Nachzahlung auf die erste Tranche passieren. Bei dem Verlustersatz wurde die Obergrenze pro Unternehmen von 3 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht. Wie beim Fixkostenzuschuss ist vorgesehen, dass die COFAG die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Sowohl für den Fixkostenzuschuss als auch den Verlustersatz (siehe auch COVID-19-Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten; Jänner 2021) wurden überdies Klarstellungen (in der Verordnung bzw. der Richtlinie) vorgenommen. Diese umfassen z.B. Neugründungen, Umgründungen sowie Hinweise zur Vorgehensweise bei der Kombination dieser Förderungen mit dem Umsatzersatz, Ausfallsbonus usw. Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende Juni 2021 Die Corona-Kurzarbeit war ursprünglich bis Ende März 2021 vorgesehen und wurde nun um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Nach dieser vierten Phase der Kurzarbeit soll die bewährte Unterstützung für die Unternehmen schrittweise auslaufen (die Sicherung der Arbeitsplätze wird dann auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden). Unverändert bleibt es in dieser Phase bei einem (Netto)Einkommen-Ersatz von 80 bis 90 % für Arbeitnehmer, wobei die Arbeitszeit im Regelfall bis auf 30 % der Normalarbeitszeit reduziert werden kann. In Branchen, welche aufgrund des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf 0 % Arbeitszeit möglich. Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt unverändert gegenüber dem AMS. Voraussetzung ist weiters, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit für Kurzarbeit und die Umsatzentwicklung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird. Ebenso ist die Weiterbildung während der Kurzarbeit ein wichtiges Ziel, welches gefördert und forciert werden soll. Als Anreiz bekommen Betriebe 60 % der Ausbildungskosten vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Aus- und Fortbildung schicken. Zahlreiche Verlängerungen bis Ende Juni 2021 Die COVID-19-bedingten Abgabenstundungen sind um weitere drei Monate bis Ende Juni verlängert worden. Ebenso wurde die Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells um drei Monate verschoben. Darüber hinaus sind auch diverse steuerliche Sonderregelungen, welche eigentlich Ende März 2021 ausgelaufen wären, bis Mitte des Jahres verlängert worden. Das betrifft im Detail die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne und Kurzarbeit wie auch den Bezug des Pendlerpauschales im Homeoffice. Homeoffice-Paket im Nationalrat beschlossen Wie berichtet (siehe Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für Home-Office; Februar 2021), sieht das Homeoffice-Paket diverse steuerliche Anreize vor, welche das Arbeiten im Homeoffice erleichtern sollen. So können Arbeitnehmer Kosten bis zu 300 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich absetzen (Rechnung ist erforderlich), sofern sie zumindest 26 Homeoffice Tage im Kalenderjahr nachweisen können. Wurde dieses Equipment bereits im Jahre 2020 angeschafft (in Höhe von 300 €), so können jeweils 150 € in den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2020 und 2021 angesetzt werden. Zusätzlich werden Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten, welche den Arbeitnehmern im Homeoffice entstehen, bis zu einem Betrag von 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (bis zu jeweils 3 € für maximal 100 Homeoffice Tage). Sofern die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers nicht vollständig ausgenutzt wird, kann der Arbeitnehmer selbst die Differenz als Werbungskosten steuerlich in Abzug bringen. Steuerliches Wohlverhalten als Voraussetzung für zukünftige Förderungen Bereits mit 1. Jänner 2021 ist das so genannte "Wohlverhaltensgesetz" in Kraft getreten. Durch das Gesetz können Unternehmen von künftigen Förderungen i.Z.m. der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden, sofern sie sich "steuerlich nicht wohlverhalten haben". Sollten sie bereits entsprechende Förderungen zuerkannt bekommen haben, müssen diese verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückgezahlt werden. Auf bereits vor Jahresbeginn bestehende Förderungen wie etwa Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Zuschuss für standortrelevante Unternehmen hat das neue Gesetz jedoch keine Auswirkungen - teilweise wird allerdings bei diesen Förderungen an ein ähnliches Verhalten der Unternehmen bereits angeknüpft. Steuerliches Wohlverhalten bedeutet konkret, dass kein Missbrauch gem. § 22 BAO innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig festgestellt worden ist, welcher zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 € geführt hat. Gleiches gilt insoweit, als kein Abzugsverbot i.Z.m. konzerninternen Zinsen oder Lizenzgebühren, die beim Empfänger mit weniger als 10 % besteuert werden oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel i.H.v. mindestens 100.000 € in den letzten 5 Jahren eingetreten sein darf (bei entsprechender Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der Betrag auf 500.000 €). Steuerliches Wohlverhalten bedeutet auch, dass für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre nicht überwiegend Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, erzielt wurden und auch keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als 10.000 € in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung über das Unternehmen verhängt worden ist. Lockdown-Umsatzersatz II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen Der Lockdown-Umsatzersatz II soll jene Unternehmen unterstützen, die zwar aufgrund des Lockdowns im November und Dezember 2020 nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren. Ein Beispiel dafür ist ein Lebensmittelgroßhändler, der im Lockdown geschlossene und daher direkt vom Lockdown betroffene Gastronomiebetriebe beliefert. Die für den Großhändler entfallenen Umsätze mit den Gastronomiebetrieben sind begünstigte Umsätze und werden durch den Lockdown-Umsatzersatz II ersetzt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso kann beispielsweise ein Cateringunternehmen, welches normalerweise Umsätze mit Veranstaltern erzielt, den Lockdown-Umsatzersatz II beantragen. Dies deshalb, da Veranstaltungen im Zuge des Lockdowns untersagt waren, wodurch auch das Cateringunternehmen indirekt erheblich betroffen war. Die Umsätze an die Veranstalter (z.B. für die Bereitstellung von Buffets) als direkt betroffene Unternehmen können somit dem Antrag zu Grunde gelegt werden. Eine wesentliche Voraussetzung neben der operativen Tätigkeit in Österreich ist, dass die indirekt betroffenen Unternehmen ein Mindestmaß an begünstigten Umsätzen machen (der Umsatzzusammenhang ist gegeben, wenn das Unternehmen mindestens die Hälfte seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind oder mindestens 50 % seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt) und einen Umsatzausfall von mehr als 40 % aufweisen. Bei der Berechnung des Umsatzausfalls ist für November und Dezember 2020 jeweils eine getrennte Betrachtung vorzunehmen. Der Lockdown-Umsatzersatz II kann seit 16. Februar 2021 und bis zum 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden. Grundsätzlich erfolgt die Beantragung (sowie die erforderlichen Bestätigungen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchalter Jedoch kann auch das Unternehmen selbst den Antrag stellen, sofern u.A. die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit 800.000 € pro Unternehmen (abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen) gedeckelt und der Höhe nach von der Branchenkategorisierung abhängig. Wie bei vielen anderen Förderungen auch, ist der Erhalt von Arbeitsplätzen eine Grundvoraussetzung für das beantragende Unternehmen. Für die Dauer des gewählten Betrachtungszeitraums (bzw. der -zeiträume) dürfen keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden. Bild: © Adobe Stock - adzicnatasa

Coronavirus: Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen - Beantragung ab 16.02.2021

Betriebe, die von den coronabedingten Schließungen indirekt betroffen sind, können den Lockdown-Umsatzersatz II als Kompensation für ihren Umsatzausfall beantragen. Welche Unternehmen haben Anspruch: Unternehmen, die im November 2020 bzw. Dezember 2020 indirekt von den behördlichen Schließungen betroffen sind und in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die mindestens die 50% Umsatzes mit Unternehmen machen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind oder mindestens 50% ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielen und während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig sind und mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) erlitten haben. Wie hoch ist der Umsatzersatz: Bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (max. 800.000 €) können ersetzt werden. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind. Die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 €, in Einzelfällen 2.300 €. Antragstellung: Die Beantragung ist ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 auf FinanzOnline möglich. Die Beantragung erfolgt durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (unter bestimmten Voraussetzungen kann der Antrag auch selbst gestellt werden zB: Umsatzersatz höchstens 5.000 €) Liste der indirekt betroffen Branchen: https://umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/Branchenkategorisierung-Lockdown-Umsatzersatz-II-1.pdf Richtlinie: https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Indirekt-Betroffene.pdf Quelle und weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/indirekt/  Bild: © Adobe Stock - studio v-zwoelf

Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2020 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel). Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.Bild: © Adobe Stock - pixelliebe

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2021

Bis spätestens Ende Februar 2021 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2020 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG - analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2020 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Steuerliche Neuerungen für Autofahrer ab 2021 - NoVA Neu

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine Zulassungssteuer und fällt in Österreich an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an einen Kunden geliefert wird oder erstmalig zum Verkehr zugelassen wird. Im Jahr 2021 kommt es für Autofahrer überwiegend zu Verteuerungen. Anbei die Änderungen im Überblick: Änderungen ab 1.1.2021 Ab 1.1.2021 wurde die Berechnungsformel für die NoVA neugestaltet, wodurch es bei rund 50% der neu in Österreich zugelassenen Fahrzeugen zu Preiserhöhungen kommen wird. Bereits vor längerer Zeit wurde die Berechnungsmethode der NoVA geändert und das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angepasst (siehe auch KI 04/19). Nun kommt es zu einer Änderung der bisher angewandten Berechnungsformel. Künftig soll die Berechnungsformel für die NoVA wie folgt lauten:(CO2 -Emissionswert in g/km - 112g/km) : 5Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsweise wird also nun vom CO2-Emissionswert nicht mehr der Wert 115, sondern nur mehr 112 abgezogen. Wie bisher wird vorerst bei einem CO2-Ausstoß über 275 g/km der Betrag je Gramm über dieser Höchstgrenze mit 40 Euro bestraft (sogenannter Malusbetrag). Der einmalige Abzug von 350 € gilt auch weiterhin. Motorbezogene Versicherungssteuer: Bereits seit 1. Oktober 2020 kam bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer eine neue Methode zur Anwendung. Ab 1.1.2021 gilt eine weitere Verschärfung bei den Abzugsbeträgen für die Leistung und den CO2-Ausstoß. Statt der bisherigen Formel (kW - 65) * 0,72 + (CO2 - 115) * 0,72 = monatliche Steuer, wird die Kfz-Steuer (motorbezogene Versicherungssteuer) ab 1. Jänner 2021 folgendermaßen berechnet:(kW - 64) * 0,72 + (CO2 - 112) * 0,72 = monatliche SteuerSowohl beim Abzug für die Leistung als auch dem CO2-Ausstoß kommen damit künftig verringerte Werte zum Tragen. Das bedeutet, dass die motorbezogene Versicherungssteuer für Neufahrzeuge ab 2021 höher ausfallen wird als bisher. Änderungen ab 1.7.2021 Die bereits bis 2024 vorgesehenen jährlichen Verschärfungen für PKW beinhalten ein weiteres Absenken des CO2-Abzugsbetrags und Malus-Grenzwertes sowie eine Erhöhung des Malusbetrags und des Höchststeuersatzes. Der Malus-Grenzwert wird ab 1.7.2021 auf 200 g/km gesenkt und verringert sich daraufhin laufend bis zum 1.1.2025. Für Fahrzeuge mit CO2-Emissionswerten über 200 g/km werden ab 1.7.2021 je Gramm zusätzlich 50 € statt wie bisher 40 € als Malusbetrag fällig. Für PKW wird der Höchststeuersatz ab 1.7.2021 von 32% auf 50% angehoben. Hiervon werden nur sehr hochpreisige Sport- oder Geländewägen betroffen sein. Ab 1.7.2021 unterliegen nun auch Klein-LKW der NoVA. Hierzu zählen Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen. Prominente Vertreter dieser Klasse sind z.B. der Fiat Ducato 2,3, Ford Transit Kastenwagen und der VW Crafter. Bei der Berechnung des Steuersatzes kommt folgende Formel zur Anwendung: (CO2-Emissionswert in g/km - 165 g/km) : 5 = Steuersatz in ProzentDer Malus-Grenzwert wird per 1.7.2021 mit 253 g/km für Klein-LKW festgesetzt, der CO2-Ausstoß über dieser Grenze wird mit einem Malusbetrag von 50 € bestraft. Der Abzugsbetrag von 350 € gilt für Klein-LKW wie für PKW. Ab 1.7.2021 kommt für Motorräder ein Höchststeuersatz von 30% statt bisher 20% zur Anwendung. Für Menschen mit Behinderung kommt es mit Jahresmitte zu einer positiven Neuerung hinsichtlich der NoVA: ab 1.7.2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe auch beim Fahrzeug-Leasing (statt wie bisher nur beim Fahrzeug-Kauf) möglich. Generell gilt, dass sämtliche emissionsfreie Kfz von der NoVa befreit sind, weshalb es zur Neuformulierung der bisherigen Befreiung für elektrisch angetriebene Kfz gekommen ist. Dies gilt beispielsweise für rein elektrisch oder durch eine Brennstoffzelle mit Wasserstoff angetriebene Kfz. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind der in den Fahrzeugpapieren eingetragene CO2-Ausstoß und die Antriebsart. Die neuen Regelungen ab dem 1.7.2021 gelten für alle Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag ab dem 1. Juni 2021 (unwiderruflich) abgeschlossen wird. Sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wird und die Lieferung des Fahrzeuges bis zum 31. Oktober 2021 nicht zu Stande kommt, kommen auch die neuen Regelungen zur Anwendung.Bild: © Adobe Stock - Destina

Weitere Unterstützungsmaßnahmen in der Sozialversicherung gegen die Pandemie

Neben kontinuierlichen Fördermaßnahmen und steuerlichen Unterstützungen gegen den Umsatzausfall der Unternehmen (seitens des BMFs), ergreift auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) entsprechende Schritte, um von Seiten der Sozialversicherung die coronabedingten Liquiditätsprobleme der heimischen Betriebe in den Griff zu bekommen. Überdies soll auch zur Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen beigetragen werden. Konkret ist ein 2-Phasen-Modell vorgesehen, durch welches noch (coronabedingt) ausständige (Sozialversicherungs)Beiträge (d.h., Beitragsrückstände) möglichst bis Jahresende (2021) beglichen bzw. in weiterer Folge mit Ratenvereinbarungen getilgt werden können. In Phase 1 sollen die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände beglichen bzw. - je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens - weitestgehend reduziert werden. Als Mittel dafür dienen Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022. Die Anträge auf diese Ratenvereinbarungen können im März gestellt werden. Phase 2 hat zum Ziel, etwaige am 30. Juni 2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Der dafür angesetzte zeitliche Rahmen geht bis 31.3.2024, wobei einige Anforderungen an die Inanspruchnahme geknüpft sind (etwa die Glaubhaftmachung, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet werden kann). Als unterstützende Maßnahme werden die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 um 2 Prozentpunkte und somit auf 1,38% gesenkt. Ausgenommen von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen sind Sozialversicherungsbeiträge, welche in Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung enthalten sind. Diese Beiträge müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechend bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK entrichtet werden (auch um die Ratenvereinbarungen aufrechterhalten zu können). Überdies ist zu beachten, dass trotz dieser Erleichterungen und der pandemiebedingten Ausnahmesituation die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen eingehalten werden müssen. Ebenso müssen Meldeverpflichtungen fristgerecht erledigt werden.Bild: © Adobe Stock - jirsak

Steuer- und sozialversicherungs­rechtliche Rahmenbedingungen für Home-Office

Insbesondere in Zeiten des Lockdowns wird Home-Office als Allheilmittel gepriesen, um die Mobilität der Bevölkerung einzuschränken und mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus verringern zu können. Neben praktischen Problemen wie technischer Ausstattung (z.B. eine entsprechend starke Internetverbindung), Vereinbarung mit Kinderbetreuung etc. hat es bislang im Home-Office auch an verbindlichen rechtlichen Rahmenbedingungen gefehlt. Ende Jänner hat nun der Ministerrat wichtige Eckpunkte einer Home-Office-Regelung beschlossen. Neben gegenseitiger freiwilliger Basis (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für die Arbeit im Home-Office sind nachfolgende Punkte von großer Bedeutung. Die Vereinbarung von Home-Office soll die Schriftform bedingen und es ist eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen. Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben auch im Home-Office Gültigkeit. Für Schäden, die Haushaltszugehörige oder Haustiere an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers verursachen, soll der Arbeitnehmer haften. Überdies gelten die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch im Home-Office. Wenngleich das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhält, so soll - zwecks Einhaltung der Schutzbestimmungen - eine entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung verpflichtend werden. Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll grundsätzlich auch für die Arbeit im Home-Office übernommen werden. Die Arbeitsmittel, wie z.B. ein Notebook, werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist. Die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel soll keinen Sachbezug darstellen. Überdies soll der steuerfreie Ersatz von Mehrkosten auf Seiten der Arbeitnehmer möglich sein (für 100 Tage à 3 €). Voraussetzung ist - vergleichbar der Geltendmachung von Taggeldern - ein entsprechender Nachweis, dass im Home-Office gearbeitet wurde. Damit man auch im Home-Office z.B. nicht auf einen den Rücken schonenden Bürosessel verzichten muss, sollen für die belegmäßig nachgewiesene Anschaffung von ergonomischen Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu 300 € im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können. Diese Maßnahme soll bereits für die Veranlagung 2020 gelten. Mitunter auch dadurch bedingt, dass ein Ende des "Home-Office-Zeitalters" nicht unmittelbar abzusehen ist, sollen die mit dem Home-Office zusammenhängenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorerst bis 2023 befristet sein. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen sowie über die Gesetzwerdung informieren.Bild: © Adobe Stock - len44ik

Ausfallsbonus bringt bis zu 60.000 EUR pro Monat

Nicht zuletzt aufgrund der Verlängerung des Lockdowns wurden neue Maßnahmen beschlossen, um die Unternehmen zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Nunmehr soll der sogenannte Ausfallsbonus zusätzliche Liquidität für die Unternehmen bringen. Wesentliches Merkmal dieser COVID-19-Unterstützung ist mitunter, dass der Ausfallsbonus nicht nur auf Unternehmen beschränkt ist, welche unmittelbar von der Schließung während des Lockdowns betroffen sind. Vielmehr kann jedes Unternehmen, das mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz im Vergleichszeitraum März 2019 bis Februar 2020 zu beklagen hat, den Ausfallsbonus beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls und ist mit 60.000 € pro Monat gedeckelt. Konkret setzt sich der Ausfallsbonus zu einer Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zu der anderen Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (800.000) zusammen. Der Antrag auf den Ausfallsbonus kann - durch das Unternehmen selbst - monatlich ab dem 16. des Monats für das Vormonat gestellt werden (der Ausfallsbonus für Jänner 2021 also ab 16. Februar 2021). Die Überprüfung des Umsatzeinbruchs erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrags für den Fixkostenzuschuss. Da der Ausfallsbonus an den Fixkostenzuschuss gebunden ist, herrscht die grundsätzliche Verpflichtung, bis Jahresende einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss zu stellen.Bild: © Adobe Stock - bluedesign

Kurz-Info: Neue Postanschriften der Finanzämter

Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung (siehe auch KI 04/20) ist es auch zu neuen Postanschriften der (Finanz)Ämter gekommen. Die folgenden Adressen sind für den Postversand von Schriftstücken zu verwenden. Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien; Finanzamt für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien; Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien; Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge, Postfach 253, 1000 Wien. Als Übergangsbestimmung können bis zum 31. Dezember 2021 auch noch die bisherigen Postanschriften der Finanzämter (z.B. Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien) verwendet werden. Überdies müssen die aktuellen Bankverbindungen der entsprechenden Ämter verwendet werden, um Verwaltungsmehraufwand zu vermeiden. Eine etwaige Umbuchung aufgrund der Verwendung einer veralteten Bankverbindung erfolgt auf Gefahr des Abgabepflichtigen. Nähere Infos finden sich unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html.

Coronavirus: Ausfallsbonus bis zu 30% des Umsatzes bis 60.000 Euro pro Monat

Der neue Ausfallsbonus ergänzt die bisherigen Wirtschaftshilfen und soll bis zum Ende der Pandemie gelten. Die wichtigsten Eckpunkte: Unternehmen, die mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 haben, können über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu 60.000 Euro pro Monat beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls, besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats, erstmals beantragbar soll der Bonus mit 16. Februar 2021 sein (für Jänner 2021). Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst über FinanzOnline eingebracht werden. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des FKZ 800.000-Antrages. Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2021/jaenner/ausfallsbonus.html  Bild: © Adobe Stock - ezstudiophoto